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Decision

RRB Nr. 401/2025

Bundesgesetz über die Raumfahrt, Vernehmlassung

April 9, 2025German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025

401. Bundesgesetz über die Raumfahrt (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren zum Erlass des Bundesgesetzes über die Raumfahrt (Raumfahrtgesetz) eröffnet. Die Schweiz ist seit den frühen 1960er-Jahren an der europäischen Raumfahrt beteiligt und ist Gründungsmitglied der Europäischen Welt- raumorganisation. Die eigentliche Raumfahrt war aber lange den Gross- mächten vorbehalten. Das hat sich geändert. Die Nutzung von Raum- fahrttechnologie und -anwendungen gehört heute zum Alltag, z. B. in den Bereichen Wettervorhersage, Kommunikation, Navigation usw. Dank des technologischen Fortschritts können immer mehr Akteure – Staaten, Forschungsinstitutionen und auch private Unternehmen – im Weltraum tätig sein. Einzelne Satellitenbetreiberinnen sind heute in der Schweiz tätig. Bislang beschränkte sich der Rechtsrahmen für die Raumfahrt auf ratifizierte internationale Vereinbarungen. Mit dem neuen Raumfahrt- gesetz soll nun ein nationaler Rechtsrahmen geschaffen werden. Der Kommerzialisierung und Privatisierung des Sektors steht dabei die völ- kerrechtliche Haftung des Staates bei Vorkommnissen im Weltraum gegenüber, und ohne nationale Rechtsgrundlage hat der Bund im völker- rechtlichen Haftungsfall keine Handhabe für einen Regress auf eine Betreiberin. Das Raumfahrtgesetz regelt die Bewilligung und die Auf- sicht von Raumfahrtaktivtäten, den Umgang mit Haftungsfragen und das nationale Register für Weltraumgegenstände. Dabei wird die «Raum- fahrtaktivität» eng gefasst: Nicht jede denkbare Weltraumaktivität (For- schung, Kommunikation, Erdbeobachtung usw.) soll in diesem Erlass geregelt werden. Das Raumfahrtgesetz beschränkt sich auf die technischen Aspekte der Raumfahrt, d. h. namentlich auf den Betrieb, die Steuerung und die Kontrolle von Satelliten. Es soll klare Regeln und somit Rechts- sicherheit schaffen für den Bund, die Wirtschaft und die Wissenschaft und dadurch auch zur Standortattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Raumfahrtsektors beitragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an space@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 haben Sie uns zur Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Raumfahrt (Raumfahrtgesetz, RFG) eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Allgemeine Bemerkungen Insgesamt befürworten wir die Ziele und die Umsetzung des neuen Raumfahrtgesetzes. Im Kanton Zürich sind etliche Start-ups ansässig und der Kanton Zürich entwickelt sich zu einem Innovationshub für die «New Space Economy». Es liegt im Interesse des Kantons, für die hier tätigen Unternehmen dieser Branche einen Rechtsrahmen zu schaffen. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang gute Rahmenbedingungen und eine hohe Standortattraktivität für die Branche. Wir begrüssen des- halb das Vorgehen des Bundes, mit der Vorlage «so viel wie nötig, so wenig wie möglich» zu regeln und von einer umfassenden Gesetzgebung abzusehen. Das ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil sich die «Space Economy» dynamisch entwickelt und immer mehr Bereiche umfasst. Die bisherige Entwicklung zeigt aber auch, dass im eng gesteckten Be- reich, den das Gesetz regelt – Betrieb, Steuerung und Kontrolle von Satelliten – bislang nur wenige Unternehmen in der Schweiz tätig sind. Es stellt sich damit die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Schaf- fung einer neuen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für nur sehr we- nige Fälle.

Art. 3 Begriffe Unklarheit besteht bei der Definition des Begriffs «Weltraumgegen- stand»: So wird in Art. 3 Bst. b Ziff. 1 E-RFG ein solcher als «Gegen- stand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll … einschliesslich seiner Bestandteile …» definiert. Dabei wird nicht definiert, ob die Nutzlast (Payload) Bestandteil ist oder als eigener Welt- raumgegenstand gilt. Eine Bewilligungspflicht für jegliche Nutzlast könnte jedoch die Schweizer Industrie und Forschung behindern. Wir empfehlen daher, die Nutzlast (Payload) als Teil eines Trägersystems (Satellit, Raumfahrzeug, Raumstation) ausdrücklich von der Definition des «Weltraumgegenstandes» und somit von der Bewilligungspflicht aus-

zunehmen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Lösung im Sinne von Art. 6 des Liechtensteinischen Weltraumgesetzes (Gesetz vom 5. Oktober 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen [LGBl-Nr. 2023.443]), der die Nutzlast ledig- lich einer Anzeigepflicht unterstellt. Zudem empfehlen wir aus Gründen der inhaltlichen Konsistenz zu Art. 3 Bst. b Ziff. 1 E-RFG, auch Ziff. 2 am Ende mit dem folgenden Teilsatz zu ergänzen: «… befördert wird, einschliesslich seiner Bestand- teile und allfälliger Fragmente infolge einer Zerstörung;».

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli