RRB Nr. 284/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wald, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
March 3, 2010German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wald, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
284. Gemeindeordnung (Wald)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primar- sowie Sekundarschulgemeinde und der Politischen Gemeinde Wald haben anlässlich der Urnenabstim- mung vom 29. November 2009 die Auflösung der Primar- und Sekun- darschulgemeinde Wald sowie die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wald beschlossen (Bildung einer Einheitsge- meinde). Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Re- gierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeinde- ordnung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege nimmt mit Beginn der Amtsdauer 2010–2014 von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz. Sinngemäss werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wald vom 1. März 2006 sowie die Gemeindeordnungen der Primar- und der Sekundarschulgemeinde Wald vom 5. November 2008 aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbststän- digen Verwaltungsbefugnissen. Die übrigen Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politischen Rechte.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 13 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung zu- ständig ist für die Festsetzung und die Änderung von Sonderbauvor- schriften und Gestaltungsplänen. Ausgenommen davon sind private Gestaltungspläne und solche, die den für Arealüberbauungen im fragli- chen Gebiet geltenden Rahmen nicht überschreiten. Diese Bestimmung birgt im Hinblick auf seine gesetzliche Grundlage in § 86 des Planungs-
und Baugesetzes (PBG) eine Ungenauigkeit mit der Formulierung «und solche», da § 86 PBG keinen Spielraum für weitere Gestaltungs- pläne vorsieht. Der diesbezügliche Satzteil ist daher zu streichen. Der Gemeinderat ist zu verpflichten, diese redaktionelle Änderung vorzu- nehmen. b) Da die obligatorische Urnenabstimmung in Art. 7 GO geregelt wird, sollte die Verweisung in Art. 14 Ziff. 2 GO auf Art. 7 GO und nicht auf Art. 8 GO lauten. Der Gemeinderat ist zu verpflichten, diese redak- tionelle Änderung vorzunehmen. c) Art. 25 Ziff. 12 GO sieht vor, dass die Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften dem Gemeinderat zusteht. Die Annahme von Schenkungen und Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügungen ist grundsätzlich Sache der Behörden; denn soweit die Gemeinde dadurch bereichert wird, entfallen die Gründe für eine Mitsprache der Stimmberechtigten. Sind damit aber erhebliche Auf- lagen verbunden, was häufig bei der Zuwendung von Liegenschaften der Fall ist, so erweist sich wegen der finanziellen Folgen die Beschluss- fassung der Gemeindeversammlung oder der Stimmberechtigten an der Urne als notwendig. Dann ist ein solcher Vorgang als Ausgabengeschäft zu behandeln, massgeblich ist die bei der Gemeinde eintretende Vermö- gensminderung (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeinde- gesetz, § 41 N. 9.5). Nur insofern kann Art. 25 Ziff. 12 GO genehmigt werden. d) Die Art. 28 Abs. 2, 41 und 47 Abs. 2 GO sehen vor, dass gegen die Beschlüsse des Gemeinderates innert 30 Tagen Gemeindebeschwerde gemäss § 152 Gemeindegesetz (GG) beim Bezirksrat Hinwil erhoben werden kann. Beim gegen die Beschlüsse des Gemeinderates vorgese- henen Rechtsmittel handelt es sich um den Rekurs gemäss § 152 GG. Der Gemeinderat ist zu verpflichten, diese redaktionelle Änderung vorzunehmen. e) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wald am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3a–d genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Wald wird verpflichtet, die redaktionel- len Änderungen in den Art. 13 Ziff. 4, 14 Ziff. 2, 28 Abs. 2, 41 und 47 Abs. 2 GO vorzunehmen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald (E), die Primarschulpflege Wald, Postfach 321, 8636 Wald, die Sekundarschulpflege Wald, Hüeblistrasse 28, 8636 Wald, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi