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Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts, Umsetzung und Inkraftsetzung, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

308. Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts,

Erwägungen

Umsetzung und Inkraftsetzung, Stellungnahme Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 lud das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kantone ein, sich zur Inkraftsetzung des Bundes- gesetzes über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BBl 2023 2295) auf den 1. Januar 2025 und zu einer Änderung der Ordnungsbussenver- ordnung (SR 314.11) zu äussern.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an marc.schinzel@bj.admin.ch und jonas.amstutz@bj.admin.ch). Mit Schreiben vom 19. Februar haben Sie uns eingeladen, zur Inkraft- setzung des Bundesgesetzes über das Verbot der Verhüllung des Ge- sichts auf den 1. Januar 2025 und zu einer Änderung der Ordnungsbus- senverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich sind wir mit der geplanten Änderung von Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung einverstanden. Wir beantragen jedoch, die geplanten Ordnungsbussentatbestände folgendermassen zusammen- zufassen, da kumulativ keine Ausnahme nach Abs. 2 und keine Ausnah- mebewilligung nach Abs. 3 vorliegen darf, damit eine Strafbarkeit vor- liegt: «Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung (Art. 2 BVVG)» Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bussenhöhe im Schreiben des Vorstehers des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen vom 19. Februar 2024 (Fr. 100.–) von der in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2022 2668, Ziff. 5.6) vorgesehenen Bussenhöhe (Fr. 200.–) abweicht. Gegen den geplanten Zeitpunkt der Inkraftsetzung haben wir nichts einzuwenden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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