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RRB Nr. 374/2025

Gemeindeordnung, Sekundarschulgemeinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten, Änderung, Genehmigung

April 9, 2025German2 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, Sekundarschulgemeinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025

374. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Knonau- Maschwanden-Mettmenstetten, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Knonau- Maschwanden-Mettmenstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Se- kundarschulgemeinde Knonau-Maschwanden-Mettmenstetten beschlos- sen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Än- derung der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen neben ver- einzelten redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen das Wahlver- fahren der Erneuerungswahlen sowie die Stellenschaffungskompetenzen.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Kno- nau-Maschwanden-Mettmenstetten am 24. November 2024 beschlosse- ne Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Kno- nau-Maschwanden-Mettmenstetten, Schulstrasse 13, 8932 Mettmenstet- ten, den Bezirksrat Affoltern am Albis, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli