Kehrichtverbrennungsanlagen, Festsetzung der Einzugsgebiete, Gemeinde Dänikon, Zuweisung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014
344. Kehrichtverbrennungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete, Zuweisung Gemeinde Dänikon)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat nahm mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 die Festsetzung der Einzugsgebiete für brennbare nicht verwertbare Sied- lungsabfälle im Kanton Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 vor (RRB Nr. 1450/2013). Die Zuweisung erfolgte unter Anwendung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 für alle Gemeinden und Städte des Kantons Zürich. Wie in den Erwägungen des erstgenannten Beschlusses erwähnt, ist für die Gemeinde Dänikon gesondert Beschluss zu fassen. Die Gemeinde Dänikon beantragt, ihre Siedlungsabfälle in Abwei- chung vom Flexibilisierungsmodell einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) ausserhalb des Kantons Zürich zu übergeben. Sie macht geltend, dass die im Kanton Aargau liegende, von ihr bevorzugte KVA Turgi tie- fere Annahmepreise anbiete als die gemäss Flexibilisierungsmodell im Kanton Zürich zur Auswahl stehenden KVA.
B. Rechtliches Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 18 Abs. 1 der Technischen Verord- nung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) verpflichtet, für Sied- lungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen und für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen zu sorgen. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt wer- den (Art. 18 Abs. 2 TVA). Das kantonale Abfallgesetz vom 25. Septem- ber 1994 präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt. Das Flexibilisierungsmodell hat seit seiner Einführung (Zuteilungs- periode 2004–2008) breite Zustimmung gefunden. Den Gemeinden wird die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen zürcherischen KVA er- möglicht. Diese Rahmenbedingungen sind mit RRB Nr. 1130/2001 mit der Grundlage des Berichtes «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt worden.
Würde dem Antrag der Gemeinde Dänikon entsprochen, ihre Abfälle in einer ausserkantonalen KVA zu entsorgen, wäre die Planungssicher- heit im Kanton Zürich gefährdet. Die vor Kurzem aktualisierte kanto- nale Standort- und Kapazitätsplanung für brennbare Siedlungsabfälle (KVA-Planung) rechnet mit der ganzen im Kanton Zürich anfallenden Menge an brennbaren nicht verwertbaren Siedlungsabfällen. Wird vom Grundsatz dieser Planung abgewichen, fehlt die Grundlage für eine kan- tonale Standort- und Kapazitätsplanung, und mittelfristig können die Entsorgungssicherheit und ein wirtschaftlicher Betrieb der KVA im Kan- ton Zürich nicht gewährleistet werden. Des Weiteren kann aus Gründen der Rechtsgleichheit auch keine Ausnahme für eine einzelne Gemeinde bei der Zuweisung zu einer Zürcher KVA gewährt werden. Ausnahmen von der Zuweisung zu zürcherischen KVA bestehen ein- zig für die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die seit 1957 Mitglied des Kläranlagenverbands Schaffhausen, Neuhausen am Rhein- fall sind. Der Zweck des Kläranlagenverbands ist neben der Abwasser- entsorgung auch der Bau und Betrieb einer Kehricht- und Klärschlamm- behandlungsanlage und der Multikomponentendeponie. Dies hat dazu geführt, dass auch die Siedlungsabfälle über die Infrastruktur dieses Verbands entsorgt werden. Der Kanton Zürich hat diese ausserkanto- nale Entsorgung von Siedlungsabfällen in einem Staatsvertrag mit dem Kanton Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 mit Ergänzung vom 23. März / 22. Mai 1967 bewilligt. Diese Ausnahmen bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Flexibilisierungsmodells.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die brennbaren nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus Haushal- tungen und Betrieben werden für die Gemeinde Dänikon unter Anwen- dung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 der KVA Dietikon der interkommunalen Anstalt Limeco zugewiesen. Dispositiv I lit. a von RRB Nr. 1450/2013 wird entsprechend ergänzt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Dänikon, Oberdorfstrasse 1, Post- fach, 8114 Dänikon, die interkommunale Anstalt Limeco, Kehrichtver- wertungsanlage, Reservatstrasse 5, 8953 Dietikon, sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi