RRB Nr. 369/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung
March 9, 2022German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2022
369. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil bilden seit 1969 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb eines Abwassersammelnetzes, zur Beteiligung am Betrieb der Kläran- lage Hohentengen sowie für den Bau und Betrieb der dem Gewässerschutz dienenden Hilfsanlagen (RRB Nr. 1657/1973). Aufgrund der verfassungs- rechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, fand 2010 eine Totalrevision der Statuten statt (RRB Nr. 1410/2010). Anläss- lich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden erneut eine Totalrevision der Statu- ten beschlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Abwasserverband Rafzerfeld enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom Juni 2010.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 44 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Sta- tuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnten. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuläs- sigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbands-
statuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Rafzerfeld wer- den im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – die Abwasserkommission des Abwasserverbands Rafzerfeld, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, – Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, – Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, – Wil, Dorfstrasse 15a, Postfach 15, 8196 Wil ZH, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli