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Decision

RRB Nr. 42/2026

Haushaltsvollzug 2026

January 14, 2026German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

42. Haushaltsvollzug 2026

Erwägungen

Pauschale Verbesserung von 250 Mio. Franken Der Kantonsrat hat in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositio- nen, eine Erhöhung der im Budgetentwurf eingestellten pauschalen Verbesserung von Fr. 200 000 000 um Fr. 50 000 000 auf Fr. 250 000 000 beschlossen. In der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, kann diese Verbesserung nicht umgesetzt werden. An den Beschlüssen des Kantonsrates zu den Saldi der einzelnen Leistungsgruppen kann der Regierungsrat aufgrund der Zuständigkeit des Kantonsrates gemäss § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) keine Änderung vornehmen.

Senkung des Steuerfusses Der Kantonsrat hat den Steuerfuss in der Periode 2026–2027 um drei Prozentpunkte auf 95% der einfachen Staatssteuer gesenkt. Damit wird der Steuerertrag im Budget 2026 um rund 246 Mio. Franken gesenkt.

Restriktiver Haushaltsvollzug Die in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellte pauschale Verbesserung entspricht den in der Erfolgsrechnung insge- samt erwarteten Kreditresten. Der Regierungsrat ist bestrebt, die hö- here pauschale Verbesserungsvorgabe durch einen restriktiven Haus- haltsvollzug zu erreichen. Zudem ist durch den restriktiven Haushalts- vollzug darauf abzuzielen, die durch die Steuerfusssenkung bedingten tieferen Steuererträge zu kompensieren. Auf weitere Massnahmen wird verzichtet. Die Leistungsgruppen sind angehalten, ihre Budgets nur für zwingend notwendige Massnahmen zu beanspruchen bzw. per Jahres- ende möglichst hohe Kreditreste zu erzielen.

Allfällige Kreditüberschreitung aufgrund Teuerungsausgleich Sollte es in einer Leistungsgruppe aufgrund des zentral und nicht de- zentral eingestellten Teuerungsausgleichs – trotz des restriktiven Haus- haltsvollzugs und der Rotationsgewinne – zu einer Überschreitung des

Budgetkredits kommen, ist diese im Geschäftsbericht 2026 mit folgen- dem Satz zu begründen: «Mehraufwand aufgrund der zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellten Teuerungszulage gemäss RRB Nr. 983/2025». Die Hochschulen begründen damit gegebenenfalls eine entsprechende teilweise Erhöhung des Kostenbeitrags des Kantons.

Geltungsbereich Die pauschale Verbesserung betrifft die konsolidierte Rechnung und umfasst somit alle Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 1–3 einschliesslich der zu konsolidierenden Leistungsgruppen ohne Be- schlussgrössen. Die Steuererträge dienen der Finanzierung sämtlicher staatlichen Leistungen. Die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, das Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die drei staatlichen Fachhochschulen werden beauftragt sowie die Geschäfts- leitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle, die Datenschutzbeauftragte, die obersten kantonalen Gerichte, die Zentral- bibliothek und die vier kantonalen Spitäler eingeladen, den Haushalts- vollzug entsprechend umzusetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die pauschale Verbesserungsvorgabe in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, von Fr. 250 000 000 und ein Ausgleich der Saldoverschlechterung aufgrund der Steuerfusssenkung sind durch einen restriktiven Haushaltsvollzug in den Leistungsgruppen zu erreichen.

II. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – das Forensische Institut Zürich, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur,

– die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli