RRB Nr. 326/2026
Schulbauten, Standard Sekundarstufe II, Festsetzung
March 25, 2026German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026
326. Schulbauten, Standard Sekundarstufe II (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage, Ziele Das zeitgerechte, schnelle und wirtschaftliche Bereitstellen von Schul- bauten hat sich in der Vergangenheit als herausfordernd dargestellt. Zu- dem fehlt den bestehenden Schulbauten oft die notwendige Flexibilität, die eine Anpassung an veränderte Bildungskonzepte ermöglichen würde. Mit einer Standardisierung des Bedarfs an Schulraum sowie einer Ver- einfachung der Planungs- und Bauweise soll die Infrastruktur schneller und kostengünstiger bereitgestellt werden. Mit RRB Nr. 1311/2022 wurden die Bildungs- und die Baudirektion beauftragt, Raumstandards zu ent- wickeln und im Pilotprojekt für die neue Kantonsschule Zimmerberg in Au-Wädenswil umzusetzen. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen des breit abgestützten Projekts Schulbauten der Zukunft ein Standard Sekundarstufe II entwickelt. Er schafft vergleichbare Rahmenbedingungen und formuliert Grundsätze für Planung, Bau und Betrieb kantonaler Schulbauten für Mittel- und Berufsschulen. Dabei wird eine zeitgemässe und in der Zukunft entwick- lungsfähige Pädagogik berücksichtigt. Der Standard definiert das Flä- chenguthaben der Mittelschulen und legt Raumkategorien für die Mittel- und Berufsschulen fest. Er gibt zudem einen Minimal- und einen Ziel- wert für eine effiziente Flächennutzung vor. Die Hauptnutzflächen für das Pilotprojekt der Kantonsschule Zim- merberg konnten, verglichen mit der ursprünglichen Bestellung, um rund 8% reduziert werden. In Kombination mit den Massnahmen zur Vereinfachung der Planungs- und Bauweise darf gesamthaft eine Ein- sparung von bis zu 12% bei den Erstellungskosten sowie eine Zeiterspar- nis in der Bereitstellung gegenüber bisherigen kantonalen Schulneu- bauten erwartet werden.
B. Geltungsbereich Der Standard Sekundarstufe II gilt für alle Gebäude der Mittel- und Berufsschulen in Eigentum und in Anmiete. Der vorliegende Standard wird bei Neubauten vollumfänglich sowie bei Umbauten, Anmieten und Provisorien so weit wie sinnvoll möglich angewendet. Wird das Gebäude für den Kanton entwickelt (z. B. Finanzierungsleasing), ist der Standard anzuwenden. Wird lediglich die Mietfläche ausgebaut, bildet der Stan-
dard eine Vorgabe für den Ausbau, soweit die bestehenden baulichen Rahmenbedingungen dies zulassen. Liegt das Anmietobjekt bereits ausgebaut vor, besteht im Bereich Ausbau kein Anspruch auf Einhaltung des Standards. Letzteres gilt ebenso für Bestandsbauten im Eigentum. Entsprechend löst die Einführung des Standards keine unmittelbaren baulichen Massnahmen im Bestand aus, um die Vorgaben des Standards einhalten zu können. Widersprechen Anforderungen (z. B. Denkmalschutz, Sicherheit) den Zielen des Standards, sind die Interessen abzuwägen. Der Regierungs- rat misst dabei den wirtschaftlichen Interessen ein grosses Gewicht bei. Projektspezifische Abweichungen vom Standard sind nur in Ausnahme- fällen möglich und stichhaltig zu begründen.
C. Neuerungen Für bestimmte Nutzungsbereiche der Mittel- und Berufsschulen wer- den Cluster gebildet. Dabei werden Räume gruppiert, die funktionale Bezüge zueinander aufweisen. Mittelschulen An den Mittelschulen wird die Anzahl der Unterrichtsräume zuguns- ten der Anzahl Gruppenräume und Lernzentren verringert. Auf eine Bibliothek/Mediothek im klassischen Sinne wird verzichtet, diese wird in die Lernzentren integriert. In den Unterrichtszimmern der Natur- wissenschaften wird auf einen fixen Korpus verzichtet (ausser in den Räumen für Chemie-Praktika). Für die übrigen Fächer wird eine iden- tische Laboreinrichtung geplant, was die Nutzung der Räume flexibili- siert. Auch in weiteren Fachgebieten gibt es Standardisierungen bzw. Vereinfachungen. Berufsschulen Für den Allgemeinbildenden Unterricht wird ein Cluster mit Räumen für flexible Nutzungen geplant. Die Zahl der klassischen Unterrichts- räume wird entsprechend verringert. Anstelle einer Aula wird ein Mehr- zweckraum vorgesehen. Für die Räumlichkeiten des Berufskundeunter- richts sind aufgrund der grossen Unterschiede der vielfältigen Berufe keine Standardisierungen angezeigt. Aula, Mensa, Sporthallen Die örtlichen Gegebenheiten sind sowohl bei Mittel- als auch bei Be- rufsschulen zu berücksichtigen. Auf eine Aula oder Mensa kann verzich- tet werden, wenn in der näheren Umgebung ausreichende Alternativen vorhanden sind. Die Sporthallen sollen nach einem etwas geringeren Standard gebaut werden als der vom Bundesamt für Sport (BASPO)
empfohlenen Dimensionierung, sofern der Bedarf für BASPO-Hallen in der Region gedeckt ist. BASPO-Hallen sind für den Wettkampfsport erforderlich, jedoch nicht für den Schulunterricht. Bauweise und Betrieb Durch eine Vereinfachung der Planungs- und Bauweise ergeben sich weitere Einsparmöglichkeiten. So ist beispielsweise eine einfache, kom- pakte Gebäudeform ohne Vor- und Rücksprünge anzustreben. Das Vo- lumen unter Terrain ist zu minimieren. In den Bereichen Raumstruktur, Tragwerk oder Elementbauweise sind weitere Vereinfachungen möglich. Der Wirtschaftlichkeit der Bauten in Erstellung und Betrieb ist eine zentrale Bedeutung beizumessen. Im Sinne der Lebenszykluskosten sind tiefe Betriebskosten wichtig. So ist beispielsweise die Gebäude- technik so zu gestalten, dass Wartung und Instandhaltung einfach und kostengünstig sind.
D. Fläche Zur Erreichung der einleitend festgehaltenen Ziele wird eine Flächen- einheit pro Schülerin und Schüler definiert. Diese umfasst unterschied- liche Raumtypen (z. B. Allgemeiner Unterricht, Naturwissenschaften). Bei einer Mittelschule für 1200 Schülerinnen und Schüler gilt für die Unterrichtsräume eine Flächeneinheit von 6,7 m² Hauptnutzfläche pro Schüler/in. Die Grösse der Schule hat einen Einfluss auf die Flächen- effizienz und entsprechend auf das gesamthafte Flächenguthaben der Schule. Bei einer Schule für beispielsweise 600 Schülerinnen und Schüler erhöht sich die Flächeneinheit um höchstens 1 m² pro Schüler/in. Bei einer Schule für beispielsweise 1500 Schülerinnen und Schüler verringert sich die Flächeneinheit um höchstens 0,5 m² pro Schüler/in. Das Flächenguthaben einer Mittelschule berechnet sich wie folgt: Anzahl Schülerinnen und Schüler × Flächeneinheit = Flächengutha- ben Mittelschule. Im Flächenguthaben nicht enthalten sind Flächen für den Allgemeinen Bereich (Aula, Mensa), Schulverwaltung und Sport. Die Flächengutha- ben sind als Richtwerte zu verstehen. Nur in klar begründeten Fällen kann im Rahmen des Objektkredits eine Abweichung bewilligt werden. Für die Berufsschulen werden – basierend auf den vorstehend beschrie- benen grossen Unterschieden zwischen den Berufsfeldern – auf Flächen- einheiten pro Schüler/in verzichtet. Es werden jedoch Flächenvorgaben für ausgewählte Raumtypen definiert, beispielsweise 70 m² pro allgemei- nes Unterrichtszimmer. Für die Flächen der Schulverwaltung gilt der «Standard Büro» gemäss RRB Nr. 650/2023.
Als weitere verbindliche Kennzahl wird ein Formquotient definiert. Er gibt Auskunft über die Flächeneffizienz eines Objekts, die sich in der Wirtschaftlichkeit widerspiegelt. Das Verhältnis der Hauptnutz- fläche zur Geschossfläche soll einen minimalen Quotienten von 0,55 er- geben – der Zielwert liegt bei 0,6. Allfällige Abweichungen müssen im Rahmen des Objektkreditantrags begründet werden. Der vorliegende Standard führt zu einer Verringerung der Flächen pro Schüler/in (rund 8% weniger Hauptnutzfläche) und einer wirtschaft- licheren Bauweise. Damit wird eine Gesamtkosteneinsparung von rund 10–12% erwartet. Beides wirkt sich langfristig positiv auf die Kosten- effizienz, die Nachhaltigkeit und die Planungs- und Bauzeit aus.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Standard Sekundarstufe II für Schulbauten wird festgesetzt.
II. Die Baudirektion und die Bildungsdirektion werden beauftragt, den Standard Sekundarstufe II umzusetzen.
III. Die Baudirektion wird beauftragt, den Standard periodisch zu überprüfen und dem Regierungsrat gegebenenfalls Anpassungen zur Festsetzung zu unterbreiten.
IV. Mitteilung an die Bildungsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli