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RRB Nr. 330/2022

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

March 2, 2022German5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2022

330. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Birmensdorf- Aesch)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf- Aesch haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Sekundarschulge- meinde Birmensdorf-Aesch beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Se- kundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 8 GO regelt die Erneuerungswahlen. Dabei wird in Abs. 1 für die Urnenwahl auf Art. 6 GO verwiesen. Art. 6 GO enthält jedoch Aus- führungen zum Verfahren, wohingegen Art. 7 GO die Urnenwahl regelt. Bei der Verweisung auf Art. 6 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 6» durch «Art. 7» in Art. 8 Abs. 1 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 15 GO regelt die allgemeinen Verwaltungsbefugnisse der Ge- meindeversammlung. Dabei wird in Ziff. 2 für die obligatorische Urnen- abstimmung auf Art. 9 GO verwiesen. Art. 9 GO enthält jedoch Ausfüh- rungen zu den Ersatzwahlen, wohingegen Art. 10 GO die obligatorische Urnenabstimmung regelt. Bei der Verweisung auf Art. 9 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 9» durch «Art. 10» in Art. 15 Ziff. 2 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme die- ser Änderung zu verpflichten.

c) Art. 19 Abs. 3 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2022 in Kraft (Art. 35 GO). Das Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) hat mit Wirkung per 1. Januar 2021 den vorerwähnten Rechts- mittelweg teilweise geändert. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzu- fechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüs- sen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unter- liegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 19 Abs. 3 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 19 Abs. 3 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. d) Gemäss Art. 25 Abs. 2 Ziff. 9 GO stehen der Schulpflege die Be- fugnisse «des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 1’200’000.- » zu. Es handelt sich hierbei um das Satzende von Ziff. 8, gemäss dem der Schulpflege die folgende übertragbare Befugnis zusteht: «der Erwerb, der Tausch und die Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften». Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Löschung von «9.» sowie fortlaufende Nummerierung der nachfolgenden Absätze mit «9.» statt «10.» und «10.» statt «11.» in Art. 25 Abs. 2 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. e) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 35 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirken- den Inkraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. f) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. g) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Bir- mensdorf-Aesch am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. In Art. 19 Abs. 3 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung ausgenommen.

III. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Ziff. 2 und Art. 25 Abs. 2 der Gemeindeordnung die redaktionellen Änderun- gen gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Schulpflege Birmensdorf-Aesch, Sekundarschule Birmensdorf-Aesch, Studenmättelistrasse 19, 8903 Birmensdorf, den Be- zirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli