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Decision

RRB Nr. 336/2012

Verein TIXI Zürich, Beitragsberechtigung

April 4, 2012German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. April 2012

336. Verein TIXI Zürich (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stif- tungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden gemäss § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) als beitragsberechtigt anerkannt (vgl. RRB Nr. 1408/2011).

B. Der Verein TIXI ersucht die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 12. Januar 2012 gestützt auf den am 1. Januar 2012 in Kraft getre- tenen § 22b Abs. 5 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwach- sene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2) um Ausrichtung von Subven- tionen. Im Antwortschreiben der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2012 wurde festgehalten, dass die Ausrichtung freiwilliger Subventionen die Anerkennung als staatsbeitragsberechtigte Einrichtung voraussetze. Daher erachte man das Gesuch als Antrag auf Anerkennung der Bei- tragsberechtigung.

C. Der Kanton kann (neben der Dachorganisation für Behinderten- transporte ProMobil) weiteren Organisationen, die Transportdienst- leistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten ge- währen (§ 22b Abs. 5 IEG). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die entsprechende Organisation nicht der Dachorganisation angeschlos- sen ist (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 23. September 2009 zur Vorlage 4635, Erläuterungen zu § 22b Abs. 5 IEG, ABl 2009, 1955, S. 1972). § 16g der Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwach- sene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV, LS 855.21) verweist dabei auf die sinn- gemässe Anwendung der in § 16f Abs. 1 lit. a–c festgehaltenen Anforde- rungen für Anbieter, die sich bei der Dachorganisation ProMobil an- schliessen (Abs. 1). Gleichzeitig ist vorgesehen, dass das Sozialamt das Nähere in Leistungsvereinbarungen regelt (Abs. 2).

D. Der Verein TIXI ist ein gemeinnütziger, politisch und konfes- sionell neutraler Verein, der seinen mobilitätsbehinderten Mitgliedern seit 29 Jahren Transportdienstleistungen anbietet. Er ist der grösste Transportdienstleister für Behinderte im Kanton Zürich und führt rund

50 000 Fahrten pro Jahr aus. Die Mitglieder von TIXI bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. TIXI fährt zum Tarif der ersten Klasse des ZVV. Als Fahrerinnen und Fahrer sind Freiwillige im Einsatz. Es gilt der Grundsatz «Mitglieder fahren Mitglieder». Der Vorstand arbeitet ehren- amtlich. Entlöhnt werden lediglich das Personal der Zentrale und der Geschäftsleitung. Der Verein strebt keinen Gewinn an. TIXI bedient im Wesentlichen die südlichen Kantonsteile und wird gegenwärtig von rund 40 Gemeinden unterstützt. Nach dem Gesagten erfüllt der Verein TIXI Zürich die Voraussetzun- gen für die Leistung von Subventionen. Die Einrichtung ist daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu als beitragsberechtigt zu anerkennen, wobei die Beitragsberech- tigung in Übereinstimmung mit den erwähnten Beitragsberechtigungen gemäss RRB Nr. 1408/2011 bis Ende 2014 zu befristen ist.

E. Mit der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer be- stimmten Beitragshöhe verbunden. Diese wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbeson- dere die finanzielle Situation des Kantons und der Einrichtung sowie das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung. In der Begründung zum Erlass der Änderungen der IEV vom 28. September 2011 ging der Regierungsrat davon aus, dass für Subventionen an weitere Anbieter, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen und dadurch die öffentliche Behindertenhilfe ent- lasten, mit einem Gesamtbetrag von höchstens Fr. 200 000 pro Jahr zu rechnen ist (vgl. ABI 2011, 2840, S. 2847).

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein TIXI Zürich wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu als beitragsberechtigt aner- kannt.

II. Die Beitragsberechtigung für den Verein TIXI Zürich gilt bis zum 31. Dezember 2014.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begrün- detes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein TIXI Zürich (Geschäftsleitung: Christian Roth), Mühlezelgstrasse 15, 8047 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi