Lexipedia

Decision

RRB Nr. 370/2022

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Turbenthal, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

March 9, 2022German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Turbenthal, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2022

370. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Turbenthal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge­ meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge­ meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge­ nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Turbenthal ha­ ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Total­ revision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Gemeindeord­ nung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält grundsätzlich die not­ wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge­ meindeordnung der Primarschulgemeinde Turbenthal aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 2 GO umfasst das Gebiet der Primarschulgemeinde Turbenthal das Gebiet der Politischen Gemeinde Turbenthal. Somit wird das Gemeindegebiet gegenüber der geltenden Gemeindeordnung ange­ passt, sodass das Gebiet der Primarschulgemeinde Turbenthal neu das Gebiet genau einer politischen Gemeinde umfasst (§ 3 Abs. 1 in Verbin­ dung mit § 178 GG). Jedoch haben Gemeinden die Änderungen ihrer Gebiete zu koordinieren (§ 160 Abs. 2 GG), sodass Gebietsänderungen nicht einseitig durch eine Gemeinde allein bestimmt werden (Urs Glättli, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 160 N. 4 und § 161 N. 1). Da die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wila die Revision ihrer Gemeindeordnung in der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 abgelehnt haben, liegt eine einseitige Gebietsänderung der Primarschul­ gemeinde Turbenthal vor. Art. 2 GO über das Gemeindegebiet und die mit ihr in Verbindung ste­ hende Übergangsbestimmung von Art. 45 GO über den Wechsel des Schul­ orts sind deshalb von der Genehmigung auszunehmen.

b) Ohne rechtskräftige, koordinierte Grenzbereinigung bestimmt sich das Gemeindegebiet der Primarschulgemeinde Turbenthal wie bisher nach Art. 2 der bisher geltenden Gemeindeordnung vom 1. Juni 2008 (RRB Nr. 2002/2008), wonach die Schulgemeinde das Gebiet der Politischen Gemeinde Turbenthal umfasst, ausgenommen Tablat und die rechts des Steinenbachs im Steinenbachtal gelegenen Gehöfte Geer, Wilden, Fur­ rershaus, Zelgli, Trauben, Kapell, Freckmünd, Kellersacker und Goss­ wil. Art. 44 GO über die Aufhebung der bisherigen Gemeindeordnung ist deshalb bloss im Sinne dieser Erwägung zu genehmigen. c) Im Weiteren kann auf die von den Bezirksräten Winterthur und Pfäffikon eingeleiteten Verfahren verwiesen werden, um § 178 GG über die innert gesetzlicher Frist notwendige Grenzbereinigung der Primar­ schulgemeinden Turbenthal und Wila aufsichtsrechtlich durchzusetzen. d) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 43 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konn­ ten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Ab­ stimmung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An­ lass und sind deshalb zu genehmigen. f) Die Primarschulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht­ zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs­ ratsbeschluss über die in den Erwägungen 3a und 3b angebrachten Be­ merkungen zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Turben­ thal am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen 3a und 3b sowie unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 2 und Art. 45 der Gemeindeordnung werden von der Genehmi­ gung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be­ zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Turbenthal, Schulverwaltung Primarschule, St. Gallerstrasse 7, 8488 Turbenthal, die Bezirksräte Win­ terthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, und Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli