RRB Nr. 398/2025
Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027, Vernehmlassung
April 9, 2025German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025
398. Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027, Vernehmlassung
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 29. Januar 2025 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 eröffnet. Um dem Defizit des Bundeshaushalts entgegenzuwirken, hat der Bun- desrat gestützt auf Empfehlungen einer Expertengruppe ein Entlastungs- paket mit insgesamt 59 Massnahmen erarbeitet. Von den Massnahmen bedingen 36 eine Gesetzesänderung; diese wurden im vorliegendem Mantelerlass zusammengefasst. Die übrigen Massnahmen könnten teil- weise bereits ab 2026 in Kraft treten. Die meisten Massnahmen setzen auf der Ausgabenseite an, insbesondere mittels Kürzungen von Subven- tionen und anderen Bundesbeiträgen an Kantone sowie Private.
2. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht soll das Entlastungspaket den Bundes- haushalt 2027 um 2,7 Mrd. Franken und 2028 um 3,6 Mrd. Franken ent- lasten. Viele Massnahmen gehen finanziell ganz oder teilweise zulasten der Kantone. Gemäss erläuterndem Bericht umfasst das Paket Mass- nahmen in der Grössenordnung von 1 Mrd. Franken für 2027, die sich auf die Kantone auswirken können. Eine Erhebung der Finanzdirektion bei den Direktionen und der Staatskanzlei hat ergeben, dass 2027 netto (d. h. einschliesslich Berück- sichtigung von Mehreinnahmen) mindestens rund 190 Mio. Franken und 2028 282 Mio. Franken des gesamten Massnahmenpakets zulasten des Kantons Zürich gehen würden. Kumuliert über den Zeitraum 2027–2030 ergeben sich rund 1 Mrd. Franken zulasten des Kantons Zürich. Diese erfolgen in Form von direkten Mehrbelastungen bzw. Mindereinnahmen im Kantonshaushalt durch wegfallende Bundesbeiträge sowie indirekt durch wegfallende Bundesbeiträge an Dritte, die der Kanton kompen- sieren müsste, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Bei verschie- denen Massnahmen lassen sich die Auswirkungen derzeit noch nicht abschätzen.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Bei- lage des ausgefüllten Fragebogens an ep27@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf für ein Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Gesunde Bundesfinanzen sind im Interesse des Kantons Zürich. Wir begrüssen es daher, dass der Bundesrat den Bundeshaushalt entlasten will. Aus den nachfolgenden Gründen sehen wir jedoch dringenden An- passungsbedarf am vorliegenden Entlastungspaket.
2. Wesentliche Lastenverschiebung auf Kantonsebene Ein Grossteil der Massnahmen geht wesentlich zulasten des Kantons Zürich, obwohl der Kanton Zürich vielerorts wenig Handlungsspielraum hat, Zusatzbelastungen abzufedern. Eine kantonsinterne Erhebung hat ergeben, dass 2027 netto (d. h. einschliesslich Berücksichtigung von Mehr- einnahmen) mindestens rund 190 Mio. Franken und 2028 282 Mio. Fran- ken des gesamten Massnahmenpakets zulasten des Kantons Zürich gehen würden. Kumuliert über den Zeitraum 2027–2030 ergeben sich rund 1 Mrd. Franken zulasten des Kantons Zürich. Diese erfolgen in Form von direkten Mehrbelastungen bzw. Mindereinnahmen im Kan- tonshaushalt durch wegfallende Bundesbeiträge sowie indirekt durch wegfallende Bundesbeiträge an Dritte, die der Kanton kompensieren müsste, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Allein die Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs würde für den Kanton Zü- rich eine Verschlechterung von rund 36 Mio. Franken jährlich bedeuten. Die Massnahmen im Hochschul- und Forschungsbereich würden den Kanton Zürich insgesamt mit rund 50 Mio. Franken pro Jahr belasten und die Kürzung der Abgeltungen im Asylbereich mit bis zu 125 Mio. Fran- ken (2028). Im Bereich der Klimapolitik müsste der Kanton Zürich weg- fallende Beiträge für das Gebäudeprogramm von jährlich 37 Mio. Fran- ken kompensieren. Bei verschiedenen Massnahmen lassen sich die Aus- wirkungen derzeit noch nicht abschätzen. Eine Sanierung der Bundesfinanzen auf Kosten der Kantone ist aus gesamtstaatlicher Sicht nicht nachhaltig, da der Aufwand lediglich von der einen auf die andere Staatsebene verschoben wird. Der Kanton Zü-
rich ist ebenfalls mit finanzpolitischen Herausforderungen konfrontiert. Er befindet sich derzeit in einer Investitionspriorisierung und muss zahl- reiche Projekte verschieben, weil seine Finanzierungsrechnung negativ ist. Anstelle des Bundes müsste somit der Kanton Zürich weitere Mass- nahmen ergreifen, um seine Finanzen wieder ins Lot zu bringen. Zudem ist das Rechnungsergebnis 2024 des Bundeshaushalts deut- lich besser als geplant ausgefallen. Wir beantragen daher, dass der Bun- desrat die Entwicklung der Finanzplanjahre sowie die Notwendigkeit und den Umfang von Sparmassnahmen im Bundeshaushalt erneut ana- lysiert.
3. Verstoss gegen die fiskalische Äquivalenz Die angespannte Situation des Bundeshaushalts ist massgeblich auf stark wachsende Bundesausgaben zurückzuführen wie namentlich für die Armee. Die Kantone sind nicht Ursache dafür. Für die Armee ist ausschliesslich der Bund zuständig. Es verstösst somit gegen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, wenn Kernaufgaben des Bundes durch Spar- massnahmen zulasten der Kantone gegenfinanziert werden. Gleiches gilt für die früher bereits in den eidgenössischen Räten diskutierte Kürzung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer zur Aufstockung des Armeebudgets und die Forderung einer Kommissionsmotion, den Kan- tonsanteil an den Ergänzungssteuererträgen aus der OECD-Mindest- steuer zugunsten des Armeebudgets zu kürzen.
4. Verstoss gegen gemeinsame Entscheide Mehrere Massnahmen widersprechen Volksentscheiden oder gemein- sam von Bund und Kantonen festgelegten oder mitgetragenen Entschei- den (z. B. Reform des Nationalen Finanzausgleichs 2020 und Volksent- scheid von 2023 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [SR 814.310]). Ge- meinsame Lösungen sollten auch gemeinsam mit den Kantonen ange- passt werden. Eine einseitige Anpassung durch den Bund schadet dem gegenseitigen Vertrauen in der Zusammenarbeit zwischen den Staats- ebenen und der langfristigen Rechtssicherheit. Ein stärkerer Einbezug der Kantone bei der Ausarbeitung der Massnahmen ist angezeigt.
5. Aufgabenentflechtung hat Priorität Einige Massnahmen fallen in den Mandatsbereich des gemeinsam vom Bund und von den Kantonen eingeleiteten Projekts zur Aufgaben- teilung «Entflechtung 27». Zuerst muss eine klare Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen als Ausgangslage geschaffen werden, bevor
der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich Entlastungsmassnahmen angehen kann. Einseitige Sparmassnahmen des Bundes in diesen Be- reichen präjudizieren den Projekterfolg. Die Entflechtung muss Priori- tät haben. Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Entlastungsmassnahmen fin- den Sie im beiliegenden Fragebogen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli