RRB Nr. 330/2021
Berufsbildungszentrum Zürichsee, Sozialplan, gebundene Ausgabe
March 31, 2021German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021
330. Berufsbildungszentrum Zürichsee (Sozialplan)
Erwägungen
2010 hat der Regierungsrat die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (LS 413.312) erlassen. Damit wurden u. a. die Subventionen an die allgemeine sowie die berufsorientierte Weiter- bildung festgelegt. Diese Festlegungen führten dazu, dass für die Weiter- bildungskurse des Bildungszentrums Zürichsee ebenfalls ein höherer Deckungsgrad erforderlich wurde. In der Folge ging die Nachfrage nach Sprach- und Informatikkursen stark zurück. Die Schulleitung und die Schulkommission beschlossen deshalb im Dezember 2019, das Weiter- bildungsangebot auf den Bereich Wirtschaft sowie auf die Bedürfnisse der Gemeinden zu fokussieren. Die Informatik- und Sprachkurse sollen fortan nicht mehr durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden sowie die Vereinigten Personalverbände des Kan- tons Zürich (VPV) und der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Zürich wurden am 18. März 2020 schriftlich über die vorgesehe- nen Massnahmen informiert. Von den (Teil-)Kündigungen sind 16 Per- sonen betroffen. Die Kündigungen wurden im Februar 2021 auf Ende August 2021 ausgesprochen. Die Bildungsdirektion hat in Anwendung von § 27 des Personalgeset- zes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) in Verbindung mit § 16d ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) einen Sozialplan ausgearbeitet. Die Leistungen gemäss Sozial- plan und die Situation der Mitarbeitenden lassen sich wie folgt zusammen- fassen: – Der Sozialplan sieht Abfindungen zwischen vier und elf Monatslöhnen vor. Die Lage keiner bzw. keines Mitarbeitenden ist als Härtefall zu bezeichnen. Die gesamten Kosten für die Abfindungen betragen rund Fr. 347 767. – Auf Wunsch wird den Mitarbeitenden eine berufliche Standortbe- stimmung in einem Berufsinformationszentrum oder ein Beitrag an eine Weiterbildung im Umfang von Fr. 2000 angeboten. Auf begrün- deten Antrag hin kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt diesen Betrag bis auf Fr. 5000 erhöhen. Die Kosten dieser Massnahmen be- tragen insgesamt Fr. 80 000. – Bei drei Mitarbeitenden erfolgt eine Entlassung altershalber gemäss § 24b Abs. 1 lit. c PG. Die Kosten für diese Massnahme betragen Fr. 64 262.
Gesamthaft werden 3,0 Stellen abgebaut. Der Sozialplan führt zu Kos- ten von insgesamt Fr. 492 029, einschliesslich Sozialleistungen. Die Kos- ten pro abgebauter Stelle belaufen sich auf Fr. 164 010. Den VPV und dem VPOD wurde der Entwurf am 5. November 2020 vorgelegt. Der VPOD begrüsste in seiner Stellungnahme die Anpassung der Abfindungsfestlegungspraxis, nach der auf den auszuzahlenden Be- schäftigungsgrad des letzten Jahres vor der Entlassung abgestützt wird. Nach der ursprünglichen Praxis wurde in vielen Fällen auf der Grundlage des tieferen zugesicherten Beschäftigungsgrades der Abfindungsanspruch ermittelt. Nur wenn die Differenz dieser beiden Beschäftigungsgrade mehr als 15% betrug, wurde der auszuzahlende Beschäftigungsgrad beigezo- gen. Zudem brachte der VPOD vor, dass bei früheren Sozialplänen je- weils bereits bei 55-jährigen Mitarbeitenden eine Entlassung altershalber ausgesprochen wurde. Dies liegt im massgebenden Teilliquidationsregle- ment der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) begründet, wonach erst von einer erheblichen Verminderung des Personalbestandes gesprochen wird, wenn mehr als 10% des vollversicherten Personalbe- standes entlassen wird. Allerdings würden somit nun Mitarbeitende für den Umstand bestraft, dass nicht ausreichend viele Mitarbeitende entlas- sen werden. Zusätzlich bringt der VPOD in seiner Stellungnahme vor, dass für die von einer Entlassung betroffenen über 55-jährigen Mitarbeiten- den die Arbeitsmarktchancen als ausgesprochen schlecht zu beurteilen seien. Der VPOD fordert deshalb für die über 55-jährigen Mitarbeitenden zwei zusätzliche Abfindungsmonate als Ausgleich für die entgangene Ent- lassung altershalber sowie aufgrund der schlechten Arbeitsmarktchancen. Das Alter wird jedoch bereits im Abfindungsrahmen nach § 16g Abs. 2 VVO berücksichtigt, weshalb eine weitere Erhöhung der Abfindung nicht vorgenommen wurde. Gemäss langjähriger Praxis und noch gestützt auf die damaligen BVK-Statuten wurde eine vorzeitige Entlassung alters- halber ab vollendetem 55. Altersjahr ausschliesslich dann vorgenommen, wenn eine betriebliche Restrukturierung im Sinne einer Teilliquidation gemäss Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse vor- lag. Mit der Übernahme der (vorzeitigen) Entlassung altershalber in § 24 Abs. 1 lit. c PG sollte diese Praxis nicht geändert werden, zumal vorgege- ben war, dass bei der Überführung von Bestimmungen keine materiellen Änderungen gemacht werden sollen. Eine Änderung dieser Praxis würde dann auch die Altersgrenze 58 bei einer Entlassung aus organisatorischen Gründen in Einzelfällen infrage stellen. Weiter hielt der VPOD in seiner Stellungnahme fest, dass der vorge- schlagene Beitrag von Fr. 2000 pro Lehrperson das Ziel des beruflichen Fortkommens verfehle. Der VPOD fordert deshalb, dass für die über 50-jährigen Lehrpersonen auf Antrag auch höhere Beiträge gesprochen werden sollen. Diesem Anliegen wird entsprochen, indem gestützt auf
§ 16e Abs. 2 VVO auf begründeten Antrag hin ein Beitrag von höchstens Fr. 5000 bewilligt werden kann. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft die einzelnen Anträge auf deren Zweckmässigkeit und entscheidet über deren Gewährung. Für die Altersgrenze von 50 Jahren gibt es keine Rechtsgrundlage, weshalb auf die Festlegung einer solchen für Anträge auf Erhöhung des Beitrags verzichtet wird. Die VPV haben den vorgesehenen Leistungen zugestimmt. Das Personalamt stimmt den vorgesehenen Sozialplanleistungen zu. Bei den Aufwendungen handelt es sich gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) um gebundene Ausgaben. Für den Sozialplan sind in der Erfolgsrech- nung zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, Fr. 492 029 zu bewilligen. In der Jahresrechnung 2020 wurde dafür eine Rückstellung gebildet.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sozialplan für das Bildungszentrum Zürichsee wird festgelegt.
II. Für den Sozialplan wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 492 029 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbil- dung, bewilligt.
III. Mitteilung an die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zü- rich (Peter Reinhard, Präsident, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), den VPOD Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär, Birmensdorfer- strasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli