RRB Nr. 415/2018
Regionaler Richtplan Furttal, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung
May 16, 2018German17 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018
415. Regionaler Richtplan Furttal, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)
A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Furttal wurde mit RRB Nr. 1250/1998 fest- gesetzt. Mit RRB Nrn. 60/2002 und 161/2004 wurden Revisionen im Be- reich Landschaft, mit RRB Nr. 670/2010 wurde eine Revision im Bereich öffentliche Bauten und Anlagen, mit RRB Nr. 532/2012 eine Revision im Bereich Vergärungsanlagen und mit RRB Nr. 533/2012 eine Revision im Bereich Verkehr festgesetzt. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantona- len Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben ent- halten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG; LS 700.1]).
B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Furttal beruht insbesondere auf den wesent- lichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und den im kan- tonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die städtischen Hand- lungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Die übrigen 20% des Bevölkerungswachstums sollen auf die länd- lichen Handlungsräume «Landschaft unter Druck», «Kulturlandschaft» und «Naturlandschaft» entfallen. Dies bedingt eine umfassende und vor- ausschauende Planung. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des re- gionalen Richtplans Furttal erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung im Furttal festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterschei- det zwischen Gebieten, die umstrukturiert, Gebieten, in denen die Struk- tur weiterentwickelt und Gebieten, in denen die Struktur bewahrt wer-
den soll. Als regionale Zentrumsgebiete sowie als Eignungsgebiete für Hochhäuser werden in Regensdorf das Gebiet Bahnhof Nord sowie die südlich vom Bahnhof liegenden Gebiete entlang der Watterstrasse be- zeichnet. Daneben werden in Teilen von Regensdorf und in allen drei regionalen Arbeitsplatzgebieten hohe bauliche Dichten und in den Hang- lagen aller Gemeinden Gebiete mit niedrigen baulichen Dichten aus- geschieden. Demzufolge soll ein Grossteil des im Furttal prognostizier- ten Bevölkerungswachstums im regionalen Zentrumsgebiet von Regens- dorf, und hier vordergründig im 21 Hektaren grossen Entwicklungsge- biet Bahnhof Nord, aufgenommen werden. Eine grosse Bedeutung haben im Furttal zudem die drei grossen regionalen Arbeitsplatzgebiete in Re- gensdorf, Buchs-Dällikon und Otelfingen sowie die beiden Erholungs- gebiete «Golfpark Otelfingen» und «Wisacher, Regensdorf». Mit den formulierten Zielen, Massnahmen und Festlegungen ist es der Zürcher Planungsgruppe Furttal (ZPF) insgesamt gelungen, einen regio- nalen Richtplan der neuen Generation zu entwerfen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans erfüllt.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen so- wie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 8. April 2015 bis zum 7. Juli 2015. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen acht Ein- wendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 21. Oktober 2014 und vom 21. August 2015 Stel- lung. Die ZPF überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans auf- grund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversamm- lung der ZPF verabschiedete die Vorlage am 31. März 2016 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Mai 2016 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 bestätigte die ZPF zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war. Aufgrund einer Anfrage des Vereins «wave up» zur Erstellung einer Surfanlage hat der ZPF-Vorstand am 23. Februar 2017 entschieden, das Festsetzungsverfahren des regionalen Richtplans zu sistieren und die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher in Regensdorf dem Kan- ton zur Vorprüfung einzureichen. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 22. Mai 2017 Stellung. Im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 17. März 2017 bis 15. Mai 2017 gingen zwei
Einwendungen ein. Die Delegiertenversammlung der ZPF verabschie- dete die Vorlage «Erweiterung Erholungszone Wisacher in Regensdorf für Surfanlage» am 19. Oktober 2017 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Dielsdorf vom 14. Dezember 2017 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 bestätigte die ZPF zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversamm- lung unbenutzt abgelaufen war. Die ZPF überarbeitete die Revisionsvorlage des regionalen Richtplans. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte die ZPF um Aufhebung der Sistierung und um Festsetzung der ergänzten Richtplanvorlage durch den Regierungsrat.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 23. August 2016 zwischen Vertretungen des Kantons und der ZPF dargelegt. Demzufolge sind die Beschlüsse der Delegiertenversamm- lungen vom 31. März 2016 und vom 19. Oktober 2017 wie folgt anzupas- sen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplan- karten):
Kapitel 2, Siedlung
2.9 Anzustrebende bauliche Dichte S. 38 Die beiden Gebiete «Hanglagen Bergstrasse» sowie «Hanglagen Wa- sen, Weid» in Boppelsen sind gleich wie im geltenden regionalen Richt- plan Furttal als Gebiete mit niedriger baulicher Dichte auszuscheiden. Begründung Den Gebieten «Hanglagen Bergstrasse» sowie «Hanglagen Wasen, Weid» in Boppelsen ist aufgrund ihrer exponierten und landschaftlich empfindlichen Lage entlang des Landschaftsschutzgebiets Lägeren im rechtskräftigen regionalen Richtplan eine niedrige bauliche Dichte zu- geordnet. Diese Rahmenbedingungen haben sich seither nicht geändert, weshalb für die beiden Gebiete die Festlegung «niedrige bauliche Dichte» nicht entfernt werden darf.
2.9 Anzustrebende bauliche Dichte S. 39 Die in Tabelle 11 dargelegten Richtwerte der baulichen Dichte sind wie folgt an die kantonale Umrechnungshilfe für Nutzungsziffern (aus: Leitfaden Dichtevorgaben umsetzen, ARE 2015) anzupassen: Dichtestufe Vollgeschosse AZ (%) BMZ (m3/m2) niedrig 1 15–25 0,9–1,3 2 25–35 1,2–1,9 mittel 2 35–45 1,7–2,4 3 45–55 2,0–2,8 hoch 3 55–65 2,5–3,2 4 65–85 2,7–4,0 5 85–105 3,4–4,8 6 und mehr >105 >4,3
Begründung Mehrere Richtwerte der baulichen Dichte in Tabelle 11 des von der Delegiertenversammlung beschlossenen regionalen Richtplans liegen über den Vergleichswerten der kantonalen Umrechnungshilfe für Nut- zungsziffern. Diese baulichen Dichten hätten potenziell erhebliche Aus- wirkungen auf das Landschaftsbild, was insbesondere in den Handlungs- räumen «Landschaft unter Druck» und «Naturlandschaft» den über- geordneten Vorgaben des kantonalen Richtplans widerspricht. Zudem fehlen Dichtevorgaben für eingeschossige Wohnzonen, die anhand des kantonalen Leitfadens zu ergänzen sind.
Kapitel 3, Landschaft
3.5 Erholung S. 50 Bei der Festlegung zum regionalen Erholungsgebiet «Golfpark Otel- fingen (Golfplatz Rietholz)» ist die geplante Erweiterung wegzulassen: «Sportanlagen (Golf) bestehend sowie Erweiterung beim Bahnhof Otel- fingen Golfpark.» Begründung Gemäss dem Merkblatt «Anforderungen an Golfanlagen im Kanton Zürich» (Zürich, Oktober 2014, www.are.zh.ch → Formulare & Merk- blätter) werden Standorte für Golfvorhaben abgelehnt, wenn der Anteil bester Ackerflächen über dem kantonalen Durchschnitt von 39% liegt. Dieser Anteil beträgt für die Fläche der beabsichtigten Erweiterung rund 78%, weshalb die vorgesehene Golfpark-Erweiterung nicht festgesetzt werden kann.
3.5 Erholung S. 51 Das regionale Erholungsgebiet «Hundeschule südlich ARA Wüeri» ist zu entfernen. Begründung Zwischen dem Siedlungsgebiet von Regensdorf und Buchs/Dällikon liegt in Nord-Süd-Richtung ein nicht bis wenig bebauter Korridor, der für die Vernetzung von Wildtieren wichtig ist. In der Richtplankarte sind entsprechende Vernetzungskorridore und Landschaftsverbindungen fest- gelegt. Die beiden vorgesehenen Standorte für Hundeschulen liegen in diesem Vernetzungsbereich nur etwa 500 Meter voneinander entfernt. Die beiden Einträge liegen zudem im Nahbereich der überkommunalen Naturschutzobjekte Nr. 4_65 «Kiesgrube Gheid» und Nr. 6_70 «Ried und Erlenwäldchen in der Allmend». Eine Konzentration von zwei Hunde- schulen in diesem Bereich würde zu einer zu starken Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalitäten (Störungen insbesondere durch Lärm und Licht) führen, weshalb aus naturschutzfachlicher Sicht auf den Stand- ort südlich der ARA Wüeri zu verzichten ist.
3.5 Erholung Karte In der Richtplankarte Siedlung und Landschaft ist das Erholungs- gebiet «Hundeschule bei Reitsportzentrum Cheibenwinkel» auf dieje- nige Fläche zu verkleinern, die der bestehenden Autosammelstelle ent- spricht. Begründung Das in der Richtplankarte Siedlung und Landschaft eingetragene Erholungsgebiet entspricht flächenmässig nicht demjenigen der Hunde- schule, sondern schliesst die Flächen des Reitsportzentrums ein. Der Ein- trag des Reitsportzentrums als Erholungsgebiet ist nicht festsetzungs- fähig, da Reitsportzentren nur dann im regionalen Richtplan festzulegen sind, wenn es sich um solche wie beispielsweise die Rennbahn Dielsdorf handelt. Für andere Zentren fehlt das öffentliche Interesse einer Stand- ortfestlegung im regionalen Richtplan.
3.12 Aufwertung von Gewässern S. 63 Der Bännengraben (Buchs) ist als zu revitalisierendes kommunales Gewässer festzulegen. Begründung Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 31. März 2016 wurde der Bännengraben in Buchs als zu revitalisierendes Gewässer weg- gelassen. Der Bännengraben ist jedoch nach wie vor in der kantonalen Revitalisierungsplanung als prioritärer Abschnitt bezeichnet. Die Re-
vitalisierungsplanung ist in den regionalen Richtplänen abzubilden. So- lange demzufolge der betreffende Abschnitt des Bännengrabens in der kantonalen Revitalisierungsplanung eingetragen ist, muss er auch im regionalen Richtplan festgesetzt sein.
3.13 Gefahren S. 65 In der Region Furttal wurden die Gefahrenkarten 2016 festgesetzt, weshalb der erste Satz des Kapitels 3.13 diesbezüglich zu aktualisieren ist.
Kapitel 4, Verkehr
4.2 Strassenverkehr S. 73 Die Realisierung des Eintrags Nr. 1a (Regensdorf: Affolternstrasse– Neue Dällikerstrasse, Abschnitt östlicher Ortseingang bis Einmündung Watterstrasse) in Tabelle 27 ist im Jahr 2020 geplant, weshalb der Rea- lisierungsstand zu aktualisieren ist.
4.2 Strassenverkehr S. 75 Der Eintrag Nr. 1 in Tabelle 28 (Autobahnzubringer Zürich-Affoltern [auf Boden der Stadt Zürich gelegen]) wurde im Jahr 2017 realisiert. Der Eintrag Nr. 4 in Tabelle 28 (Otelfingen, Einfahrt von Industriege- biet in Landstrasse) ist im Jahr 2019 geplant. Der Handlungsbedarf bei- der Einträge ist in diesem Sinne zu aktualisieren.
4.3 Öffentlicher Personenverkehr S. 77 Abbildung 15 ist folgendermassen anzupassen: Für die S-Bahn-Statio- nen Otelfingen, Otelfingen Golfpark und Buchs-Dällikon ist die Schraf- fur von «Grundtakt 15 min» auf «Grundtakt 30 min» zu ändern. Als Folge dieser Anpassung ist zudem im Titel der Abbildung das Wort «angestrebt» wegzulassen. Begründung Auf der S-Bahn ist im gesamten Furttal, mit Ausnahme von Regens- dorf, langfristig nur ein Halbstundentakt als Grundtakt vorgesehen. Die Region strebt hingegen einen durchgehenden Viertelstundentakt zwi- schen Baden und Zürich an. Diesen regionalen Anliegen werden im Richt- plantext mit den Erwähnungen in den Kapiteln 1.4 und 4.1.2 ausrei- chend dargelegt. Eine zusätzliche Erwähnung dieses regionalen Anliegens in Abbildung 15 wird nicht unterstützt. Eine verbesserte ÖV-Anbindung steigert die Attraktivität des jeweiligen Ortes und zieht zusätzliche Pend- lerinnen und Pendler an. In nicht urbanen Handlungsräumen wider- spricht dieser Pendler-/Bevölkerungszuwachs den übergeordneten Ziel- setzungen. Zudem ist zu erwähnen, dass das Angebot auf der S-Bahn nicht durch den regionalen Richtplan bestimmt wird.
4.3 Öffentlicher Personenverkehr S. 79 Folgender Teilsatz in Kapitel 4.3.1 «… ein Halbstunden-Grundtakt mit Verdichtung zum Viertelstundentakt in den Hauptverkehrszeiten auf allen Relationen angestrebt.» ist zu wegzulassen. Begründung Aussagen im regionalen Richtplan zum Angebot in den Hauptver- kehrszeiten sind weder zweckmässig noch sinnvoll. Die Massnahmen zur Bewältigung der Kapazitätsengpässe in den Hauptverkehrszeiten werden im Fahrplanverfahren bestimmt. Dabei sind neben Taktverdichtungen stets auch grössere Fahrzeuge, Beiwagen oder gezielte Zusatzkurse in Be- tracht zu ziehen.
4.4 Fuss- und Wanderwege S. 82 Die Bemerkungen des Eintrags Nr. 5 (Katzensee-Rundweg) sind wie folgt zu ergänzen: «geplante Ersatzroute liegt im Bereich von nationalen Schutzgebieten (Flachmoor, Amphibienlaichgebiet) und im Bereich des überkommunalen Schutzgebiets Katzenseen; konkrete Realisierungs- möglichkeiten im Rahmen von Machbarkeitsprüfungen abklären».
4.4 Fuss- und Wanderwege S. 82 Der Eintrag Nr. 6 «Regensdorf, Altburg» in Tabelle 32 ist zu entfernen. Begründung Im Grundsatz sind im regionalen Richtplan ausschliesslich, aber voll- ständig, die Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege enthalten sind. Der geplante neue Wanderweg entlang der Bahnlinie ist keine Lückenschliessung und aus netzstrategischer Sicht nicht wünschenswert.
4.5 Veloverkehr S. 88 ff. Das Velowegnetz ist wie folgt anzupassen: – Nr. 1 (Otelfingen-Boppelsen): Der Radweg auf der Boppelserstrasse in Otelfingen ist als bestehend und nicht als geplant zu bezeichnen. Dem- zufolge ist der Radweg auf der Vorderdorfstrasse in Otelfingen mit der Bezeichnung «bei Ersatz aufzuhebender Radweg» zu entfernen. – Nr. 3 (Dänikon-Otelfingen): Der neue Radweg ist nicht im Velonetzplan enthalten und aus kantonaler Sicht eine kommunale Veloverbindung. Demzufolge ist dieser Eintrag im regionalen Richtplan zu entfernen. – Nr. 7 (Regensdorf Moosäcker-Riedthofstrasse): Diese Verbindung ist aus kantonaler Sicht eine kommunale Veloverbindung und somit im regionalen Richtplan zu entfernen.
– Nr. 8 (Regensdorf, parallel zur Wehntalerstrasse zwischen Adliker- strasse und Altburgstrasse): Diese Verbindung ist aus kantonaler Sicht eine kommunale Veloverbindung und somit im regionalen Richtplan zu entfernen. – Nr. 11 (Regensdorf, Verbindung zwischen Wehntaler- und Affoltern- strasse): Diese Verbindung ist aus kantonaler Sicht eine kommunale Veloverbindung und somit im regionalen Richtplan zu entfernen. – Der in Regensdorf als bestehend eingezeichnete Radweg auf der Mühlestrasse zwischen Weiningerstrasse und Affolternstrasse ist als «bestehend, bei Ersatz aufzuheben» zu bezeichnen. – Nr. 14 (Regensdorf-Gut Katzensee[-Zürich-Affoltern]): dieser Rad- weg ist in der Richtplankarte Verkehr als bestehend und nicht als ge- plant einzutragen. Demzufolge ist dieser Radweg aus der Tabelle 36 zu entfernen. – Nr. 15 ([Zürich Hönggerberg-]Gubrist-Regensdorf): diese Verbindung ist als bestehende und nicht als geplante regionale Freizeitverbindung einzutragen. Demzufolge ist dieser Radweg aus der Tabelle 36 zu ent- fernen. – Die Verbindung auf der Riethofstrasse von der nationalen Schweiz- Mobil-Route zur Buchserstrasse ist aus kantonaler Sicht eine kommu- nale Veloverbindung und somit im regionalen Richtplan zu entfernen. Die in Abbildung 18 zu entfernenden Radwege Nrn. 3, 7, 8 und 11 so wie die Verbindung auf der Riethofstrasse von der nationalen Schweiz- Mobil-Route zur Buchserstrasse sind aufgrund ihres gemeindeübergrei- fenden Handlungsbedarfs im Richtplantext in einer separaten Tabelle mit Abbildung aufzuführen (ohne Darstellung in der Richtplankarte Ver- kehr). Zu dieser neuen Abbildung ist festzuhalten, dass die Einträge eine gemeindeübergreifende Bedeutung haben und gemeindeübergreifend abzustimmen und zu planen sind. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Verantwortung für diese Veloverbindungen bei den Gemeinden liegt und aufgrund des Eintrags in der neuen Abbildung im Richtplantext keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kanton geltend gemacht werden können. Unter Abschnitt 4.5.3 b) ist der Auftrag an die Gemeinden zu formulieren, diese Veloverbindungen in den kommunalen Richtplänen zu sichern. Begründung Das Velowegnetz stimmt nicht in allen Punkten mit dem Velonetzplan überein. Der kantonale Velonetzplan wurde vom Regierungsrat am 15. Juni 2016 beschlossen. Der regionale Richtplan Furttal ist auf den Velonetz- plan abzustimmen.
4.6 Reitwege S. 92 Der Eintrag des geplanten regionalen Reitwegs Altberg (Folenmoos – Pfaffenbrunnen – Stöcken – Restaurant Altberg) ist wegzulassen. Begründung Die heutige Nutzung wird als ausreichend betrachtet. Da heute keine Nutzungskonflikte bestehen, wird die vorgesehene Entflechtung hin- fällig.
4.6 Reitwege S. 92 ff. Das Thema «Querungen Reitwege» ist im Kapitel 4.6 vollständig weg- zulassen. Begründung Das Thema Reitwege ist aus kantonaler Sicht nicht im regionalen Richtplan abzuhandeln. Den Anliegen und Bedürfnissen der Querun- gen kommt mit der Erwähnung in den Kapiteln Fuss- und Veloverkehr genügend Bedeutung zuteil.
Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung
5.2 Wasserversorgung S. 104 Die in der Abbildung 20 eingetragenen Leitungen Nr. 10 und 31 sind in der Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, öff. Bauten und Anlagen zu ergänzen. Begründung Die Einträge auf der Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, öff. Bau- ten und Anlagen stimmen nicht überein mit denjenigen in Abbildung 20 und sind demzufolge abzugleichen.
5.2 Wasserversorgung S. 104 Das Grundwasserschutzgebiet Nr. 31 Adlikon ist in Abbildung 20 zu beschriften. Begründung Abbildung 20 ist im Sinne einer besseren Lesbarkeit zu ergänzen.
5.3 Energie S. 108 Der Richtplaneintrag «Holzheizzentrale Aecherli in Regensdorf» ist zu entfernen. Begründung Grundsätzlich sind Holzheizzentralen im Siedlungsgebiet anzusiedeln, weshalb in den regionalen Richtplankarten keine Einträge für Holzheiz- zentralen, auch nicht für Erweiterungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, festgesetzt werden.
5.5 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung S. 110 Beim Eintrag Nr. 1 (ARA Wüeri Regensdorf) ist die Jahresangabe «2035» wegzulassen, weil der Hinweis «mittelfristig» in Analogie zum Eintrag der ARA Otelfingen ausreicht. Die Bemerkungen zum Eintrag Nr. 2 (ARA Furthof Buchs-Dällikon) sind wie folgt zu ergänzen: «Elimi- nation Mikroverunreinigungen mittelfristig planen». Begründung Aus langfristiger wirtschaftlicher Sicht favorisiert der Kanton den Anschluss der ARA Furthof an die ARA Regensdorf. In dem von der Delegiertenversammlung beschlossenen Dossier soll nun die Variante «Anschluss ARA Furthof an ARA Regensdorf» weggelassen werden, da die Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf eine gemeinsame Lösung, insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen, verworfen ha- ben. Weil der Nachweis nicht hinreichend ist, ist der Eintrag Nr. 2 wie beschrieben zu ergänzen.
Kapitel 6, Öffentliche Bauten und Anlagen
6.1 Gesamtstrategie S. 116 Der Eintrag «Schulanlage Michelwies, Regensdorf» ist wegzulassen. Begründung Die Schulanlage Michelwies ist von kommunaler Bedeutung und so- mit ist eine Festsetzung im regionalen Richtplan – trotz einer möglichen Nutzung durch Schülerinnen und Schüler von Buchs und Dällikon – nicht stufengerecht.
E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Furttal kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplan- karten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Furttal wird ge- mäss den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungs- gruppe Furttal vom 31. März 2016 und vom 19. Oktober 2017 vorbehält- lich Dispositiv II festgesetzt. II. Entgegen den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Furttal vom 31. März 2016 und vom 19. Oktober 2017 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 2.9: Gebiete niedriger baulicher Dichte «Hanglagen Bergstrasse» und «Hanglagen Wasen, Weid» in Boppelsen. – Kap. 2.9: Richtwerte der baulichen Dichte für Wohn-, Misch- und Zen- trumszonen. – Kap. 3.5: geplante Erweiterung des Erholungsgebiets «Golfpark Otel- fingen», «Hundeschule südlich ARA Wüeri» und «Hundeschule bei Reitsportzentrum Cheibenwinkel». – Kap. 3.12: Bännengraben in Buchs als zu revitalisierendes kommuna- les Gewässer. – Kap. 3.13: Aktualisierung bezüglich der Festsetzung der Gefahren- karten. – Kap. 4.2: Aktualisierung Realisierungsstand bei drei Strassenverkehrs- einträgen. – Kap. 4.3: halbstündiger Grundtakt für die S-Bahn-Stationen Otelfin- gen, Otelfingen Golfpark und Buchs-Dällikon. – Kap. 4.4: geplanter neuer Fuss- und Wanderweg Regensdorf, Altburg und Ergänzung beim Katzensee-Rundweg. – Kap. 4.5: Anpassungen am Velowegnetz (Boppelser- und Vorderdorf- strasse in Otelfingen, Dänikon-Otelfingen, Regensdorf Moosäcker- Riedthofstrasse, Verbindung parallel zur Wehntalerstrasse zwischen Adlikerstrasse und Altburgstrasse in Regensdorf, Verbindung zwischen Wehntaler- und Affolternstrasse in Regensdorf, Mühlestrasse zwischen Weiningerstrasse und Affolternstrasse in Regensdorf, Regensdorf-Gut Katzensee[-Zürich Affoltern], [Zürich Hönggerberg-]Gubrist-Regens- dorf, Verbindung auf der Riethofstrasse in Buchs,) und Erstellung eines neuen Abschnitts zu Radwegen von gemeindeübergreifender Bedeutung mit Handlungsbedarf.
– Kap. 4.6: Reitweg Altberg (Folenmoos-Pfaffenbrunnen-Stöcken-Res taurant Altberg) mit den Querungen für Reitwege. – Kap. 5.2: Wasserversorgung Verbindungsleitung Chrästel, Hauptlei- tung Reservoir Gross Ibig-Niederhasli/Dielsdorf und Grundwasser- schutzgebiet Adlikon. – Kap. 5.3: Eintrag «Holzheizzentrale Aecherli Regensdorf». – Kap. 5.5: Bemerkungen ARA Wüeri Regensdorf und ARA Furthof Buchs-Dällikon. – Kap. 6.1: Eintrag «Schulanlage Michelwies Regensdorf». III. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsge- meinden, beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Furttal (c/o Ge- meindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen. V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen. VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Furttal, Sekretariat, c/o Gemeinde- verwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers, [ES]) – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden (je ES) – Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers) – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs (unter Beilage von zwei Dossiers) – Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon (unter Beilage von zwei Dossiers) – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon (unter Beilage von einem Dossier) – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon (unter Beilage von einem Dossier) – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen (unter Beilage von zwei Dossiers) – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen (unter Beilage von einem Dossier)
– das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli