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Decision

RRB Nr. 330/2015

Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, Abstimmungszeitung, Genehmigung

April 1, 2015German2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, Abstimmungszeitung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2015

330. Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, Abstimmungszeitung, Genehmigung Mit Beschluss Nr. 144/2015 hat der Regierungsrat die Volksabstimmung über folgende Vorlagen auf den 14. Juni 2015 angeordnet:

Erwägungen

1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 8. September 2014; obligatorisches Referendum für Gebühren) (ABl 2014-09-19)

2. Gemeindegesetz (GG) (Änderung vom 8. September 2014; Gebührenkatalog) (ABl 2014-09-19)

3. Kantonale Volksinitiative: Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus (ABl 2013-01-18) Die Staatskanzlei hat mit den von der Geschäftsleitung des Kantons- rates zu den Vorlagen 1 und 2 ausgearbeiteten Beleuchtenden Berichten, den vom Regierungsrat genehmigten Beleuchtenden Bericht zur Vor- lage 3 (RRB Nr. 111/2015), der eingereichten Stellungnahme des Initiativ- komitees zur Vorlage 3, der Stellungnahme der Einreicher des Gemeinde- referendums zur Vorlage 2 und den von der Geschäftsleitung des Kan- tonsrates abgefassten Minderheitsmeinungen des Kantonsrates zu allen drei Vorlagen die Abstimmungszeitung zusammengestellt. Dazu kommen die abweichenden Stellungnahmen des Regierungsrates zu den Vorlagen 1 und 2 (RRB Nrn. 328/2015 und 329/2015). Die zur Abstimmung gelangenden Rechtsänderungen sind in der Ab- stimmungszeitung eingefügt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abstimmungszeitung für die kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 wird genehmigt.

II. Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt und der Abstim- mungszeitung im Internet (www.sk.zh.ch/abstimmungszeitung).

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi