RRB Nr. 378/2014
Verein Durchgangsstation Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
March 26, 2014German3 min
Source zh.ch
Verein Durchgangsstation Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
378. Verein Durchgangsstation Winterthur
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 9/2012 erteilte der Regierungsrat dem Verein Durch- gangsstation Winterthur eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Durchgangsstation Winterthur ist eine geschlossene Institution für männliche Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren der statio- nären Jugendhilfe und des Straf- und Massnahmenvollzuges. Das Ange- bot umfasst Krisenintervention, Abklärung, Massnahmenplanung und Überbrückung bis zur Weiterplatzierung in eine andere Institution. Die Platzierungsdauer beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Das Kon- zept hat sich bewährt, die Durchgangsstation ist gut ausgelastet und vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Durchgangstation Winterthur verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb der Durchgangstation Winterthur, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenan- teile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 700 000.
Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung (LS 852.21) entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Durchgangsstation Winter- thur für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von neun Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Durchgangsstation Winterthur, Andreas Werren, Präsident, Tösstalstrasse 48, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Mass- nahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli