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RRB Nr. 279/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

March 3, 2010German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

279. Gemeindeordnung (Hettlingen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hettlingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 der Total- revision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rech- te und an die Kantonsverfassung. Die Bestimmungen geben mit Aus- nahme von Art. 12 Ziff. 5 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 12 Ziff. 5 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für den Abschluss von Vereinbarungen bzw. Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist. Dies bedeu- tet, dass der Gemeinderat für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig ist, sofern keine hoheitlichen Befugnisse über- tragen werden (Art. 12 Ziff. 5 GO in Verbindung mit Art. 21 Ziff. 13 GO). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Genehmigung von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen ist der § 41 Abs. 3 Gemeinde- gesetz (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine vollständige Übertragung von Ausgabenbefugnissen von der Gemeinde- versammlung an eine Behörde nicht zulässig ist. Eine Teilübertragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde ist dann zulässig, wenn die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeinde- versammlung in wichtigen Fällen gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da im vorlie- genden Fall bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammen- arbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die

Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befugnis- se übertragen werden, das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative ausgehöhlt wird, erweist sich die alleinige Zustän- digkeit des Gemeinderates für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, als gesetzes- und damit rechtswidrig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind hinsichtlich der Zuständigkeit der Ge- meindeversammlung für Genehmigungen von Anschluss- und Zusam- menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, bis zur Neu- fassung von Art. 12 Ziff. 5 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 13 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 22 Ziff. 4 GO massgebend. Die Gemeindeversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig, die neue einmalige Ausgaben ab Fr. 200 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 50 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheit- lichen Befugnisse übergehen. Die Politische Gemeinde Hettlingen ist zu verpflichten, Art. 12 Ziff. 5 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzupassen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, in wichtigen Fällen gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hettlin- gen am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Hettlingen wird verpflichtet, Art. 12 Ziff. 5 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hettlingen, Gemeindeverwal- tung, Stationsstrasse 1, Postfach 110, 8442 Hettlingen (E), den Bezirks- rat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi