RRB Nr. 386/2012
Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz, Schreiben an das EJPD
April 11, 2012German7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. April 2012
386. Verordnung über den ausserprozessualen
Erwägungen
Zeugenschutz (ZeugSV); Vernehmlassung Das von den eidgenössischen Räten in der Wintersession 2011 verab- schiedete Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG, BBl 2012, 129, S. 131) sieht die Einrichtung einer zentralen Zeugenschutzstelle beim Bund vor. Diese soll für die einheitliche Durchführung von Zeugenschutzprogrammen im Rahmen von Straf- verfahren des Bundes und der Kantone zuständig sein. Die Stelle soll daneben die Kantone beraten und unterstützen, wenn Personen, die nicht in ein eigentliches Zeugenschutzprogramm aufgenommen wer- den können, trotzdem einzelner Schutzmassnahmen bedürfen. Im Verordnungsrecht zum Zeugenschutzgesetz wird insbesondere die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone am Betrieb der Zeu- genschutzstelle festgelegt und bestimmt, welche Beratungs- und Unter- stützungsleistungen der Zeugenschutzstelle abzugelten sind. Geregelt werden ebenfalls die Einzelheiten zur Antragstellung der Verfahrens- leitung an die Zeugenschutzstelle, die Modalitäten für die Beendigung des Zeugenschutzprogrammes, die Ausbildung der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle und Einzelheiten des Informationssystems (sowie entsprechende Zugriffsrechte) der Zeugenschutzstelle.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei Fedpol, Stab Rechtsdienst / Daten- schutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 haben Sie uns den Entwurf zu einer Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) sowie die Erläuterungen dazu unterbreitet. Wir danken für die Gele- genheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Zu Art. 6 ZeugSV Die Kantone müssen in der Lage sein, vorsorgliche oder alternative Massnahmen zum Schutze von Zeugen zu ergreifen. Dazu ist eine ent- sprechende Ausbildung erforderlich. In der Bestimmung ist demnach vorzusehen, dass auch Angehörige kantonaler Polizeikorps zur vorlie- gend geregelten Ausbildung zugelassen werden.
Zu Art. 11 ZeugSV, Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger Angesichts der ausländerrechtlichen Auswirkungen von Zeugen- schutzmassnahmen ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörden auf Anfrage in jedem Fall die für sie wesentlichen Daten erhalten. Die Wei- tergabe dieser Daten darf nicht in das Belieben der Zeugenschutzstelle gestellt werden. Art. 11 Abs. 2 ist mit Bezug auf die Datenbekanntgabe gemäss lit. d entsprechend anzupassen. Gemäss dem im Rahmen der Vorlage geänderten Art. 36 a Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erhält eine ausländische Person einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die Durchführung eines Zeugenschutz- programms rechtskräftig festgelegt ist. Dem steht die Erwartung der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber, dass ihr unaufgefordert ge- meldet wird, wenn das Zeugenschutzprogramm beendet worden ist. Abs. 2 ist in diesem Sinn zu ergänzen. Zu Art. 13 ZeugSV, Protokollierung der Abfragen Die Bestimmung wird von uns dahingehend interpretiert, dass der Systemzugriff zur Kenntnisnahme von Zeugenschutzdaten auch dann protokolliert wird, wenn über die Kenntnisnahme von Daten hinaus keine weitere Datenbearbeitung stattfindet. Die vollständige Nachvoll- ziehbarkeit der Kenntnisnahme von Zeugenschutzdaten ist für den Fall einer plötzlichen Gefährdung einer in einem Zeugenschutzprogramm lebenden Person erforderlich. Zu Art. 16 ZeugSV Die Übergabe einer Zeugin oder eines Zeugen in ausländische Struk- turen kann zu erheblich höheren Kosten als ursprünglich vorgesehen führen. Diese sind vom antragstellenden Bund oder Kanton zu tragen. Deshalb ist die antragstellende Behörde vor der längerfristigen Ver- bringung einer Person ins Ausland anzuhören. Zu Art. 17 ZeugSV, Fallabhängige Kosten Aufgrund der tiefen Fallzahlen – der Bund rechnet mit 10 bis 15 Zeu- genschutzfällen jährlich – ist eher von einer tiefen Mehrbelastung des Kantons in unbekannter Höhe auszugehen. Immerhin erscheint uns bei einer absehbaren, massgeblichen Erhö- hung der Kosten im Einzelfall erforderlich, dass die antragstellende Be- hörde frühzeitig informiert wird. Dazu schlagen wir folgenden neuen Abs. 4 vor: «4 Stellt die Zeugenschutzstelle fest, dass die prognostizierten Kosten eines laufenden Zeugenschutzprogramms voraussichtlich erheblich über- schritten wurden, informiert sie umgehend die antragstellende Behörde.»
Zu Art. 18 ZeugSV, Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone Die vorgeschlagene Verteilung der auf die Kantone entfallenden An- teile an den Kosten allein aufgrund des Bevölkerungsanteils führt zu einer nicht gerechtfertigten Belastung vor allem der bevölkerungsrei- chen Kantone. Es sind vielmehr 50% im Sinne eines Grundbeitrages zu gleichen Teilen auf die Kantone zu verteilen und lediglich die verblei- benden 50% gemäss Bevölkerungsanteil. Zu Art. 19 und 24 ZeugSV, Betriebskosten, Rechnungsstellung Gemäss ergänzendem Schreiben des Fedpol vom 16. Februar 2012 zu den voraussichtlichen, geschätzten Betriebskosten der Zeugenschutz- stelle sollen die Erträge aus Beratungs- und Unterstützungsdienstleis- tungen bei der Gesamtabrechnung über die von Bund und Kantonen zu tragenden Betriebskosten in Abzug gebracht werden. Dieser für die finanzielle Beteiligung der Kantone bedeutsame Abrechnungsmodus ist in der Verordnung aufzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei den veranschlagten Betriebskosten von voraussichtlich insge- samt Fr. 2 265 000 (hälftiger Anteil der Kantone: Fr. 1 132 500; Anteil Kanton Zürich im Verhältnis der Bevölkerungszahl: Fr. 197 600) die Per- sonalkosten mit veranschlagten Fr. 1 500 000 den grössten Kostenblock ausmachen. Sie beruhen auf der Annahme, dass die Zeugenschutzstelle über zehn Vollzeitstellen verfügen wird. Es ist fraglich und im Rahmen der Umsetzung genau zu prüfen, ob aufgrund der mutmasslich tiefen Fallzahlen (wie erwähnt 10–15 Zeugenschutzfälle pro Jahr) diese Perso- naldotation gerechtfertigt ist. Eine Herabsetzung der Zahl der Vollzeit- stellen hätte eine spürbare Senkung der Betriebskosten zur Folge. Zu- dem ist zu klären, ob Neu- und Ersatzbeschaffungen im Umfange von Fr. 170 000 gemäss Kostenaufstellung des Fedpol vom 16. Februar 2012 wirklich Betriebskosten oder nicht eher Investitionen sind, die einer ge- sonderten Finanzierungsregelung bedürfen. Zu Art. 20 ZeugSV, Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen Gemäss Art. 35 ZeugSG vergüten die Kantone dem Bund Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle an die kantona- len Polizeibehörden, falls diese umfangreich sind. Der Vernehmlassungs- vorlage ist nicht zu entnehmen, mit welchen Belastungen die Kantone künftig zu rechnen haben. Grundsätzlich ist aufgrund der mutmass- lichen jährlichen Fallzahlen (140 Beratungsfälle) eher von einer mässi- gen Mehrbelastung auszugehen.
In Art. 20 Abs. 2 ZeugSV wird vorgeschlagen, die Kosten für umfang- reiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld eines Zeu- genschutzprogramms seien dem antragstellenden Kanton dann nicht in Rechnung zu stellen, wenn das Programm später genehmigt wird. Dies kann dazu führen, dass sich Kantone mit Rücksicht auf das Kosten- risiko bei der Antragstellung und beim Bezug von Dienstleistungen stark zurückhalten. Dies würde dem Zeugenschutzgedanken letztlich zuwiderlaufen. Die entsprechende Gefahr könnte mit unterschied- lichen Tarifen entschärft werden (Tarife für Dienstleistungen zur Vor- bereitung einer Antragstellung gemäss Zeugenschutzgesetz; Tarife bei Sachverhalten, bei denen ein Programm nach Zeugenschutzgesetz von Anfang an ausser Betracht fällt). Zu Art. 22 ZeugSV, Beginn der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistung Abs. 1 sieht die Abgeltungspflicht ab dem zweiten Tag vor. Abs. 2 sei- nerseits erklärt Aufträge, die den gleichzeitigen Einsatz von mehr als einer Person der Zeugenschutzstelle benötigen, ab dem ersten Tag als vergütungspflichtig. Diese Regelung ist nicht transparent und unklar. Wir schlagen stattdessen vor, wie folgt einen kostenfreien Leistungsan- teil betragsmässig festzulegen: «Leistungen der Zeugenschutzstelle im Sinne von Artikel 20 werden abgeltungspflichtig, sobald sie einen Abgeltungswert gemäss Artikel 23 von 1000 Franken übersteigen.» Zu Art. 23 ZeugSV, Abgeltungssätze der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen Zu Abs. 1: Bei der Umschreibung der abzugeltenden «umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen» fehlen klare Kriterien (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Bst. a ZeugSV). Wir fordern deshalb eine erhebliche Einschränkung der Entschädigungsansätze (insbeson- dere Bst. a). Zu Abs. 2: Gemäss Abs. 2 soll jeder angebrochene Tag als voller Tag und jede angebrochene Stunde als volle Stunde verrechnet werden. Vorstellbar wäre auch ein etwas feineres Abrechnungsraster (Aufrun- dung auf nur halbe Tage und nur auf halbe Stunden). Zu Art. 36a VZAE, Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes Für diese Regelung soll das Gleiche gelten wie bei den nach Art. 36 VZAE zu regelnden Menschenhandelsfällen. Art. 36 a VZAE ist des- halb im Sinne der Abs. 3, 5 und 6 von Art. 36 VZAE zu ergänzen. Eben-
so ist bezüglich Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 4 VZAE die Regelung zu treffen, dass eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit nicht möglich ist.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi