RRB Nr. 439/2018
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Erbrecht, Schreiben an das EJPD
May 16, 2018German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018
439. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Erbrecht),
Erwägungen
Änderung (Vernehmlassung) Die vom Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement eingeleitete Ge- setzesrevision bezweckt eine teilweise Harmonisierung des schweizeri- schen internationalen Erbrechts mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung; EuErbVO), die am 16. August 2012 mit Wirkung für Erbfälle ab dem 17. August 2015 in Kraft getreten ist. In den Grundzügen ist die Regelung der Europäischen Erbrechtsverord- nung derjenigen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) ähnlich. In den Details bestehen aber etliche Unterschiede, die zu Kompetenzkonflikten führen können. Hauptziel der vorliegenden Ge- setzesrevision ist die Verhinderung sich widersprechender Entscheidun- gen. Dies geschieht in erster Linie über eine verbesserte Koordination der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln. Wo dies nicht möglich ist, soll darauf hingewirkt werden, dass die mit einer Erbschaft befassten Behörden verschiedener Staaten nach Möglichkeit dasselbe materielle Recht anwenden. Spielraum für entsprechende Anpassungen besteht vor- ab dort, wo die bestehende Regelung im IPRG nicht zwingend ist oder nicht mehr zeitgemäss erscheint und die von der Europäischen Erbrechts- verordnung gewählte Lösung den Grundwertungen des IPRG entspricht. Zusätzlich soll die Revision weiteren Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung tragen, die sich seit Inkrafttreten des IPRG in Rechtsprechung und Lehre ergeben haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ipr@bj.admin. ch): Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Vorlage als wichtigen Beitrag zur Harmonisierung des schweizerischen internatio- nalen Erbrechts mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische
Erbrechtsverordnung; EuErbVO) begrüssen. Die Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Union stellt die Chance dar, die Gefahr von Kom- petenzkonflikten im Verhältnis zu einem Grossteil von Europa zu mini- mieren und dadurch Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Wir begrüssen ausdrücklich, dass auf einen Wechsel des für die Zu- ständigkeit massgeblichen Anknüpfungspunktes von «Wohnsitz» auf «ge- wöhnlicher Aufenthalt» verzichtet wird. Die beiden Anknüpfungspunkte dürften ohnehin selten auseinanderfallen, sodass auf eine Anpassung an den noch nicht klar definierten und in einigen Fällen schwer bestimmba- ren Begriff aus der Europäischen Erbrechtsverordnung verzichtet wer- den sollte. Zudem begrüssen wir, dass an verschiedenen Orten die Gestal- tungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers vergrössert wurde. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit für Schweizer Doppelbürgerinnen und -bürger, ihren Nachlass einem der betreffenden Heimatrechte zu unterstellen (Art. 90 Abs. 2 VE-IPRG). Dies sorgt zudem auch für eine Gleichberechtigung mit ausländischen Doppelbürgerinnen und -bürgern, die schon nach bisherigem Recht eines ihrer Heimatrechte wählen kön- nen. Auch die Regelung, wonach Doppelbürgerinnen und -bürger den Nachlass der Zuständigkeit eines ihrer Heimatstaaten unterstellen kön- nen (Art. 86 Abs. 3 VE-IPRG), ist im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers zu begrüssen. Dies gilt umso mehr, als dass sie auch eine Koordination mit Art. 10 Abs. 1 lit. a der Europäi- schen Erbrechtsverordnung bewirkt. Zumindest die rechtskundige Erb- lasserin bzw. der rechtskundige Erblasser kann so einem positiven Kom- petenzkonflikt durch eine Zuständigkeitswahl aktiv entgegenwirken. Allerdings ist fraglich, ob nicht eine Regelung gefunden werden sollte, die auch für die rechtsunkundige Erblasserin bzw. den rechtsunkundi- gen Erblasser einem positiven Kompetenzkonflikt mit der Europäischen Erbrechtsverordnung entgegenwirkt. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Ausführungen im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungs- entwurf ist zu entnehmen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement der Ansicht ist, ein im angloamerikanischen Rechtsraum eingesetzter executor oder administrator sei in jedem Fall im hiesigen Grundbuch als Eigentümer und daher in der Eigentümerspalte einzu- tragen (S. 37 f. und Fussnote 54, S. 25). Wir weisen darauf hin, dass in der Eigentümerspalte des Hauptbuches bestimmungsgemäss nur Eigentüme- rinnen und Eigentümer, d. h. Inhaberinnen und Inhaber des dinglichen Vollrechts einzutragen sind. Ob der ausländische executor oder admi- nistrator im konkreten Falle tatsächlich uneingeschränktes Eigentum
erworben hat, kann fraglich sein und ist jeweils nach dem anwendbaren materiellen Recht zu prüfen und zu beantworten. Sollte der ausländische executor oder administrator nicht uneingeschränktes Eigentum erworben haben, fehlt es unseres Erachtens an der rechtlichen Voraussetzung, um eine solche zwischenberechtigte Person als Eigentümerin oder Eigen- tümer im schweizerischen Grundbuch einzutragen. Der Entscheid wird im Einzelfall auf den Grundbuchämtern zu treffen sein. Damit die Prü- fung dieser Frage und damit die Grundbucheintragung ohne übermässi- gen Abklärungsaufwand umsetzbar ist, wäre unseres Erachtens eine Auf- stellung aller Länder – bei unterschiedlichen Regelungen bezüglich aller Gliedstaaten – notwendig, die Auskunft darüber gibt, in welchen Ländern/ Gliedstaaten dem «Willensvollstrecker» das dingliche Vollrecht zukommt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli