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RRB Nr. 28/2013

Projektanträgeim Rahmen des Standardprozesses der Immobilienverordnung, 3. Quartal 2012, Freigabe

January 16, 2013German3 min

Source zh.ch

Projektanträgeim Rahmen des Standardprozesses der Immobilienverordnung, 3. Quartal 2012, Freigabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2013

28. Projektantrag der Gesundheitsdirektion im Rahmen des Standardprozesses der Immobilienverordnung,

Erwägungen

3. Quartal 2012

A. Standardprozess Nettoinvestitionen Hochbau Die Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007 (ImV) regelt die Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebs- liegenschaften des Kantons, die Abwicklung von Nettoinvestitionen im Hochbau, die solche Liegenschaften betreffen, und die Bewirtschaftung der Liegenschaften (§ 1 ImV). Für die Abwicklung von Investitionspro- jekten im Hochbau gilt der Standardprozess, wie er in den §§ 8 ff. ImV beschrieben ist. Die vorliegenden Projektanträge halten die Ergebnisse der Projektskizzenprüfung und der Nutzwertanalyse fest. Die gegen- wärtige Gewichtung der Kriterien der Nutzwertanalyse wurde mit RRB Nr. 336/2011 festgelegt. Stimmt der Regierungsrat den Projektanträgen zu, werden die Pro- jekte für die nachfolgende Phase des Standardprozesses freigegeben. Über die weitere Entwicklung der Projekte wird gemäss Zuständigkeit nach dem allgemeinen Finanzhaushaltsrecht im Rahmen von Ausga- benbewilligungen entschieden.

B. Projektanträge Gemäss § 15 ImV entscheidet der Regierungsrat über die Projektan- träge von Projekten der Klassen 1 und 2. Damit werden diese Vorhaben für die nächste Phase des Standardprozesses (Vorstudie) freigegeben. In der Phase Vorstudie wird das Projekt weiterentwickelt. Nachstehend aufgeführter Projektantrag hat die vorgängige Nutz- wertanalyse gemäss § 12 ImV mit einem genügend hohen Nutzwert abgeschlossen. Der Nutzwert bildet die Grundlage für die Ermittlung der Realisierungsreihenfolge. Tabelle 1: Projektantrag Investitionsvorhaben Klasse 2 gemäss § 10 Abs. 1 lit. b ImV Objekt Projekt Projektierung/ Nettoinvestitionen Vorstudie Nutzer Realisierung Hochbau (in Franken) (in Franken) Winterthur, Verlagerung Ambulatorium 2013–2014 3 000 000 100 000 Kantonsspital Sozialpädiatrisches Zentrum in das Personalhaus P5

Projektantrag Investitionsvorhaben Klasse 2 gemäss § 10 Abs. 1 lit. a ImV Winterthur, Kantonsspital, Verlagerung des Ambulatoriums Sozial- pädiatrisches Zentrum in das Personalhaus P5 Ausgangslage Das bisher im Bettenhaus 2 untergebrachte Sozialpädiatrische Zent- rum (SPZ) hat infolge einer starken Leistungszunahme, insbesondere bei den ambulanten Behandlungen, zu wenig Platz. Die benötigten Schulräume können am alten Standort nicht untergebracht werden. Projektziel Die ambulanten Leistungen des SPZ werden in das Personalhaus P5 ausgelagert. Der frei werdende Raum im Bettenhaus 2 wird für die Ein- richtung von Schulräumen genutzt. Nutzwertanalyse Die Kostenangaben beruhen auf einer Grobkostenschätzung. Tech- nisch bestehen keine Risiken. Tabelle 2: Termine Phase Vorstudie Projektierung Realisierung Jahre 2012–2013 2013 2013–2014 Tabelle 3: Investitionen 2013 2014 Investitionskosten in Franken 1 000 000 2 000 000 Das Projekt ist im Budget 2013 sowie in der Realisierungsreihenfolge für den KEF 2013–2016 nicht enthalten. Die Finanzierung wird durch die Verschiebung von anderen Projekten innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, sichergestellt. Die Ausgabe für die Phase Vorstudie von Fr. 100 000 geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilita- tion, Konto 6310.3131, Planungen und Projektierungen Dritter; die Aus- gabe für die übrigen Phasen geht zulasten der gleichen Leistungsgruppe, Konto 6340.5041, Erneuerungsunterhalt Hochbauten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Projektantrag für die Verlagerung des Ambulatoriums Sozial- pädiatrisches Zentrum des Kantonsspitals Winterthur wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi