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Decision

RRB Nr. 271/2022

Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, neue Statuten, Genehmigung

February 23, 2022German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker-Appital, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022

271. Gemeindewesen (Zweckverband Seewasserwerk Hirsacker- Appital)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Horgen, Oberrieden, Richterswil und Wädenswil bilden seit 1953 einen Zweckverband für den Bau und Be- trieb der Seewasserwerke Hirsacker in Horgen und Appital in Wädenswil, um dem Zürichsee Wasser zu entnehmen, als Trinkwasser aufzubereiten und den Verbandsgemeinden zu liefern (RRB Nr. 2759/1953). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, fand 2009 eine Totalrevision statt (RRB Nr. 932/2010). An- lässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden erneut eine Totalrevision der Sta- tuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Hirsacker-Appital enthal- ten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbeson- dere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Sta- tuten aus dem Jahr 2010.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Not- wendigkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Zweckverbands-

statuten findet sich keine Bestimmung zu den Beteiligungsverhältnissen der Verbandsgemeinden. Aufgrund des Fehlens einer solchen Bestim- mung ist im Sinne einer Lückenschliessung davon auszugehen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse nach Art. 43 Abs. 4 der Statuten (fehlende Absatznummerierung) richten und somit die von der Delegiertenver- sammlung pro Verbandsgemeinde festgelegten Optionen die Beteili- gungsverhältnisse bestimmen. Es handelt sich hierbei um eine Über- gangslösung. Bei einer nächsten Anpassung der Zweckverbandsstatu- ten sind die Beteiligungsverhältnisse zu definieren. b) Die neuen Statuten sehen in Art. 51 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2010 ablösen. Weil der Zweckverband die Unterlagen für die Genehmigung seiner neuen Statuten erst im Dezember 2021 eingereicht hat, konnten diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das In- krafttreten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits im Jahr 2021 stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachte Bemerkung zu infor- mieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Hirsacker-Appital werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbands Seewasserwerk Hirsacker-Appital, Seestrasse 335, 8810 Horgen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden bzw. Stadträte der Stadt – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli