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Decision

RRB Nr. 378/2021

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Glattfelden, Stadel, Weiach, neue Statuten, Genehmigung

April 14, 2021German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Glattfelden, Stadel, Weiach, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021

378. Gemeindewesen (Sicherheitszweckverband Glattfelden/Stadel/ Weiach)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Ge- meinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regie- rungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Glattfelden, Stadel, und Weiach bilden seit 1998 einen Zweckverband für den Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr und Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 405/1998). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 haben die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten be- schlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands «Sicherheitszweckverband Glattfelden/Stadel/Weiach» enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbe- sondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 23. Juni 2009.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 38 Abs. 3 findet sich der Passus «gemäss Anhang», der aller- dings durchgestrichen ist, weil es keinen Anhang gibt. Dass dieser durch- gestrichene Passus nicht entfernt wurde, beruht auf einem offensichtli- chen Versehen, dessen Behebung lediglich eine redaktionelle Änderung erfordert. Diese Änderung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Ver- bandsvorstands. Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser redak- tionellen Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Sicherheitszweckverbands Glattfelden/Stadel/ Weiach werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 38 Abs. 3 die re- daktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Sicherheitszweckverbands Glattfelden/ Stadel/Weiach, Gemeindeverwaltung Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, – Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli