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RRB Nr. 345/2023

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Grundbildung 2023 - 2027, Kostenanteil, Zusicherung

March 22, 2023German5 min

Source zh.ch

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Grundbildung 2023 - 2027, Kostenanteil, Zusicherung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. März 2023

345. Wirtschaftsschule KV Winterthur, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2023–2027 (Kostenanteil, Zusicherung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur wird vom Kaufmännischen Ver- band Winterthur geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterricht in den Berufen Kauffrau/Kauf- mann, Buchhändler/in sowie Fachmann/Fachfrau Kundendialog, alle mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 105/2018 für die Kostenanteile an den ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen für den Unterricht eine wiederkehrende Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 9 910 000 bewilligt. Die Wirtschaftsschule KV Winterthur wurde vom Regierungsrat letztmals mit Beschluss Nr. 1490/2022 vom 1. September 2023 bis 31. Au- gust 2027 als beitragsberechtigt anerkannt. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Zeit- periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Wirtschaftsschule KV Winterthur eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Für den Berufsfachschul- und Be- rufsmaturitätsunterricht sind der Wirtschaftsschule KV Winterthur für die Dauer der Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge zuzusichern.

B. Kostenanteile für die beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durch- zuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsge- setzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Ausgabenbewilligung für die Kostenanteile soll sich neu nach der Laufzeit der Beitragsberechtigung richten. Die mit RRB Nr. 105/2018 bewilligte wiederkehrende Ausgabe ist daher auf den 1. September 2023 aufzuheben und es ist neu eine einmalige Ausgabe für die Zeitperiode 1. September 2023 bis 31. August 2027 bewilligen.

Die Höhe des Staatsbeitrages an den Berufsfachschul- und Berufs- maturitätsunterricht ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der be- ruf‌lichen Grundbildung und damit den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Die Budgeteingabe der Wirtschaftsschule KV Winterthur mit unge- deckten anrechenbaren Aufwendungen im Jahr 2023 für den Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterricht beträgt Fr. 10 427 000 und geht von 1063 Lernenden aus. Unter Berücksichtigung einer Reserve von rund 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist der Wirtschaftsschule KV Winterthur pro Kalenderjahr ein Beitrag von Fr. 10 950 000 zuzusi- chern. Für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 ist ein Staatsbeitrag von höchstens Fr. 43 800 000 auszurichten. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckge- bunden. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG).

C. Finanzielles Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der Wirtschaftsschule KV Winterthur ist befristet bis Ende Schuljahr 2026/27 (31. August 2027) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Staatsbeiträge an die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbei- tragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Für die Zu- sicherung der Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitäts- unterricht ist der Regierungsrat zuständig (vgl. § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]). Die Beiträge sind im Budget 2023 sowie in den Planjahren 2024 bis 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2023–2026 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Wirtschaftsschule KV Winterthur wird an die ungedeckten an- rechenbaren Aufwendungen von Fr. 43 800 000 des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 43 800 000, als einmalige gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

III. Die mit RRB Nr. 105/2018 bewilligte wiederkehrende Ausgabe wird per 1. September 2023 aufgehoben.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Wirtschaftsschule KV Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8400 Winterthur (E), den Kaufmännischen Verband Winter- thur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli