RRB Nr. 375/2014
Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
March 26, 2014German3 min
Source zh.ch
Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
375. Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1584/2008 erteilte der Regierungsrat der Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Beim Lehrlingshaus Eidmatt handelt es sich um ein Wohnheim mit 24 Plätzen für Jugendliche und junge Erwachsene beider Geschlechter im Alter von 15 bis 22 Jahren, die Unterstützung und Betreuung für ihre berufliche Ausbildung benötigen. Die Intensität der Betreuung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen und reicht von einem voll betreuten Angebot bis zu betreutem und begleitetem Wohnen. Das Konzept hat sich bewährt und das Lehrlingshaus ist immer gut ausgelastet. Die Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom No- vember 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kos- tenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 400 000.
Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufs- beratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime ge- mäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt für den Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von 24 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Matthias Lüthi, Präsident, Eidmattstrasse 45, 8032 Zürich (im Doppel für sich und die Institutsleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli