RRB Nr. 3/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
January 16, 2019German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2019
3. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Oberglatt)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberglatt haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberglatt beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeord- nung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz ent- hält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberglatt aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 8 und 9 GO werden die Wahlverfahren für Erneuerungs- bzw. Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane fest- gelegt. Dabei wird jeweils auf Art. 6 GO verwiesen. Art. 6 GO enthält jedoch allgemeine Ausführungen zum Verfahren von Urnenwahlen und -abstimmungen, wogegen in Art. 7 GO diejenigen Gemeindeorgane auf- geführt werden, die an der Urne gewählt werden. Bei der Verweisung auf Art. 6 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Be- hebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Erset- zung von «Art. 6» durch «Art. 7»). Entsprechend ist der Gemeindevor- stand zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ober- glatt am 4. März 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 8 und 9 GO die redak- tionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Oberglatt, Rümlangstrasse 8, Post- fach 170, 8154 Oberglatt, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli