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Decision

RRB Nr. 39/2016

KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

January 19, 2016German32 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Januar 2016

39. Erklärungen zum KEF 2017–2020 (Stellungnahme betreffend Überweisung)

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungsle- gung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2017– 2020 sind 38 Erklärungen eingegangen. An seiner Sitzung vom 25. und 26. Januar 2016 wird der Kantonsrat diese Erklärungen behandeln (KEF- Debatte). Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Mona- ten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).

2. Zu den einzelnen Anträgen

2.1 Staatskanzlei Nr. 14 Medienkonferenzen und Medienmitteilungen (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Leistungen L7 (Anzahl Medienkonferenzen) und L8 (Anzahl Me- dienmitteilungen) werden gesenkt. L7 Anzahl Medienkonferenzen (Zielwert) R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt 62 70 70 70 70 70 neu 62 70 45 45 45 45 L8 Anzahl Medienmitteilungen R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt 289 340 300 300 300 300 neu 289 340 210 210 210 210

Stellungnahme des Regierungsrates Die aktive Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Regie- rung ist ein verfassungsmässiger Auftrag (Art. 49 Kantonsverfassung). Der Erfüllung dieses Auftrags ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Mit der Informationstätigkeit ist Transparenz zu schaffen, der Bevölkerung das Handeln der Behörden näherzubringen und Verständnis für die getroffe- nen Entscheide zu wecken. Medienkonferenzen und Medienmitteilun- gen sind eines von vielen Kommunikationsinstrumenten von Regierungs- rat und Direktionen. Ihr Einsatz erfolgt massvoll und richtet sich nach der Aktualität. Die Beurteilung, in welchen Fällen Medienkonferenzen durchgeführt oder Medienmitteilungen verschickt werden, wird durch die Mitglieder des Regierungsrates in Absprache mit den Fachpersonen in den Direktionen und der Staatskanzlei vorgenommen. Die geforderte zahlenmässige Beschränkung widerspricht der Logik professioneller Öf- fentlichkeitsarbeit. Die Erfüllung des Verfassungsauftrags der aktiven Kommunikation würde ohne Grund erschwert oder gar verunmöglicht. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 15 Reduktion der Versände der Verwaltung Antrag der Finanzkommission Der Saldo aller Leistungsgruppen (einschliesslich Konsolidierungs- kreise 2+3) ist durch den Verzicht auf postalische Versände von Berich- ten und Unterlagen aus der Verwaltung zu reduzieren. Weiter ist die Not- wendigkeit und die Wirkung aller Berichte (gedruckt und elektronisch) zu prüfen und wo möglich darauf zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Sowohl in der internen wie auch in der externen Kommunikation spie- len digitale Kommunikationsmittel eine immer wichtigere Rolle und er- setzen einen Teil der postalischen Versände. Der gesamte Postversand durch die kantonale Verwaltung hat zwischen 2010 und 2014 um insge- samt rund 5% abgenommen. Die internen Versände haben im selben Zeitraum um 8,4% abgenommen, die externen Versände um 3,9%. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Akzeptanz für die digitalen Angebote sind allerdings noch nicht so weit fortgeschritten, dass inner- halb kurzer Zeit ein systematischer Ersatz von Postversänden durch digi- tale Kommunikation stattfinden und für den nächsten KEF ein namhaf- ter Sparbeitrag eingestellt werden könnte. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.2 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Fachstelle Kultur (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Alex Gantner (Maur) Der Wirkungsindikator W2 (Anzahl der unterstützten Veranstaltun- gen in den Gemeinden (ohne Zürich und Winterthur) wird für die KEF- Periode 2016–2019 auf 1300 (Stand Budget 2015) festgesetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Der Kantonsrat hat in seinen kulturpolitischen Debatten immer wieder unterstrichen, dass die kantonale Kulturförderung der Vielfalt verpflich- tet sein und sich nicht einseitig auf die urbanen Zentren und das Opern- haus konzentrieren soll. Zuletzt war das in der Diskussion der Vorlage 5125 der Fall, die der Fachstelle Kultur ab 2017 zusätzliche Mittel für die Kulturförderung aus dem Lotteriefonds bewilligt. Es wird dort ausdrück- lich festgehalten, dass «die Gewährung von Betriebsbeiträgen an regio- nale Kulturinstitutionen und von Defizitdeckungsbeiträgen an die Ge- meindeprogramme zu einer Stärkung des Kulturangebotes ausserhalb der Zentrumsstädte beigetragen haben» und deshalb «die bewährte Praxis fortgeführt und ausgebaut werden soll». Es ist wünschenswert, dass das Angebot in den kommenden Jahren stärker genutzt wird. Das heisst, dass einerseits die Zahl der Gemeinden, die dieses Instrument einsetzen, steigt, und anderseits die Zahl der Veranstaltungen, die durch die Gemeinden durchgeführt werden, wächst. Wie mit der Vorlage 5125 beschlossen, wird die Kulturförderung des Kantons − abgesehen vom Opernhaus und dem Theater Kanton Zürich − ab 2016 ausschliesslich mit Lotteriefondsgeldern finanziert. Demgegen- über wird der ordentliche Haushalt durch die Kulturförderung nicht be- lastet. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 Opernhaus Zürich – Kostenbeitrag Kanton Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Sabine Wettstein (Uster) Die Kostenbeiträge Betrieb für das Opernhaus sind über die nächste KEF-Periode, also 2017–2019 jährlich bei 80 Mio. Franken festzulegen, was dem um 2% reduzierten Budgetantrag von 81,7 Mio. Franken ent- spricht. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Kantons soll auch das Opernhaus einen Beitrag leisten und dies entsprechend frühzeitig in der Planung berücksichtigen können.

Stellungnahme des Regierungsrates Das Opernhaus Zürich hat in den kommenden Jahren beträchtliche finanzielle Herausforderungen zu meistern. Ab 2016 werden der tech- nische Zinssatz sowie der Umwandlungssatz bei der Pensionskasse des Opernhauses gesenkt. Um die Auswirkungen auf die Renten zu mildern, wird der Sparbeitrag seitens der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin- nen und -nehmer erhöht. Es fallen jährlich zusätzliche Kosten von 1,6 Mio. Franken an. Zudem muss das Opernhaus substanzielle Rückstellungen tätigen, um sich, wie von der Politik gefordert, an den Sanierungskosten für das Lager Kügeliloo zu beteiligen. Angesichts dieser Herausforderun- gen ist eine weitere Kürzung nicht vertretbar. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.3 Sicherheitsdirektion Für die Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 3 siehe Abschnitt 2.8 Bau- direktion.

2.4 Finanzdirektion Die KEF-Erklärungen Nrn. 4–13 werden nachfolgend im Einzelnen aufgeführt, die für alle zehn KEF-Erklärungen gültige Stellungnahme folgt am Schluss des Abschnittes 2.4 Finanzdirektion. Nr. 4 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 10 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –397,5 –402,5 –402,5 –404,0 –405,8 –412,4 neu –397,5 –402,5 –402,5 –394,0 –395,8 –402,4

Nr. 5 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 3500) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 54 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –640,4 –645,8 –650,4 –679,9 –689,9 –699,9 neu –640,4 –645,8 –650,4 –625,9 –635,9 –645,9

Nr. 6 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 4960) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 25 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –367,3 –417,0 –441,8 –441,8 –441,8 –441,8 neu –367,3 –417,0 –441,8 –416,8 –416,8 –416,8

Nr. 7 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 5210) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 134 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –234,9 –237,8 –303,8 –346,3 –354,8 –371,7 neu –234,9 –237,8 –303,8 –212,3 –220,8 –237,7

Nr. 8 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 228 Mio. Franken ver- bessert.

R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –1082,5 –1207,4 –1241,3 –1371,4 –1402,4 –1435,1 neu –1082,5 –1207,4 –1241,3 –1143,4 –1174,4 –1207,1

Nr. 9 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6400) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 30 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –194,1 –212,5 –220,3 –234,5 –240,0 –242,5 neu –194,1 –212,5 –220,3 –204,5 –210,0 –212,5

Nr. 10 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 64 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –340,1 –341,8 –352,8 –373,8 –388,9 –406,1 neu –340,1 –341,8 –352,8 –309,8 –324,9 –342,1

Nr. 11 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 20 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –404,9 –415,4 –414,4 –428,5 –432,5 –435,3 neu –404,9 –415,4 –414,4 –408,5 –412,5 –415,3

Nr. 12 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 18 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –363,0 –360,6 –363,0 –372,6 –375,2 –378,3 neu –363,0 –360,6 –363,0 –354,6 –357,2 –360,3

Nr. 13 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppe NR. 7306) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um 11 Mio. Franken ver- bessert. R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –372,2 –370,3 –372,2 –382,2 –381,1 –381,3 neu –372,2 –370,3 –372,2 –371,2 –370,1 –370,3

Stellungnahme des Regierungsrates zu den KEF-Erklärungen Nrn. 4–13 Mit den KEF-Erklärungen Nrn. 4–13 soll das Ziel der Leistungsüber- prüfung 2016 festgelegt werden, obwohl die entsprechenden Arbeiten von Regierungsrat und Direktionen noch nicht abgeschlossen sind. Damit würde der Kantonsrat Ziele während eines laufenden Verfahrens fest- legen, ohne Kenntnis des Rechnungsergebnisses 2015, ohne Kenntnis der konkreten Massnahmen zur Zielerreichung und ohne Kenntnis der gesetz- lichen und politischen Realisierbarkeit dieser Massnahmen. Der Regie- rungsrat lehnt dies ab. Er hält am geplanten Vorgehen fest und wird im Frühjahr 2016, in Kenntnis der massgeblichen Informationen, über die Leistungsüberprüfung 2016 entscheiden. Der Regierungsrat beantragt, die KEF-Erklärungen Nrn. 4–13 nicht zu überweisen.

2.5 Volkswirtschaftsdirektion Nr. 16 Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B2 – Kostendeckungsgrad (Leistungsgruppe Nr. 5210) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Neuer Wirtschaftlichkeits-Indikator: B2 Kostendeckungsgrad in % R14 B15 P16 P17 P18 P19 neu 64,6 64,9 65,3 65,1 65,1 64,3

Stellungnahme des Regierungsrates Der Kostendeckungsgrad ist vor allem eine Steuerungsgrösse für die Beurteilung einzelner Linien und Netze sowie für die Angebotsgestaltung. Als statistische Grösse oder Kennzahl für das Unternehmensergebnis wird er vom ZVV verwendet, so z. B. in dessen Geschäftsbericht. Der Ein- führung des Kostendeckungsgrads als Ergänzung zu den bestehenden Wirtschaftlichkeitsindikatoren kann zugestimmt werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 17 Verkehrsfonds, Planungsmittel Tram Affoltern (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Christian Lucek (Dänikon) Auf die Einstellung von Planungsmitteln für das Tram Affoltern ist zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Die Stadt Zürich hat zum Tram Affoltern eine Machbarkeitsstudie finan- ziert, die sich dem Abschluss nähert. Nach heutiger Einschätzung dürfte eine Lösung gefunden werden, die den verschiedenen Ansprüchen hin- sichtlich Funktionalität, Leistungsfähigkeit des Individualverkehrs, Städte- bau und Projektkosten genügen wird. Der Beginn der Projektierung (Vor- projekt), ausgelöst durch einen Regierungsratsbeschluss und mit einem entsprechenden Leistungsauftrag, sollte somit noch 2016 erfolgen. Dies würde auch mit dem in Kürze erwarteten Beschluss des Kantonsrates zu den Grundsätzen über die Entwicklung von Angebot und Tarif im öffent- lichen Personenverkehr übereinstimmen. Wären die Planungsmittel 2017 nicht verfügbar, so könnten die Arbei- ten nicht nahtlos weitergeführt werden, was zu einer entsprechenden Auf- lösung der Projektorganisation und damit zu einem Knowhow-Verlust führen würde. Sofern am Ziel des Baus des Trams Affoltern festgehalten wird, ist dies zu vermeiden. In der Debatte zum Budget 2016 hat der Kantonsrat einen entsprechend dem vorliegenden Antrag formulierten Budgetantrag zum Tram Affoltern abgelehnt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 18 Indikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Der Leistungsindikator L3 (Arbeitssicherheit: Anzahl Betriebskont- rollen ArG/UVG; Zielwert) ist wie folgt festzulegen: 2017 2000 (anstatt der geplanten 2252) 2018 2000 2019 2000

Stellungnahme des Regierungsrates Die Anzahl der Betriebsbesuche zur Umsetzung des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten (VUV) im Kanton Zürich ist in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Volkswirtschaftsdirektion und der Eidgenössischen Koor- dinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) festgelegt. Der Kan- ton erhält dafür von der EKAS Beiträge. Bis 2016 hat die EKAS mit den Kantonen jeweils jährliche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Ab 2017 werden Mehrjahresverträge abgeschlossen. Die EKAS strebt mit den Leistungsvereinbarungen an, dass jährlich mindestens 2,3% aller in einem Kanton ansässigen Betriebe besucht werden (Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen). Somit wird jeder Betrieb im Kanton Zürich theo- retisch alle 40 Jahre einmal besucht. Der Richtwert von 2,3% gehört zu denjenigen Grundsätzen in den Leistungsvereinbarungen der EKAS mit den Kantonen, die nicht verhandelbar sind. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist bemüht, die Belastung für die Betriebe möglichst gering zu halten und die Besuchsabläufe laufend zu verbessern. So werden vom Betrieb nur die nötigsten Massnahmen ver- langt, um die Einhaltung der entsprechenden Richtlinie zu Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz (ASA-Richtlinie 6508) zu gewährleisten. Auch müssen die dem Betrieb entstehenden Kosten für die Umsetzung der Massnahmen verhältnismässig sein, d. h. der Gefährdung entsprechen. Die geforderten Massnahmen dienen in jedem Fall der Gesetzeskonfor- mität und gehen nicht über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Im Übrigen entspricht es grundsätzlich nicht den Tatsachen, dass eine Kontrolle «den Betrieb für mehrere Stunden lahmlegt». Je nach Grösse und Gefährdungspotenzial des Betriebes dauert ein Besuch ein bis drei Stunden. Dabei wird vor allem ein Gesprächspartner, der Sicherheitsbe- auftragte, benötigt. Zeitweise können noch ein bis zwei zusätzliche Perso- nen im Betrieb einbezogen werden. Die Besuche werden im Voraus an- gemeldet, wobei auf die Wünsche des Betriebes eingegangen wird. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 19 Indikator L6 (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Verbesserung des Saldos im Bereich des Indikators L6 um jährlich Fr. 150 000 in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Stellungnahme des Regierungsrates Die Volkswirtschaftsdirektion strebt Effizienzsteigerungen im Bereich der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (FlaM, Leis- tungsindikator L6) laufend an. Insofern ist es konsequent und vertretbar, die vom Kantonsrat aufgrund der Beratungen zum Budget 2016 beschlos- sene Saldoverbesserung auf die Planjahre 2017–2019 weiterzuziehen. Es ist jedoch zu beachten, dass infolge gesetzlicher Veränderungen, der Prioritätensetzung der tripartiten Kommission (Ausweitung der höchsten Prioritätsstufe auf weitere Branchen) sowie insbesondere auch vertrags- loser Phasen in Branchen mit Gesamtarbeitsvertrag (z. B. Bauhauptge- werbe ab dem 1. Januar 2016) das entsprechende Personal ausgebildet zur Verfügung stehen muss. Weiter stehen mit der Umsetzung der Massen- einwanderungsinitiative und der Abstimmung über die Lohndumping- Initiative politische Entscheide von grosser Tragweite an. Diese Entwick- lungen könnten den Finanzbedarf in den kommenden Jahren wieder er- höhen. Wesentlich ist, dass die Kontrollen im Bereich der FlaM nicht nur in der geplanten Anzahl, sondern auch in der erforderlichen Qualität durch- geführt werden können. Diese Kontrollen dienen dem Schutz des ein- heimischen Gewerbes und der Binnenwirtschaft. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 20 Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B4 – Kostendeckungsgrad (siehe auch gleicher Antrag zu LG Nr. 5210 – Finanzierung öffentlicher Verkehr) (Leistungsgruppe Nr. 9300) (Folgeantrag zu Antrag 5210) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Neuer Wirtschaftlichkeits-Indikator: B4 Kostendeckungsgrad in % R14 B15 P16 P17 P18 P19 neu 64,6 64,9 65,3 65,1 65,1 64,3

Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 16. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.

2.6 Gesundheitsdirektion Nr. 21 Subventionen gemäss § 11 SPFG (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Andreas Daurù (Winterthur) Erhöhung der Subventionen gemäss § 11 SPFG gemäss der ursprüngli- chen Planung im KEF 2015–2018. (2017: 48,8 Mio. Franken, 2018: 49,8 Mio. Franken, 2019: 49,8 Mio. Franken) Stellungnahme des Regierungsrates Im Kanton Zürich werden viel weniger Subventionen an die Listen- spitäler vergeben als in anderen Kantonen. Die Gesundheitsdirektion ent- schädigt die Listenspitäler lediglich für leistungsorientierte gemeinwirt- schaftliche Leistungen, die nicht durch die Fallpauschalen gedeckt sind, insbesondere für die ärztliche Weiterbildung. Zusätzliche Mittel würden der Gesundheitsdirektion vor allem ermöglichen, diese Abgeltung für die ärztliche Weiterbildung auf das durch das gesamtschweizerische Konkor- dat vorgesehene Niveau von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin und -arzt zu erhöhen. Der Kantonsrat wird im laufenden Jahr über den Beitritt zum Konkordat entscheiden. Entscheidet er sich für den Beitritt, ist eine Er- höhung im Sinn des Antrags zwingend. Eine Erhöhung ohne Entscheid des Kantonsrates ist allerdings nicht sinnvoll. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Spitalliste (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Lorenz Schmid (Männedorf) Die Leistungsaufträge gemäss Spitalliste des Regierungsrates sind so zu gestalten, dass der prozentuale Anstieg der kantonalen Kosten nicht höher ist als die Summe folgender Faktoren: – der prozentuale Anstieg der im Kanton Zürich wohnhaften Kranken- kassen versicherte Personen – der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik – der Entwicklung der Morbidität gemäss Risikoausgleich nach KVG (die Morbidität wird aller Voraussicht nach ab 2017 vom Bundesamt für Gesundheit publiziert werden, bis dann ist die Morbidität auf +1% jährlich festzulegen). Der Anstieg des kantonalen Beitrags von 53% auf 55% wird berück- sichtigt.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Aufwandentwicklung in der Leistungsgruppe Nr. 6300 verzeichnet zwischen 2017 und 2019 eine jährliche Steigerung von rund 30 Mio. Fran- ken, was einer Zunahme von 2,3% und damit der Zunahme der Anzahl Patientinnen und Patienten der letzten Jahre entspricht. Die wichtigsten Faktoren für diese Zunahme sind das Bevölkerungswachstum, die Alte- rung der Bevölkerung und die medizintechnische Entwicklung. Diese Fak- toren wurden auch bei der Budgetierung berücksichtigt: – Gemäss der Bevölkerungsprognose des kantonalen Amts für Statistik nimmt die Zürcher Bevölkerung bis 2019 weiterhin zu. – Zusätzlich zum Bevölkerungswachstum wirkt sich auch die Alterung der Bevölkerung auf die Anzahl Patientinnen und Patienten aus. Da die Hospitalisationsrate bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen rund drei Mal höher ist als im Durchschnitt, führt das prognostizierte Wachs- tum dieser Altersgruppe von über 9% bis 2019 zu einer überproporzio- nalen Zunahme der stationären Patientinnen und Patienten. – Zudem werden gemäss verschiedenen Expertengutachten in den nächs- ten Jahren neue Behandlungen für die Patientinnen und Patienten zugänglich und damit bisher nicht oder nur beschränkt behandelba- re Patientinnen und Patienten behandelt. Beispielsweise wurden im Rahmen der Zürcher Spitalplanung 2012 von den Fachleuten im Be- reich der Herzbehandlungen eine Zunahme von rund 40% innert zehn Jahren vorausgesagt. Bei einem Ausgabenwachstum von 2,3% sind somit kaum Teuerungs- auswirkungen und zusätzliche Morbiditätsauswirkungen (wie z. B. die vor- geschlagenen +1%) berücksichtigt, sondern lediglich das zu erwartende Wachstum der Anzahl Patientinnen und Patienten. Im Übrigen bringt eine allgemeine Verkleinerung der Spitalliste auf- grund der schweizweiten Spitalwahlfreiheit nicht automatisch Einsparun- gen für den Kanton Zürich. Viele Zürcher Patientinnen und Patienten, die bei einer starken Verknappung des innerkantonalen Angebots auf eine Behandlung in einem Zürcher Spital warten müssten, würden sich in einem ausserkantonalen Spital behandeln lassen. Folglich würden die Leistungsmengen der Zürcher Spitäler zwar verkleinert, die Kostendämp- fung dürfte jedoch gering sein, da der Kanton Zürich die ausserkantona- len Behandlungen trotzdem bezahlen müsste. Aufgrund der freien Spital- wahl schwächt eine solche Massnahme in erster Linie die Zürcher Spitä- ler und die Zürcher Volkswirtschaft im interkantonalen Wettbewerb. Hin- gegen zeigen Analysen der Gesundheitsdirektion, dass die durch die Min- destfallzahlen erreichte Konzentration bei bestimmten Leistungen so- wohl hinsichtlich Kosten als auch Qualität erfolgreich war. Derzeit wird

von der Gesundheitsdirektion deshalb eine Erhöhung und Ausweitung der Mindestfallzahlen geprüft (vgl. dazu auch Gesundheitsversorgungs- bericht 2014, S. 42 f.). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 23 Subventionen gemäss § 11 SPFG (Leistungsgruppe Nr. 6400) Antrag von Andreas Daurù (Winterthur) Erhöhung der Subventionen gemäss § 11 SPFG im KEF 2016–2019 um jährlich 5 Mio. Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Im Kanton Zürich werden viel weniger Subventionen an die Listen- spitäler vergeben als in anderen Kantonen. Die Gesundheitsdirektion ent- schädigt die Listenspitäler lediglich für leistungsorientierte gemeinwirt- schaftliche Leistungen, die nicht durch die Fallpauschalen gedeckt sind, insbesondere für die ärztliche Weiterbildung und für die ambulante Psy- chiatrie. Zusätzliche Mittel für die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen wären zwar willkommen und könnten auch sinnvoll verwen- detet werden, aufgrund des angespannten Kantonshaushalt muss aber der- zeit von einer Erhöhung abgesehen werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Subventionen gemäss § 11 SPFG (Leistungsgruppe Nr. 9510, FA KEF zu 6300) Antrag von Andreas Daurù (Winterthur) Erhöhung der Subventionen an das USZ gemäss § 11 SPFG gemäss der ursprünglichen Planung im KEF 2015–2018 (2017–2019: 1,8 Mio. Fran- ken pro Jahr). Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 21. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Subventionen gemäss § 11 SPFG (Leistungsgruppe Nr. 9520, FA KEF zu 6300) Antrag von Andreas Daurù (Winterthur) Erhöhung der Subventionen an das KSW gemäss § 11 SPFG gemäss der ursprünglichen Planung im KEF 2015–2018 (2017–2019: Franken 600 000 pro Jahr). Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 21. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.7 Bildungsdirektion Nr. 26 Volksschule (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Rochus Burtscher (Dietikon) Die Hälfte (50%) der Ausgaben (2 Mio. Franken) für Quims-Massnah- men werden gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates QUIMS wird von den beteiligten Gemeinden und Schulen als unter- stützend und fachlich gut konzipiert beurteilt. Eine neue externe Evalua- tion der von den Schulen eingereichten Berichte zeigt, dass die Schulleitun- gen die Zielerreichung der lokalen QUIMS-Arbeiten als gut beurteilen (im Durchschnitt mit 7,5 Punkten auf einer Skala von 1 bis 10) und mit der Unterstützung durch QUIMS in hohem Mass zufrieden sind («Bericht zum Stand der Umsetzung des Programms QUIMS in den Schulen» von Markus Roos, 2015). Die QUIMS-Schulen konzentrieren sich insbesondere auf die Lese- und Schreibförderung. Diese richtet sich an alle Lernenden, auch die leistungs- stärkeren – und nicht nur an Lernende mit keinen oder noch wenigen Deutschkenntnissen. Die finanziellen Mittel für QUIMS werden vor allem für Massnahmen der Lese- und Schreibförderung sowie für die Zusammenarbeit mit den Eltern eingesetzt. Die Schulen bezahlen damit personelle Kosten, schul- interne Weiterbildungen mit externen Fachleuten, beigezogene Fachleute für Veranstaltungen und Materialien. Mit durchschnittlich Fr. 40 000 pro Schule und Jahr gemäss der Finanzverordnung zum Volksschulgesetz be- wegt sich die zusätzliche Unterstützung – verglichen mit den gesamten jährlichen Kosten einer Schule – in einem kleinen Rahmen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 27 Eintritt in die Mittelschule (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Moritz Spillmann (Ottenbach) Es wird ein neuer Wirkungsindikator geschaffen, der den Anteil der Ein- tritte in die gymnasialen Mittelschulen über das Untergymnasium zu den Eintritten über die Sekundarschule in Beziehung setzt. Der Wert soll von heute 60% schrittweise auf den Zielwert von 50% im Jahr 2019 ge- senkt werden.

Stellungnahme des Regierungsrates Das Anliegen eines ausgeglicheneren Zugangs zum Lang- und Kurz- gymnasium ist grundsätzlich berechtigt. Die Bildungsdirektion prüft zur- zeit Massnahmen, wie diesem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Eine Quotenregelung, wie sie von der KEF-Erklärung vorgeschlagen wird, kommt einem Numerus clausus gleich, wofür eine gesetzliche Grundlage nötig wäre. Deshalb kann die vorliegende KEF-Erklärung nicht im Rah- men des Budgetvollzugs umgesetzt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 28 Berufsbildung (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag von Karin Fehr Thoma (Uster) Erhöhung des Budgets der Berufsbildung um 5 Mio. Franken infolge der absehbarer Mehrausgaben in der höheren Berufsbildung. Stellungnahme des Regierungsrates Es zeichnet sich ab, dass der Bund im Bereich der Berufsbildung Gel- der umverteilen wird und die berufliche Weiterbildung zusätzlich zulasten der beruflichen Grundbildung fördern wird. Verbindliche Beschlüsse lie- gen jedoch noch nicht vor. Vor dem Hintergrund der anstehenden Leis- tungsüberprüfung ist es nicht möglich, die kantonalen Mittel für die be- rufliche Grundbildung zu erhöhen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 Differenzierte Angabe des Aufwandes in der Erfolgsrech- nung der Berufsbildung (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur In der Erfolgsrechnung der Berufsbildung wird der Aufwand differen- ziert nach Aufwand für die Grundbildung (Sekundarstufe II) und der Höheren Berufsbildung ausgewiesen. Stellungnahme des Regierungsrates 2015 wurde in der Leistungsgruppe Nr. 7306 (Berufsbildung) ein neues Kostenstellenmodell eingeführt, das die Erhebung der gewünschten Kenn- zahl ab 2016 ermöglichen wird. Das Anliegen einer differenzierten Dar- stellung der Ausgaben für die Berufsbildung ist gerechtfertigt. Deshalb soll eine analoge Lösung wie bei der Leistungsgruppe Nr. 7301 (Mittel- schulen) umgesetzt werden, wo die Kosten der Hauswirtschaft gesondert ausgewiesen werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.

Nr. 30 Wirkungsindikatoren zur Forschung durch die Zürcher Fachhochschulen (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Dem KEF zur Zürcher Fachhochschulen sind geeignete Indikatoren beizufügen, mit denen die Leistungen der Zürcher Fachhochschulen im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung bzw. des Wissens- und Technologietransfers dargestellt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Es ist sinnvoll, neben den bestehenden Indikatoren für die Lehre, auch einen Indikator für den übrigen Bereich des Leistungsauftrages der Fach- hochschulen im Globalbudget einzuführen. Die Einwerbung und die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten bzw. der Wis- sens- und Technologietransfer gehören zu den zentralen Aufgaben einer Fachhochschule. Um den administrativen Aufwand für den neuen Indika- tor möglichst gering zu halten, ist dieser auf der Grundlage von bestehen- den Daten zu entwickeln. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 31 Neuer Leistungsindikator L9 Ausländeranteil bei den Postdoc-Stipendiaten (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Einführung eines neuen Leistungsindikators L9 Ausländeranteil bei Postdoc-Stipendianten. Stellungnahme des Regierungsrates Die Postdoc-Anstellungen betreffen die Phase nach dem Doktorat und vor einer Professur. In dieser Phase sind die Betroffenen am meisten mobil. Wenn sich jemand nach dem Doktorat akademisch weiterentwi- ckeln will, verlässt er oft die heimische Universität, weil die Chance, an der eigenen Universität Professor zu werden, grösser ist, wenn Erfahrungen an anderen Universitäten vorgewiesen werden können. Aus dem glei- chen Grund kommen viele Postdoc-Stipendiatinnen und -Stipendiaten von anderen Universitäten und Staaten an die Universität Zürich. In die- sem Sinne ist es wünschbar und erklärbar, dass viele Postdoc-Stipendiatin- nen und -Stipendiaten von anderen Universitäten und Staaten stammen. Ein Stipendium in diesem Bereich kann vom Schweizerischen National- fonds gesprochen werden oder aus EU-Mitteln oder aus internen Mittel der Universität stammen.

Eine aussagekräftige Individual-Statistik über den Ausländeranteil bei den Postdoc-Stipendiatinnen und -Stipendiaten kann nicht erstellt werden. Dies hängt mit der Definition «Ausländer» bzw. «Bildungsausländer» im Bildungsbereich zusammen. Dieser Status richtet sich gemäss den gelten- den interkantonalen Vereinbarungen nach dem Wohnsitz der Eltern beim Erwerb des Maturitätszeugnisses. Deshalb gelten beispielsweise Ausland- schweizerinnen und -schweizer, die in einem anderen Staat ihre Maturi- tät gemacht haben und zum Studium an die Universität Zürich kommen, als Ausländerinnen und Ausländer bzw. Bildungsausländerinnen und -aus- länder. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.8 Baudirektion Nr. 3 Koordination Facility Management und Inbetriebnahme PJZ (Leistungsgruppen Nrn. 3100 und 8700) Antrag der Finanzkommission Die Sicherheits- und die Baudirektion koordinieren die für die Inbe- triebnahme des PJZ zu schaffenden Stellen. Es wird vermieden, dass diese sowohl in der Sicherheits- wie auch in der Baudirektion eingeplant wer- den. Stellungnahme des Regierungsrates Das im Kantonsrat diskutierte und beschlossene Mietermodell sieht für die Bewirtschaftung vor, dass der Regierungsrat das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzerinnen und Nutzer delegieren kann. Ab Inbetriebnahme wird das PJZ verschiedene Abteilungen der Kan- tonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden sowie Ausbildungseinrich- tungen und zwei Gefängnisse beherbergen. Dies führt zu komplexen und sicherheitsrelevanten betrieblichen Anforderungen, die rund um die Uhr zu gewährleisten sind. Daher hat der Projektausschuss PJZ entschieden, dass dem Immobilienamt die Festlegung der Rahmenbedingungen und die Steuerung des Gebäudebetriebs obliegen und das operative Gebäude- management an die Kantonspolizei delegiert wird. Entsprechend stimmt sich das Immobilienamt diesbezüglich bereits seit Herbst 2015 eng mit der Kantonspolizei ab. Es liegt im Interesse des Immobilienamts und der Nutzerdirektionen, einen wirtschaftlichen und risikoadäquaten Gebäudebetrieb für das PJZ aufzubauen. Insbesondere wird bei der Konzeption der Betriebsführung sichergestellt, personelle Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 32 Generalsekretariat Baudirektion (Leistungsgruppe Nr. 8000; Folgeantrag zu 8910) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Aufwand wird der Übertrag in den NHS-Fonds (8910) wie folgt angepasst: B14 B15 P16 P17 P18 P19 alt 21,0 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 21,0 23,0 21,0 21,0 21,0 21,0

Stellungnahme des Regierungsrates Ein gleichlautender Antrag zur Verkleinerung des Übertrags in den Natur- und Heimatschutzfonds um 2 Mio. Franken im Budget 2016 wurde vom Kantonsrat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2015 deutlich ab- gelehnt. Bereits 2014 hatte eine deutliche Mehrheit des Kantonsrates mit der Überweisung des dringlichen Postulats KR-Nr. 42/2014 betreffend Kontinuierliche Arbeit im Naturschutz ein Naturschutzbudget in der vom Regierungsrat beantragten Grössenordnung ausdrücklich gefordert. Der Bedarf für dieses Budget ist klar ausgewiesen: – Der Umweltbericht des Bundes 2015 besagt: «Die Biodiversität ist in der Schweiz in einem schlechten Zustand, wie die stark zurückgegan- gene Fläche wertvoller Lebensräume und der hohe Anteil gefährdeter Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten zeigen.» – Gleich lautet der Umweltbericht des Kantons Zürich von 2014: «Dank Naturschutzmassnahmen konnten verschiedene Erfolge erzielt wer- den. Insgesamt nehmen die einheimische Artenvielfalt und ihre Be- stände jedoch weiter ab. Um diese Entwicklungen zu stoppen, rei- chen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.» – Zudem wird im Geschäftsbericht des Regierungsrates von 2014 aus- gewiesen, dass die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts wei- terhin verzögert ist. Durch eine Kürzung der KEF-Planung um 2 Mio. Franken pro Jahr würde die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts weiter stark ver- zögert. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkungen ge- rechnet werden: – Periodische Unterhaltsarbeiten in den überkommunalen Naturschutz- gebieten könnten teilweise nicht mehr durchgeführt werden; die Quali- tät der Schutzgebiete und ihr Wert für die Erholung würden dadurch abnehmen. – Es müssten zahlreiche Projekte zur Erhaltung und Förderung von prio- ritären Arten und Lebensräumen zurückgestellt werden. Weitere Arten würden zumindest lokal aussterben.

– Die Unterstützung von Projekten Dritter (z. B. Greifensee-Stiftung, Naturnetz Pfannenstil) müssten deutlich verkleinert oder ausgesetzt werden. – Der Unterhalt von Einrichtungen zur Erholungslenkung müsste ver- kleinert werden und neue derartige Einrichtungen wären kaum mehr möglich. Von einer Kürzung in der kommenden KEF-Periode wären vor allem Landwirtinnen und Landwirte, Forstdienste und KMU betroffen und nicht zuletzt auch die Lebensqualität im Kanton Zürich. Die grossen Natur- schutzgebiete wie der Pfäffikersee, die Thurauen oder der Türlersee, die zu den beliebtesten Naherholungsgebieten im Kanton Zürich zählen, pro- fitieren von Geldern aus dem Natur- und Heimatschutzfonds. Spätere Wiederherstellungsmassnahmen kämen mit Sicherheit teurer zu stehen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 33 Projektierung Seeuferweg (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Für die Projektierung des Seeuferwegs sind folgende Nettoinvestitio- nen einzuplanen: P17 P18 P19 neu 2 000 000 4 000 000 6 000 000

Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 sollen auch die Investitio- nen überprüft werden. Es ist daher nicht angezeigt, im Hinblick auf einen bestimmten Bereich im jetzigen Zeitpunkt Vorentscheidungen zu treffen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Leistungsüberprüfung 2016 (Leistungsgruppen Nrn. 8400 und 8500) Antrag der Finanzkommission Der Saldo der Erfolgsrechnung wird jährlich um insgesamt 50 Mio. Franken verbessert (40 Mio. Franken LG 8400; 10 Mio. Franken LG 8500). R14 B15 P16 P17 P18 P19 alt 8400 –285,5 –294,6 –293,5 –295,3 –302,2 –301,9 neu 8400 –285,5 –294,6 –293,5 –255,3 –262,2 –261,9 alt 8500 –92,0 –96,2 –90,3 –93,2 –94,0 –94,7 neu 8500 –92,0 –96,2 –90,3 –83,2 –84,0 –84,7

Stellungnahme des Regierungsrates Die FIKO beantragt eine doppelte KEF-Erklärung für das Tiefbauamt (TBA; LG Nr. 8400) und für das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL; LG Nr. 8500) unter dem Titel «Leistungsüberprüfung 2016», obwohl der Regierungsrat bereits ein Sanierungsprogramm unter diesem Namen eingeleitet hat. Betreffend KEF-Erklärung zum TBA lässt sich festhalten, dass die Zahlen für die Planperioden P17 bis P19 falsch sind. Sie sollten dem Bud- getkredit, also dem Übertrag aus dem Strassenfonds entsprechen. Es geht um 225,7 Mio. Franken für alle drei Planjahre. Eine Kürzung von 40 Mio. Franken entspricht einer Kürzung von 17,7% des Budgetkredits. Wenn man berücksichtigt, dass im Budgetkredit des Tiefbauamtes zwischen 74 Mio. und 82 Mio. Franken nicht beeinflussbare Abschreibungen und Zinsen enthalten sind, beträgt die beantragte Kürzung gar rund 27% bis 28%. Das würde eine extreme Leistungsverminderung bedeuten mit schwerwiegenden Folgen für die Wirtschaft und Bevölkerung im Kan- ton Zürich. Das TBA könnte die gesetzlichen Grundaufträge nicht mehr wahrnehmen. Gleichzeitig werden im Strassenfonds Ende 2016 zweck- gebundene Mittel von rund 1 Mrd. Franken für die Strasseninfrastruktur des Kantons Zürich zur Verfügung stehen, und der Strassenfonds wächst schon gemäss KEF 2016–2019 um rund 94 Mio. bis 98 Mio. Franken pro Jahr. Betreffend AWEL ist zu erwähnen, dass die Kürzung von 10 Mio. Fran- ken einer Kürzung von 9,5% bis 10,7% des Budgetkredits entspricht. Wenn man berücksichtigt, dass im Budgetkredit des AWEL zwischen 45,5 Mio. und 47,8 Mio. Franken nicht beeinflussbare Abschreibungen und Zinsen enthalten sind, beträgt die beantragte Kürzung gut 21%. Das würde eine extreme Leistungsverminderung bedeuten mit schwerwiegenden Folgen für die Wirtschaft und Bevölkerung im Kanton Zürich. Das AWEL könnte mit dieser Kürzung die gesetzlichen Grundaufträge nicht mehr wahrneh- men. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Zentraler Einkauf von Strom (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Es ist ein neuer Leistungsindikator zu schaffen: Anteil zentral beschaff- ter Strom. Zielgrösse 100% ab P18. Stellungnahme des Regierungsrates Die Liberalisierung des Schweizer Strommarktes ist seit 2009 für Gross- bezüger mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh Strom je Ver- brauchsstelle erfolgt. Kleinverbraucher mit weniger als 100 MWh sind zur- zeit nicht berechtigt, am liberalisierten Strommarkt teilzunehmen. Sie

beziehen ihren Strom über den jeweiligen Grundversorger der Region. Der Gesetzgeber beabsichtigt jedoch, 2018 auch für Kleinverbraucher den Strommarkt zu liberalisieren. Insgesamt bezieht der Kanton Zürich heute die benötigte elektrische Energie von rund 20 unterschiedlichen Lieferanten. Für Grossbezüger mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh hat die Baudirektion für die kantonale Verwaltung auf Stadtgebiet (Zürich) einen bis Ende 2016 befristeten Rahmenvertrag mit dem EWZ abgeschlossen. Für das übrige Kantonsgebiet bestehen teilweise individuelle Verein- barungen mit den jeweiligen Versorgern, oder der Strom wird nach wie vor über die Grundversorgung bezogen. Diese heute heterogene Situa- tion mit verschiedenen Energieversorgern und gesetzlich bedingten Ein- schränkungen für Kleinverbraucher verunmöglicht bis anhin die Schaf- fung eines aussagekräftigen Leistungsindikators mit einer Zielgrösse von 100%. Das Immobilienamt als «Lead Buyer» für die Materialgruppe Facility Management hat bereits Arbeiten zur öffentlichen Ausschreibung von elektrischer Energie für die kantonale Verwaltung und zugewandte An- stalten, Betriebe, Organisationseinheiten usw. aufgenommen. Dies auch unter der Annahme einer voraussichtlichen Einführung des Mietermo- dells auf das Jahr 2019, bei dem die Bezugsstellen zentral erfasst werden. Ein Leistungsindikator wäre frühestens ab diesem Zeitpunkt nochmals zu prüfen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 Zentraler Einkauf von Brennstoffen (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Es ist ein neuer Leistungsindikator zu schaffen: Anteil zentral be- schaffte Brennstoffe (z. B. Heizöl und Erdgas). Zielgrösse 100% ab P18. Stellungnahme des Regierungsrates Die Schaffung eines Leistungsindikators zur Messung des Anteils der durch eine zentrale Stelle beschafften Brennstoffe setzt voraus, dass eine solche Stelle (Disponent, Sekretariat) besteht. Dies ist im Immobilien- amt heute nicht der Fall. Auch lässt der Stellenplan in absehbarer Zeit die Schaffung einer solchen Funktion nicht zu. Ohne eine ausgewiesene Mit- arbeiterin oder einen ausgewiesenen Mitarbeiter mit den nötigen Fach- kenntnissen für Einkauf und Disposition kann in einem Geschäft mit hoher Volatilität bei der Preisbildung, wie dies im Brennstoffhandel der Fall ist, kein Vorteil erzielt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Preisbildung beim Brennstoff nicht allein die Menge massgebend ist. Neben dieser hat der Faktor «Anzahl Abladeorte» einen gewichtigen Ein-

fluss auf die Kosten. Weiter bliebe sorgfältig abzuklären, ob durch die zent- rale Beschaffung von Brennstoffen tatsächlich Einsparungen erzielt wer- den können gegenüber der heutigen Situation der dezentralen Beschaf- fung. Vor der Umsetzung des Mietermodells erscheint es nicht sinnvoll, einen Leistungsindikator zu schaffen, dessen realistische Zielgrösse gegenwär- tig nicht seriös abzuschätzen ist. Beim Aufbau des Mietermodells ist zu prüfen, ob sich eine zentrale Stelle zur Beschaffung von Brennstoffen rechtfertigt. Je nachdem wäre ein entsprechender Leistungsindikator frü- hestens ab 2019 sinnvoll. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 37 Leistungsindikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Der Zielwert der durch Schutzmassnahmen gesicherten Lebensräume ist für die KEF-Periode 2016–2019 auf dem jetzigen Stand von 3050 ha zu belassen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator L3 weist die durch Schutzverordnungen gesicherten Le- bensräume aus. Dabei handelt es sich um die für den Naturschutz und die Biodiversität wichtigsten Flächen. Die mittels Schutzverordnungen zu schützende Fläche beträgt gemäss Naturschutzgesamtkonzept 3600 ha. 2014 waren davon 3029 ha mit einer Schutzverordnung gesichert. Der Verzicht auf die weitere Umsetzung des Leistungsindikators L3 würde direkt dem gesetzlichen Auftrag von Art. 18a und 18b des Natur- und Hei- matschutzgesetzes und von §§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes wider- sprechen, wonach schutzwürdige Lebensräume grundeigentümerverbind- lich zu sichern sind. Konkret müsste unter anderem mit folgenden Auswirkungen gerech- net werden: – Schutzverordnungen, die gemäss den Fristen der nationalen Biotopver- ordnungen schon seit mehreren Jahren erlassen sein sollten, würden weiter verzögert. Dies betrifft z. B. drei Auengebiete von nationaler Be- deutung (Dättlikon-Freienstein, Freienstein-Tössegg, Oberglatt) und zahlreiche Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung. Damit wird Bundesrecht verletzt. – Fehlende Rechtssicherheit und Klarheit bei Schutzmassnahmen können bei Projekten Dritter zu Verzögerungen und damit zu einem wirtschaft- lichen Schaden führen. Diese Problematik stellt sich gegenwärtig z. B. im Bereich der Limmataltläufe in Dietikon im Bezug auf den Gestal- tungsplan Silberen-Lerzen-Stierenmatt oder beim Werrikerriet in Uster bezüglich der Strasse Uster West.

Im Übrigen betrifft der weitere Vollzug der Schutzmassnahmen mehr- heitlich die Umsetzung des Inventars der überkommunalen Naturschutz- objekte von 1980 und der nationalen Inventare, also bestehende Natur- schutzflächen, die bereits heute extensiv genutzt werden. Die intensive landwirtschaftliche Produktion wird nur in kleinem Umfang (Pufferzo- nen) und nur soweit, wie es für die Erhaltung der Kerngebiete zwingend nötig ist, eingeschränkt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 38 Erfolgsrechnung NHS-Fonds (Leistungsgruppe Nr. 8910; Folgeantrag bei LG 8000) Antrag der Kommission für Planung und Bau Erfolgsrechnung: Im Ertrag wird der Übertrag vom GS (8000) wie folgt angepasst: B14 B15 P16 P17 P18 P19 alt 21,0 23,0 23,0 23,0 23,0 23,0 neu 21,0 23,0 21,0 21,0 21,0 21,0 Der Aufwand wird wie folgt angepasst: B14 B15 P16 P17 P18 P19 alt –33,3 –39,3 –38,9 –38,3 –38,3 –37,1 neu –33,3 –39,3 –36,9 –36,3 –36,3 –35,1

Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 32. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion sowie die Staatskanz- lei betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi