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Decision

RRB Nr. 356/2020

Anfrage Melanie Berner, Zürich, betreffend Aufsicht bei Kindertagesstätten, Beantwortung

April 8, 2020German6 min

Source zh.ch

Anfrage Melanie Berner, Zürich, betreffend Aufsicht bei Kindertagesstätten, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 26/2020

Sitzung vom 8. April 2020

356. Anfrage (Aufsicht bei Kindertagesstätten) Kantonsrätin Melanie Berner, Zürich, hat am 27. Januar 2020 folgende Anfrage eingereicht: Mit einer Recherche und ausführlichen Berichterstattung hat das On- line-Magazin REPUBLIK kurz vor Weihnachten auf Schwierigkeiten und Missstände im Krippenwesen aufmerksam gemacht. Im Bereich der Aufsicht und Kontrolle sowie auch im Bereich der Arbeitsbedingungen wurden Fragen aufgeworfen, die einer vertieften Auseinandersetzung be- dürfen. Der Bereich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) ist vielschichtig; aktuell sind der Bund, der Kanton und die Ge- meinden involviert. Bei Problemen wird jeweils auf die anderen involvier- ten Ebenen verwiesen und jegliche Verantwortung zurückgewiesen. So informierte der Stadtzürcher Sozialvorsteher Raphael Golta in sei- nem Interview mit der REPUBLIK, dass im Bereich der Qualitätskon- trolle die Eltern gefragt seien. Ob er dies richtig einschätzt, sei dahinge- stellt, aber diese Aussage provoziert Fragen nach dem Handlungsspiel- raum und vor allem auch dem Wissensstand der Eltern. Die problemati- schen Arbeitsbedingungen allerdings gehören tatsächlich nicht in den Bereich der Krippenaufsicht, geben aber Anlass zur Sorge. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit von den in der Artikel-Serie der REPUBLIK beschriebenen ungesetzlichen Arbeitsbedingungen Kenntnis genommen?

2. Wie viele Kontrollen hat das Arbeitsinspektorat in der Vergangenheit in Kindertagesstätten durchgeführt und wie viele Beanstandungen wurden festgestellt?

3. Wird das Arbeitsinspektorat in Zukunft vermehrt Kontrollen durch- führen?

4. Können die Krippenrichtlinien dahingehend ergänzt werden, dass sie den Eltern von in einer Kita betreuten Kindern ausgehändigt werden müssen? Falls Nein, warum nicht und welche Schritte müssten unter- nommen werden, um dies zu realisieren?

5. Können die Krippenrichtlinien dahingehend ergänzt werden, dass sie Eltern von in einer Kita betreuten Kindern über ihre Beschwerde- möglichkeiten und die zuständigen Beschwerdeinstanzen informie- ren? Falls nein, warum nicht und welche Schritte müssten unternom- men werden, um dies zu realisieren?

6. Mit Inkraftsetzung des teilrevidierten KJHG und totalrevidierten KJG sowie der im Bereich der familienergänzenden Betreuung im Vorschul- bereich relevanten Verordnung V-TAK werden die Krippenrichtlinien ausser Kraft gesetzt beziehungsweise ersetzt. Ab wann wird die In- kraftsetzung der erwähnten Gesetze und Verordnung effektiv? Wird eine Information der Eltern gemäss Fragen 3 und 4 in die neuen Be- stimmungen aufgenommen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Melanie Berner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat die Artikelserie im Online-Magazin REPUBLIK zum Thema Missstände in Kindertages- stätten zur Kenntnis genommen. Ob gegen die gesetzlichen Arbeitsbedin- gungen verstossen wurde, kann gestützt auf diese Informationen nicht beurteilt werden. Zu Frage 2: Im Auftrag der tripartiten Kommission des Kantons Zürich (TPK) führt die im AWA angesiedelte Kontrollstelle Arbeitsmarkt jeweils Kon- trollen in der Branche des Sozialwesens durch, der die Kindertagesstätten zugeordnet sind. Neben den Arbeits- und Lohnbedingungen werden im Rahmen von Systemkontrollen auch die Arbeitssicherheit und der Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmenden kontrolliert. Die TPK kontrol- liert die Arbeits- und Lohnbedingungen, weil die Arbeitsbedingungen des Personals von Kindertagesstätten weder im Rahmen der kantonalen Vor- schriften betreffend die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kinder- tagesstätten geregelt werden können, noch ein Gesamtarbeitsvertrag be- steht, der von den paritätischen Kommissionen geprüft werden könnte. Die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorgaben bezüglich Arbeits- zeiten wird stichprobenartig durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert, das ebenfalls beim AWA angesiedelt ist.

Die Kontrollstelle Arbeitsmarkt hat 2019 165 Kontrollen in Kinder- tagesstätten durchgeführt. In 18 Fällen wurde eine Unterbietung der üblichen Löhne im Sinne von Art. 360b Abs. 3 OR (SR 220) festgestellt. Es wurden keine weiteren Verstösse gegen die Arbeitsbedingungen fest- gestellt. Das Arbeitsinspektorat hat 2019 hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 79 Kontrollen durchgeführt. Die Anzahl Bean- standungen kann nicht ausgewiesen werden, da diesbezüglich keine Aus- wertungen gemacht werden. Zu Frage 3: Die TPK legt aufgrund ihres Arbeitsmarktbeobachtungskonzepts halb- jährlich Risikobranchen fest und priorisiert entsprechend ihre Kontroll- tätigkeiten. Branchen, in denen die Gefahr von Druck auf Arbeits- und Lohnbedingungen als besonders gross erscheint, werden als Risikobran- chen bezeichnet. Zu den Risikobranchen gehört auch das Gesundheits- und Sozialwe- sen, in dem jährlich 250 Kontrollen durch die Kontrollstelle Arbeitsmarkt vorgesehen sind. In diesem Umfang werden weiterhin Kontrollen durch- geführt. Zudem wird das Arbeitsinspektorat wie bis anhin auch seine Kontrolltätigkeit betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wahrnehmen. Zu Fragen 4–6: Die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kindertagesstätten ist in der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338), in §§ 9–11a der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausser- familiären Betreuung vom 25. Januar 2012 (V BAB, LS 852.23) und in den Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 5. Septem- ber 2014 (Krippenrichtlinien) geregelt. Es ist geplant, die Bestimmungen in der V BAB und die Krippenrichtlinien auf den 1. Juli 2020 durch die neuen Bestimmungen in §§ 18a–18f des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1; Änderung vom 27. November 2017, ABl 2017-12-15) und die zu deren Umsetzung nötigen Verordnungsbe- stimmungen zu ersetzen. Eine Ergänzung der Krippenrichtlinien fällt des- halb ausser Betracht. Erlasse des Kantons werden nach den Vorschriften des Publikations- gesetzes vom 30. November 2015 (LS 170.5) veröffentlicht. Rechtskon- form veröffentlichte Erlasse gelten als bekannt (§ 3 Abs. 2 PublG). Sie sind in der Zürcher Gesetzessammlung «ZH-Lex» (https://www.zh.ch/inter- net/de/rechtliche_grundlagen/gesetze.html) online verfügbar. Auch die Rechtsmittelmöglichkeiten und die zuständigen Rechtsmittelinstanzen ergeben sich aus dem massgeblichen Recht. Eingaben an eine nicht zu- ständige Behörde sind zudem von dieser an die zuständige Behörde weiter- zuleiten (§ 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]).

Eine Regelung, wonach die Eltern von Kindern, die in Kindertages- stätten betreut werden, über die für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kindertagesstätten massgeblichen Regelungen informiert werden müssen, ist somit nicht nötig. Der Nutzen der einmaligen Abgabe eines Merkblatts an Eltern wäre zudem beschränkt. Eine solche könnte über- dies nur durch die Trägerschaften erfolgen, da weder dem Kanton noch den Gemeinden sämtliche in Kindertagesstätten betreute Kinder be- kannt sind. Die administrative Mehrbelastung der Trägerschaften durch eine Abgabeverpflichtung lässt sich mit Blick auf den Nutzen nicht recht- fertigen. Hilfreich könnten allenfalls im Internet veröffentlichte Infor- mationen der Gemeinden sein, die gemäss § 11 Abs. 2 V BAB bzw. § 18b KJHG (Änderung vom 27. November 2017) für die Bewilligung und Be- aufsichtigung von Kindertagesstätten zuständig sind. Der Kanton ist gestützt auf § 11a V BAB nur noch in einer kleinen Zahl von Gemeinden für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kinder- tagesstätten zuständig (vgl. die Beantwortung der Interpellation KR- Nr. 3/2020 betreffend Aufsicht über Kinderkrippen). Er wird diese Auf- gabe nach Inkrafttreten von §§ 18a–18f KJHG nicht mehr übernehmen können.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli