RRB Nr. 298/2010
Verein Elternnotruf Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
March 3, 2010German4 min
Source zh.ch
Verein Elternnotruf Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
298. Verein Elternnotruf Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1066/2006 anerkannte der Regierungsrat den Verein Elternnotruf Zürich als beitragsberechtigt an. Mit Gesuch vom 19. Juni 2009 ersucht der Verein um Erneuerung der Beitragsberechtigung und um Erhöhung des jährlichen Beitrags von Fr. 300 000 auf Fr. 380 000. Der seit 25 Jahren bestehende Elternnotruf Zürich ist die einzige ganzjährig, rund um die Uhr zur Verfügung stehende Not- und Krisen- beratung für Eltern im Kanton Zürich. Seine bewährte und geschätzte Dienstleistung stellt ein unverzichtbares Angebot des Kindesschutzes und der Jugendhilfe dar. Das Beratungsangebot wurde in den letzten Jahren durch Ratsuchende aus dem Kanton Zürich wie folgt in An- spruch genommen: 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Anzahl Kontakte mit Eltern 2178 2420 2785 2608 2506 2538 Anzahl geführte Fälle 1263 1370 1370 1200 1243 1260 Ausser telefonischen, persönlichen und E-Mail-Beratungen umfasst das Angebot auch thematisch ausgerichtete Gesprächsgruppen für Eltern sowie Supervisionen für Jugendhilfestellen. Die finanzielle Situation des Elternnotrufs sieht wie folgt aus: in Franken 2007 2008 2009* 2010** Ausgaben 683 323 615 318 678 012 789 800 Einnahmen 690 433 619 327 679 610 684 234 Davon Staatsbeitrag 300 000 300 000 300 000 300 000 Ergebnis 7 110 4 009 1 598 –105 566 * Vorläufiges Ergebnis (vor Revision) / ** Budget
Die Zunahme der Ausgaben ab 2010 ist in erster Linie auf eine Neu- organisation zurückzuführen. Bis 2007 war der Elternnotruf mit insge- samt 3,75 Stellen dotiert und nach einem Teamleitungsmodell organi- siert. Die allgemeinen Aufgaben wie Personalwesen, Mittelbeschaffung und Verhandlungen mit Fachstellen und Behörden waren auf mehrere Mitarbeitende, auch auf die Beraterinnen und Berater, verteilt. Der Auf- wand für die Mittelbeschaffung hat in jüngster Zeit so stark zugenom- men, dass er nicht mehr nebenbei durch die Beraterinnen und Berater bewältigt werden kann. Der Elternnotruf entschloss sich deshalb, das bisherige Teamleitungsmodell durch ein Geschäftsleitungsmodell abzu-
lösen und die Stelle eines Geschäftsleiters bzw. einer Geschäftsleiterin zu schaffen. Per 1. September 2009 konnte diese besetzt werden. Ab 2010 verfügt der Elternnotruf über insgesamt 4,7 Stellen. Davon entfal- len 0,8 Stellen auf die Geschäftsleitung, die noch mit rund 20 Stellenpro- zenten in der Telefon- und E-Mail-Beratung tätig ist. Die Neuorganisation des Elternnotrufs und die Schaffung einer mit 80% dotierten Geschäftsleiterstelle sind sinnvoll. Damit der Betrieb des Elternnotrufs weiterhin sichergestellt werden kann und dieses zent- rale Angebot des Kindesschutzes im Kanton Zürich erhalten bleibt, ist der Staatsbeitrag ab 2010 zu erhöhen. Die Mittel des Kantons lassen eine Erhöhung des Staatsbeitrages auf Fr. 380 000 nicht zu. Angemessen ist eine Erhöhung um 10%. Der jährliche Beitrag ist somit neu auf höchstens Fr. 330 000 festzusetzen. Der fehlende Betrag ist durch Ein- sparungen bzw. andere Mehreinnahmen zu kompensieren. Die Voraussetzungen gemäss § 28 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981 und § 58 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 sind nach wie vor erfüllt. Die Beitragsberechtigung kann erneuert werden. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen. Der jährliche Beitrag von höchstens Fr. 345 000 ist Bestandteil der Mittel für die Sub- ventionierung privater Angebote der ambulanten Jugend- und Fami- lienhilfe. Er ist im Budget 2010 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2010–2013 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Elternnotruf Zürich wird per 1. Januar 2010 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014 unter dem Vorbehalt der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der Neuordnung der Jugend- und Familienhilfe. Sie kann entzogen wer- den, wenn die Voraussetzungen von § 58 der Verordnung zum Jugend- hilfegesetz nicht mehr erfüllt sind.
III. Ein allfälliges Gesuch um Erneuerung ist bis zum 30. Juni 2014 einzureichen.
IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, dem Verein Elternnotruf Zürich 2010 bis 2014 eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 330 000 zulasten der Laufenden Rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Jugend- und Familienhilfe, auszurichten.
V. Die Auszahlung der Subvention erfolgt unter dem Vorbehalt der Ge- nehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kantonsrat.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Verein Elternnotruf, Weinbergstrasse 135, 8006 Zürich (Präsidentin: Cornelia Bizarri Kuhn [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi