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Decision

RRB Nr. 384/2015

Kantonales Taxigesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

April 15, 2015German4 min

Source zh.ch

Kantonales Taxigesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2015

384. Kantonales Taxigesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Auftrag Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat die Motion KR-Nr. 113/2013 betreffend Kantonale Regu- lierung für liberalisierten Taximarkt zur Berichterstattung und Antrag- stellung überwiesen. Die Motion verlangt die Ausarbeitung einer Geset- zesvorlage für ein kantonales Taxigesetz, die das Taxiwesen in minimals- ter Form regeln und folgende Grundsätze enthalten soll: – Freier Marktzugang, beruhend auf dem Binnenmarktgesetz, – grundsätzliche Regelung der rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und der sicherheitsbezogenen Pflichten für das Taxigewerbe durch den Kantonsrat, – grundsätzliche Regelung im Rahmen einer Selbstregulierung der qua- litativen Zulassungsvoraussetzungen, der qualitätsbezogenen Pflichten, der Ausbildung und des Prüfungswesens für das Taxigewerbe durch ein von der Branche bestimmtes Organ. Der Sicherstellung der Qualität wird ein hoher Stellenwert beigemes- sen. Mit der kantonalen Regelung sollen eine bessere Qualität («Visiten- kartenfunktion») der Taxidienstleistungen, eine Verbesserung der Um- weltbilanz (weniger Einwegfahrten) und tiefere Preise erreicht werden. Mit Beschluss Nr. 35/2015 legte der Regierungsrat das Konzept zum kantonalen Taxigesetz fest, das die Grundlage für die vorliegende Ver- nehmlassungsvorlage bildet.

2. Vernehmlassungsvorlage Mit der Ausarbeitung eines Taxigesetzes beauftragte der Regierungs- rat die Volkswirtschaftsdirektion. Nach einer Sichtung der bestehenden kommunalen Regelungen wurden verschiedene Interessenträger befragt und Gespräche mit Vertretungen der Städte Zürich und Winterthur ge- führt. Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Geset- zesentwurf formuliert, der sich an folgenden Leitgedanken orientiert:

– Schaffung eines Rahmengesetzes mit Raum für kommunale Ausführungsbestimmungen Die Gemeinden des Kantons haben ausgesprochen unterschiedliche Bedürfnisse, was die Regelung des Taxiwesens angeht. Während die grösseren Städte – insbesondere die Stadt Zürich, die mit Abstand am meisten Taxis hat – auf regulatorische Massnahmen nicht verzichten können und bereits über detaillierte Regelungen verfügen, kennen viele kleinere Gemeinden keine Vorschriften zum Taxigewerbe. Nachdem die Gemeinden seit Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes auch orts- fremden Anbietenden zumindest beschränkten Zugang zu ihrem Markt gewähren müssen, führt dieses Regulierungsgefälle dazu, dass Anbie- tende mit höchst unterschiedlichen Qualifikationen denselben Markt bedienen. Zudem ist nicht immer klar, wer welche Leistungen wo an- bieten darf. Ein kantonales Rahmengesetz kann durch die Einführung verbindlicher Mindestvorgaben eine gewisse Vereinheitlichung herbei- führen. Zudem kann es Rechtssicherheit schaffen, indem die Rechte und Pflichten von Anbietenden klar definiert werden. Gleichzeitig wurde bei der Ausarbeitung der Vorlage darauf geachtet, Raum für kommunale Ausführungsbestimmungen zu lassen, sodass den lokalen Gegebenheiten ausreichend Rechnung getragen werden kann. – Beschränkung auf das Wesentliche Mit der Vereinheitlichung der Grundanforderungen soll das Gesetz den Vollzug erleichtern. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass es im Taxi- wesen gewisse systemimmanente Faktoren gibt, die sich nicht regula- torisch beseitigen lassen. Dazu gehören verschiedene Gesichtspunkte, die in der öffentlichen Diskussion immer wieder vorgebracht werden. Freundlichkeit im Umgang mit Fahrgästen, Sauberkeit des Fahrzeugs oder Dienstleistungsbereitschaft usw. lassen sich nicht gesetzlich ver- ordnen. Es besteht aber auch kein Bedarf nach hoheitlichen Regeln. Diese Gesichtspunkte muss der Markt regeln. Sodann gibt es Berei- che, die über Kantonsgrenzen hinweg Bedeutung haben und nur auf dieser Ebene angegangen werden können. Dazu gehört der Umgang mit gesamtschweizerischen oder internationalen Erscheinungen wie z. B. Uber. – Qualitätssicherung Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde zuerst analysiert, in welchen Bereichen Verbesserungen der Qualität möglich und notwendig sind und wo schliesslich staatliche Vorschriften angezeigt sind. Fahrerinnen und Fahrer haben in den Städten das übliche strenge Bewilligungsver- fahren durchlaufen. Dieses vermittelt die nötigen Sprach-, Rechts- und

Ortskenntnisse. Das Problem liegt bei den Anbietenden, die nicht ge- prüft wurden. Dabei handelt es sich einerseits über solche, welche die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung ohne Durchlaufen eines Bewilligungsverfahrens erlangt haben, und anderseits um solche, die über keine Berechtigung verfügen. Mit Mindeststandards für den gan- zen Kanton kann sichergestellt werden, dass alle im Kanton Zürich re- gistrierten Taxifahrerinnen und Taxifahrer unabhängig von ihrer Her- kunftsgemeinde dieselben qualitativen Mindeststandards erfüllen. Was Anbietende betrifft, die ganz ohne Bewilligung arbeiten, so verstossen diese bereits heute gegen geltende Vorschriften und können dafür belangt werden. – Umsetzung Binnenmarktgesetz Auslöser für den Auftrag zur Ausarbeitung eines Taxigesetzes war u. a. die zuweilen mangelhafte Umsetzung des Binnenmarktgesetzes und die damit verbundene Rechtsunsicherheit. In der Vernehmlassungsvor- lage werden die zentralen Punkte des Binnenmarktgesetzes in Bezug auf das Taxiwesen geregelt.

3. Ermächtigung Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beautragen, ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, das Vernehmlassungs- verfahren für den Entwurf zu einem Taxigesetz durchzuführen.

II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi