RRB Nr. 294/2016
Volksschulgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
March 30, 2016German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2016
294. Änderung Volksschulgesetz (Vernehmlassung)
Erwägungen
2013 haben im Kanton Zürich 21 300 Kinder und Jugendliche während der obligatorischen Schulzeit unterrichtsergänzende Betreuungsangebote besucht (Kinderbetreuungsindex 2013, Schulindex). Zu diesen gehören Horte, Schülerclubs, Tagesschulen, Mittagstische und vereinzelt Tages- familien. Dem wachsenden gesellschaftlichen Bedürfnis nach Betreuungsan- geboten trägt der Regierungsrat im Rahmen seiner «Legislaturziele 2015– 2019» Rechnung, indem die Einführung von Tagesschulen ermöglicht und gefördert und dabei neue Modelle geprüft werden sollen. Unter Ein- bezug ausgewählter Gemeinden und Fachpersonen mit Tagesschulerfah- rung oder -interesse hat das Volksschulamt abgeklärt, wie der Kanton im Bereich Tagesschulen aktiv werden soll. Als vorrangig werden die Vorgabe klarer kantonaler Rahmenbedingungen und die Bereitstellung von Unterstützungsmaterialien (z. B. Musterkonzepte, Qualitätskriterien, Checklisten) erachtet. Im Volksschulgesetz (VSG) besteht derzeit keine ausdrückliche Rechts- grundlage für Tagesschulen. Einzig das Thema Tagesstrukturen wird in allgemeiner Form in § 27 VSG unter der Marginalie «Unterrichtszeit» auf- gegriffen. Die Erhebung von Elternbeiträgen für unterrichtsergänzende Betreuungsangebote ausserhalb der Blockzeiten ist in § 11 Abs. 4 VSG geregelt. In der Volksschulverordnung (VSV) finden sich in den §§ 26 (Stundenplan) und 27 (Tagesstrukturen) Aussagen zu Unterrichts- und Betreuungszeiten sowie Tagesstrukturen. Im Zuge des Neuerlasses des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) ist zudem eine Ergänzung des Volksschulgesetzes bezüglich Bewilligungsvoraussetzung und Bewilli- gungspflicht von Kinderhorten geplant. Die Verankerung von Tagesschulen auf gesetzlicher Ebene erfordert die Einführung neuer wie auch die Klärung bestehender Begrifflichkei- ten. Deshalb werden zum einen die bestehenden Bestimmungen im VSG ergänzt und verdeutlicht (§§ 11 und 27 VSG). Zum andern werden die Tagesstrukturen und die Tagesschulen neu in zwei gesonderten Bestim- mungen geregelt (§§ 27a und 27b). Der Begriff Tagesstrukturen wird neu in § 27a Abs. 1 VSG definiert. Danach sind Tagesstrukturen Betreuungs-
angebote, welche die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unter- richt besuchen können. Der Besuch der Tagesstrukturen ist freiwillig. In § 27a Abs. 2 VSG wird zudem aufgeführt, welche frei wählbaren Betreu- ungsangebote im Tagesablauf angeboten werden. Die Pflicht der Gemeinden zur regelmässigen Bedarfserhebung der Tagesstrukturen ist neu auf Gesetzes- und nicht mehr auf Verordnungs- stufe festgehalten (§ 27a Abs. 3 VSG). Die Bedarfserhebung erfolgt jähr- lich. Gestützt darauf sollen die Gemeinden geeignete Angebote zur Ver- fügung stellen. In § 27b Abs. 1 VSG wird die Möglichkeit der Gemeinden verankert, Tagesschulen zu führen. Grundsätzlich steht es den Gemeinden frei, dies alleine oder in einem Zweckverband mit anderen Gemeinden zu tun. Ein Zusammenschluss kann gerade bei wenigen Schülerinnen und Schülern mit grossem Betreuungsbedarf in einzelnen Gemeinden eine sinnvolle Möglichkeit sein. Der Begriff «Tagesschulen» wird in § 27b Abs. 2 VSG umschrieben. Danach bieten Tagesschulen eine Betreuung während des ganzen Tages an mehreren Tagen pro Woche an. Sie streben ferner eine engere Verbin- dung von Unterricht und Betreuung durch verschiedene Massnahmen an. Den Gemeinden soll zudem mit § 27b Abs. 3 VSG ermöglicht werden, neue Modelle von Tagesschulen zu entwickeln. Unter bestimmten Voraus- setzungen ist es ihnen erlaubt, den Besuch einzelner Betreuungsange- bote als verpflichtend zu erklären. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Tagesstrukturen wird dabei gewahrt. Der Gesetzesentwurf überlässt es den Gemeinden, wie viele Betreuungsangebote sie für obligatorisch er- klären wollen. Dadurch können die Gemeinden in dieser Frage lokal aus- gehandelte Ausprägungen entwickeln. Ausdrücklich erwähnt wird im Gesetz, dass bei obligatorischer Mittagsbetreuung die Dauer der Mit- tagspause angemessen verkürzt werden kann (§ 27b Abs. 4 VSG). Damit entsteht mehr Spielraum in der Ausgestaltung des Schulalltags. Schliesslich soll es den Gemeinden gemäss § 27b Abs. 5 VSG offenste- hen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Wohnortsprinzip abzusehen und Schülerinnen und Schülern den Besuch einer externen Tagesschule zu erlauben. Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, den Entwurf für die Ände- rung des Volksschulgesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Ände- rung des Volksschulgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi