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Decision

RRB Nr. 322/2021

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Esslingen, Statuten, Genehmigung

March 31, 2021German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021

322. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Esslingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Ge- meinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Egg und Oetwil a. S. bilden seit 1965 einen Zweckverband für den Bau, Betrieb und Unterhalt einer gemein- samen Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 4664/1965). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 haben die Stimmberechtig- ten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Die Bezirksräte Uster und Meilen haben bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statu- ten des Zweckverbands ARA Esslingen enthalten die notwendigen An- passungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Die neuen Statuten sehen in Art. 45 vor, dass sie am 1. Januar 2021 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten vom Juni 2010 ersetzen. Der Zweckverband reichte die Unterlagen für die Genehmigung seiner neuen Statuten erst Ende Januar 2021 ein, weshalb die Genehmigung der neuen Statuten vor dem 1. Januar 2021 nicht möglich war. Die Genehmi- gung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuläs- sigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Ja- nuar 2021 sprechen. Die weiteren Bestimmungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Die neuen Statuten sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Esslingen werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand ARA Esslingen, Gemeindeverwaltung Egg, Forchstrasse 145, Postfach 331, 8132 Egg, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Egg, Gemeindeverwaltung, Forchstrasse 145, Postfach 331, 8132 Egg, – Oetwil a. S., Gemeindeverwaltung, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See, – die Bezirksräte – Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli