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RRB Nr. 444/2021

Änderung Handelsregisterverordnung, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

May 5, 2021German16 min

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021

444. Änderung Handelsregisterverordnung (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 17. Februar 2021 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Handelsregister- verordnung eröffnet. Der vorgelegte Entwurf zur Änderung der Han- delsregisterverordnung bildet einen Teil der Umsetzung der von den eid- genössischen Räten am 19. Juni 2020 beschlossenen Änderung des Obli- gationenrechts (Aktienrecht). Die Verlängerung der Nachlassstundung wurde bereits auf den 20. Oktober 2020 und die Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten und zur Rohstofftransparenz auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen sollen zusammen mit der Änderung der Handelsregisterverordnung in Kraft treten. In die Han- delsregisterverordnung sind insbesondere neue Bestimmungen zum Ka- pitalband aufzunehmen. Zudem werden weitere eher technische Anpas- sungen im Bereich von Gründung und Kapitalveränderung notwendig. Die Aktienrechtsrevision beauftragt den Bundesrat zudem, den Katalog der zulässigen Währungen für ein Aktienkapital in Fremdwährung aus- zuarbeiten. Der entsprechende Katalog wurde ebenfalls in die Handels- registerverordnung aufgenommen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an ehra@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 haben Sie uns die Änderung der Handelsregisterverordnung (E-HRegV) zur Vernehmlassung unterbrei- tet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

1. Vorbemerkungen Mit der von den eidgenössischen Räten am 19. Juni 2020 beschlossenen Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) wird es künftig möglich sein, ab der Gesellschaftsgründung oder später im Rahmen eines Wech- sels das Aktienkapital gemäss einem abschliessend festgelegten Katalog in einer Fremdwährung zu führen (Art. 621 Abs. 2 OR). Dabei muss das Kapital in Fremdwährung umgerechnet in Schweizer Franken den fest-

gelegten Mindestwerten entsprechen. In den entsprechenden öffentlichen Urkunden ist der angewandte Umrechnungskurs zu nennen (vgl. z. B. Art. 44 Bst. gbis, Art. 59d Abs. 3 Bst. b, Art. 72 Bst. ebis E-HRegV). Wäh- rend die Materialien Anhaltspunkte darüber liefern, an welchem Tag die Umrechnung erfolgen muss (z. B. BBl 2017 481 «aktueller Tageskurs im Gründungszeitpunkt»), bleibt unklar, welche Art von Umrechnungskurs massgebend ist (Noten- oder Devisenkurs, An- oder Verkaufs-Kurs, ge- nauer Kurszeitpunkt usw.). Diese Unklarheit wird in der Praxis zu Un- sicherheit führen, weshalb wir zu einer Präzisierung anregen. Die Vorlage weist zudem verschiedene Ungereimtheiten und Unvoll- ständigkeiten auf. Mit Nachdruck empfehlen wir insbesondere die grund- legende Überarbeitung der Art. 34, 46 Abs. 3 Bst. c und 54 Abs. 1 Bst. d E-HRegV.

2. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

2.1 Inhaltliche Bemerkungen

2.1.1 Belege Zu Art. 22 Abs. 4 E-HRegV Mit der neuen Fassung von Art. 22 Abs. 4 wird gleichzeitig das Erfor- dernis der Unterzeichnung von Vereinsstatuten aufgehoben. Dies scheint, wie aus erläuterndem Bericht S. 3 ersichtlich ist, ein Versehen zu sein. Da- mit könnten Vereinsstatuten eingereicht werden, ohne dass jemand für deren Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dies könnte, da die Vereine ohnehin weitgehend formfrei sind, zu Missbrauch führen. Formulierungsvorschlag: 5Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes

unterzeichnet sein.

2.1.2 Aktiengesellschaft Zu Art. 43 Abs. 3 Bst. d E-HRegV Die Vorlage verlangt für die qualifizierte Gründung eine vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist. Dies widerspricht Art. 635a OR (SR 220), der durch die Revision nicht geändert wurde. Danach prüft «[e]in zuge- lassener Revisor» den Gründungsbericht. Der erläuternde Bericht stellt auf S. 4 richtig fest, dass keine materielle Änderung stattgefunden hat. Wir gehen deshalb von einem Versehen aus. Art. 43 Abs. 3 Bst. d E-HRegV muss entweder inhaltlich korrigiert werden oder in seiner geltenden Fassung belassen werden.

Zu Art. 46 Abs. 3 Bst. d und Art. 54 Abs. 1 Bst. d E-HRegV Bei einer Liberierung von frei verwendbarem Eigenkapital ist gemäss Vorentwurf neu die Jahresrechnung in der geprüften Fassung oder ge- gebenenfalls ein geprüfter Zwischenabschluss einzureichen. Die bishe- rige Regelung in Art. 46 Abs. 3 Bst. d HRegV soll aufgehoben werden; neu ist die Einreichung von Bilanzen vorgesehen. Der erläuternde Bericht nimmt auf Art. 652d nOR Bezug (S. 5), wonach die Deckung des Erhö- hungsbetrags mit der geprüften Jahresrechnung bzw. dem geprüften Zwi- schenabschluss belegt wird. Damit bleibt unklar, ob der Prüfungsbericht miteingereicht werden muss oder nicht. Das Handelsregisteramt ist zur Prüfung der zwingenden Vorausset- zungen verpflichtet (Art. 937 OR), weshalb auch der Prüfungsbericht über die Jahresrechnung bzw. den Zwischenabschluss selbst als Beleg einzu- reichen ist. Da der erläuternde Bericht erwähnt, dass der Revisionsbericht zusammen mit der Jahresrechnung oder dem Zwischenabschluss ein- zureichen ist (S. 5), ist hier allenfalls von einem Versehen in der Formu- lierung auszugehen. Es wird deshalb die Aufnahme je einer zusätzlichen Ziffer in Art. 46 Abs. 3 Bst. d (neue Ziff. 3) und Art. 54 Abs. 1 Bst. d (neue Ziff. 2 und An- passung der nachfolgenden Ziffern) vorgeschlagen: Formulierungsvorschlag: Ziff. … der Revisionsbericht einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors. Zu Art. 46 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, Art. 54 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 und Bst. e Ziff. 2 E-HRegV In Art. 46 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 sowie in Art. 54 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 und Bst. e Ziff. 2 E-HRegV wird jeweils eine Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelas- sen ist, verlangt. Dies widerspricht Art. 652f OR, bei dem die Marginalie revidiert wurde, wonach «[e]in zugelassener Revisor» den Kapitalerhö- hungsbericht prüft. Der erläuternde Bericht verweist auf S. 5 auf die Ausführungen zu Art. 43 E-HRegV, die auf S. 4 richtig festhalten, dass keine materielle Än- derung stattgefunden hat. Es ist deshalb von einer Fortsetzung des Ver- sehens in Art. 43 Abs. 3 Bst. d E-HRegV auszugehen. Art. 46 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 sowie Art. 54 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 und Bst. e Ziff. 2 E-HRegV sind deshalb entweder zu korrigieren oder in ihrer geltenden Fassung zu belassen.

Zu Art. 54 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 E-HRegV Die Vorlage hält fest, dass bei einer Nachliberierung durch Umwand- lung von frei verwendbarem Eigenkapital ein öffentlich beurkundeter Beschluss der Generalversammlung über die Zurverfügungstellung der freien Reserven erforderlich ist. Weder in Art. 652d OR noch an einem anderen Ort im Gesetz findet sich jedoch ein Hinweis darauf, dass die öffentliche Beurkundung für diesen Beschluss erforderlich ist. Die Wörter «öffentlich beurkundete» in Art. 54 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der Vorlage sind deshalb wegzulassen. Zu Art. 54 Abs. 2 Bst. b E-HRegV Gemäss Art. 54 Abs. 2 Bst. b E-HRegV ist (gegebenenfalls) ein Be- schluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Be- stimmungen in den Statuten bei der Nachliberierung erforderlich. Dabei wurde übersehen, dass gemäss revidiertem Recht auch andere Tatbe- stände neu der Aufnahme in die Statuten bedürfen (so namentlich Art. 634a Abs. 3 nOR für die Verrechnungsliberierung und Art. 634b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 652d Abs. 3 nOR analog für die Liberierung durch frei verwendbares Eigenkapital). Der Hinweis «zu Sacheinlagen» in Art. 54 Abs. 2 Bst. b E-HRegV ist deshalb wegzulassen. Dadurch wird implizit auf das Obligationenrecht verwiesen, woraus die Voraussetzungen für allfällige Statutenänderun- gen hergeleitet werden können. Zu Art. 55 Abs. 2 Bst. b und Art. 59c Abs. 2 Bst. b E-HRegV Der erläuternde Bericht führt als Ziel der Revision an, dass der Wort- laut des Obligationenrechts aus Rechtssicherheitsgründen exakt zu über- nehmen sei (S. 8). In Art. 55 Abs. 2 Bst. b E-HRegV steht: «die Art und Weise, wie das Kapital herabgesetzt wird, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernich- tung von Aktien erfolgt». Dies entspricht aber nicht wörtlich der Formu- lierung in Art. 653n Ziff. 2 OR: «die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt». An verschiedenen Stellen wird im erläuternden Bericht ebendieses Ziel gesetzt, die Bestimmungen des Obligationenrechts wörtlich zu überneh- men (so etwa je auf S. 4, 5 und 6). Vor diesem Hintergrund ist von einem weiteren Versehen auszugehen, dass Art. 59c Abs. 2 Bst. b des Entwurfes in seinem Wortlaut von Art. 653n Ziff. 2 nOR abweicht. Bei der Kapital- herabsetzung innerhalb des Kapitalbandes kommt Art. 653n Ziff. 2 nOR über den impliziten Verweis in Art. 653u Abs. 4 nOR zur Anwendung. Art. 55 Abs. 2 Bst. b und Art. 59c Abs. 2 Bst. b sind damit entsprechend der Zielsetzung durch den Bericht an den Gesetzeswortlaut anzupassen.

Zu Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 Abs. 4 E-HRegV Der erläuternde Bericht hält auf S. 8 fest: «Was den Inhalt des Han- delsregistereintrags angeht, wird auch darauf verzichtet, dass der Herab- setzungsbetrag explizit erwähnt werden muss (bisher Abs. 3 Bst. d), da sich dieser aus dem bisherigen und dem neuen Kapital zwingend ergibt.» Die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung wird eben- falls in Art. 55 Abs. 5 E-HRegV entfernt, aber in Art. 56 Abs. 4 Bst. c E-­ HRegV beibehalten. Die Kapitalherabsetzung könnte durch diese Änderungen dann nicht mehr gleichzeitig mit einer Kapitalerhöhung eingetragen werden, sondern es müssten zwei separate Einträge vorgenommen werden, was ein effizien- tes Bearbeiten der Eintragung hindert. Daneben schadet diese Änderung der Klarheit der Eintragung und insbesondere des Tagesregistertextes. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die bisherigen Bst. d beizubehalten sowie die Art und Weise der Durchführung bei Art. 55 Abs. 5 zum Eintragungsinhalt zu machen, wie dies in Art. 56 Abs. 4 ebenfalls der Fall ist. Zu Art. 56 Abs. 2 E-HRegV In Art. 56 Abs. 2 Bst. d und f wird die Statutenänderung doppelt er- wähnt. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die Ände- rung der Statuten mit dem Ergebnis des Prüfungsberichtes in Art. 56 Abs. 2 Bst. d des Entwurfes («einen Hinweis auf das Ergebnis des Prü- fungsberichts und Änderung der Statuten») haben soll. In Art. 56 Abs. 2 Bst. d sind deshalb die Worte «und Änderung der Sta- tuten» zu entfernen. Zu Art. 59d E-HRegV Der Wechsel der Währung ist im revidierten Aktienrecht in Art. 621 Abs. 2 OR geregelt, gleich zu Beginn des Aktienrechts. Der neue Art. 59d des Entwurfes, der diese Bestimmung umsetzen sollte, steht jedoch ganz am Ende des Abschnittes zur Aktiengesellschaft, nach den Kapital- erhöhungsbestimmungen. Diese systematische Ungleichheit zwischen Obligationenrecht und Handelsregisterverordnung führt zu Überraschung bei der Suche nach dem Artikel, auf den sich Art. 59d E-HRegV be- zieht. Daneben ist die Positionierung hinter den Kapitalerhöhungstat- beständen verwirrend, da ein Wechsel der Währung auch ohne Zusam- menhang zu einer Kapitalerhöhung vorgenommen werden kann. Es erscheint deshalb zweckmässig, Art. 59d E-HRegV zu verschieben und neu vor Art. 46 zu positionieren.

2.1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zu Art. 75 Abs. 1 E-HRegV Beim Vergleich von Art. 75 Abs. 1 Bst. b (Stammkapitalerhöhung GmbH) und Art. 47 Abs. 1 Bst. b (ordentliche Kapitalerhöhung Aktien- gesellschaft) E-HRegV fällt auf, dass bei Art. 75 Abs. 1 Bst. b E-HRegV die Vorrechte, die mit den einzelnen Kategorien von Stammanteilen ver- bunden sind, nicht erwähnt werden. Auch bei einer GmbH sind Vorzugs- und Stimmrechtsstammanteile möglich (Art. 799 und 806 Abs. 2 OR). Die Formulierung der Bestimmung in Art. 75 Abs. 1 Bst. b E-HRegV muss auch aufgrund der Verweisung in Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 OR, wonach für den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung die Be- stimmungen des Aktienrechts sinngemäss zur Anwendung kommen, an die- jenige der Aktiengesellschaft angepasst werden. Weiter fällt auf, dass in Art. 75 Abs. 1 eHRegV die Art. 75 Abs. 1 Bst. k–m HRegV über Vinkulierung, Nebenleistungen, Bezugsrechte entfernt wor- den sind, ohne dass sich die materielle Rechtslage geändert hätte. Art. 75 Abs. 1 Bst. b E-HRegV ist deshalb entsprechend Art. 47 Abs. 1 Bst. b E-HRegV zu formulieren und Art. 75 Abs. 1 E-HREegV ist zu- dem mit den Art. 75 Abs. 1 Bst. k–m (der geltenden) HRegV zu ergänzen. Zu Art. 75 Abs. 2 E-HRegV Gemäss Art. 781 Abs. 3 OR müssen die Zeichnungsscheine bzw. die Feststellungen der Geschäftsführung nur dann die Hinweise auf beson- dere statutarische Bestimmungen enthalten, wenn die Zeichnerinnen und Zeichner nicht bereits Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind. Dies ist im geltenden Recht in Art. 75 Abs. 2 Bst. d HRegV bereits um- gesetzt; ein entsprechender Hinweis fehlt aber in Art. 75 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 E-HRegV. Art. 75 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 E-HRegV ist deshalb noch mit dem Vorbe- halt «sofern die Zeichnerinnen und Zeichner nicht bereits Gesellschaf- terinnen und Gesellschafter sind» entsprechend des geltenden Rechts zu ergänzen. Zu Art. 78 E-HRegV Beim Vergleich von Art. 78 mit Art. 56 fällt ein anderer Aufbau auf, sowohl betreffend Organisation und Nummerierung der Absätze als auch innerhalb der einzelnen Absätze. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit erscheint es deshalb sinnvoll, den Aufbau von Art. 78 an Art. 56 anzupassen.

2.1.4 Genossenschaft Zu Art. 84 Abs. 1 Bst. h E-HRegV Das von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnete Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ist nur einzureichen, wenn eine persönliche Haftungs- oder Nachschusspflicht in den Statu- ten vorgesehen ist (Art. 84 Abs. 1 Bst. h HRegV). Die Rechtslage hat sich im Obligationenrecht nicht geändert, weshalb nicht ersichtlich ist, dass neu alle Genossenschaften das Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter einreichen sollen. Art. 84 Abs. 1 Bst. h E-HRegV ist deshalb mit dem Vorbehalt «falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen» zu ergänzen, wie er im geltenden Art. 84 Abs. 1 Bst. h HRegV besteht. Zu Art. 87 E-HRegV Bei den Vorschriften für die Eintragung der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde jeweils die Form der Mitteilungen an die Formulierung im Obligationenrecht angepasst (Art. 45 Abs. 1 Bst. s E-HRegV entspricht dem Wortlaut von Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7 nOR mit Anpassungen für ge- schlechtergerechte Sprache). Der Nachvollzug dieser Änderung ging bei der Genossenschaft jedoch vergessen. Art. 87 Abs. 1 Bst. p ist deshalb noch zu ändern. Er müsste entsprechend Art. 832 Ziff. 5 nOR neu lauten: «p. die Form der Mitteilungen der Ge- nossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter.»

2.2 Rückkommen auf Art. 34 HRegV Art. 34 HRegV wurde im Rahmen der letzten Revision der Handels- registerverordnung geändert. Unseres Erachtens drängt sich jedoch ein Rückkommen auf diese Entscheidung auf. Ursprünglich war beabsich- tigt, Art. 34 HRegV gänzlich wegzulassen, was mit dem Hinweis auf Art. 936a Abs. 1 OR begründet wurde. Dabei wurde aber übersehen, dass Art. 936a Abs. 1 OR lediglich die Rechtswirksamkeit im externen Verhältnis regelt (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015, BBl 2015 3646: «Die Einträge werden gleich mit der Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam, nicht mehr erst am folgen- den Werktag»). Folglich und genau aus diesem Grund verlangt das Ge- setz vom Bundesrat Vorschriften über die Wirksamkeit (Art. 943 Ziff. 5 OR). Würde man die Rechtswirkungen im internen und externen Ver- hältnis zusammenfallen lassen, würde man nebenbei das gesamte Gesell- schaftsrecht auf den Kopf stellen (vgl. dazu statt vieler: Adrian Tagmann, SHK-HRegV, Art. 34, N. 6 f.). Auf diesen Punkt wurde bereits in der Vernehmlassungsantwort vom 15. Mai 2019 (S. 6 f.) hingewiesen (RRB Nr. 460/2019).

Art. 34 HRegV wurde schliesslich neu folgt formuliert und lautet: «Das kantonale Handelsregisteramt informiert auf Verlangen die Per- sonen, die die Anmeldung eingereicht haben, sobald das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) die Eintragung genehmigt hat. Es weist darauf hin, dass die Eintragung erst mit der elektronischen Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wirksam wird.» Gleichzei- tig wurde die Passage «und die Rechtswirkungen» in Art. 1 Bst. b ent- fernt, die im Entwurf noch vorhanden war. Die neue Formulierung von Art. 34 HRegV hat in der Praxis für Verwirrung gesorgt, was sich an der Praxismitteilung 1/21 des EHRA vom 10. Februar 2021 erkennen lässt. In dieser versucht das EHRA, die Situation vor der Änderung des Ob- ligationenrechts und der Handelsregisterverordnung (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021) durch Auslegung der Gesetzesbestimmungen wie- derherzustellen. Neu ist ein Handelsregisterauszug, der vor der Publika- tion der Tatsachen im SHAB ausgestellt wird, mit folgendem Text zu er- gänzen: «Dieser Auszug enthält Einträge, die bereits vom EHRA geneh- migt, aber noch nicht im SHAB publiziert wurden. Die Einträge wer- den Dritten gegenüber erst mit der Publikation im SHAB wirksam.» Es wird deshalb in Erfüllung von Art. 943 Ziff. 5 OR die Ergänzung von Art. 1 mit einem Buchstaben betreffend Rechtswirkungen sowie folgender neuer Wortlaut von Art. 34 vorgeschlagen. Diese Änderungen sollten zusammen mit den restlichen Bereinigungen in dieser Vorlage aufgenommen werden. Der vorgeschlagene Art. 34 Abs. 1 wurde Art. 34a HRegV entnommen; der vorgeschlagene Art. 34 Abs. 2 entspricht dem geltenden Art. 34 HRegV ergänzt um «Dritten gegenüber». Formulierungsvorschläge: Ergänzung von Art. 1 HRegV: f. die Rechtswirkungen des Handelsregisters. Änderung von Art. 34 HRegV: Art. 34 Rechtswirksamkeit der Genehmigung und Information 1Die Eintragungen ins Tagesregister werden mit der Genehmigung

durch das EHRA rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Tagesregister rechtswirksam. 2Das kantonale Handelsregisteramt informiert auf Verlangen die Per-

sonen, die die Anmeldung eingereicht haben, sobald das EHRA die Ein- tragung genehmigt hat. Es weist darauf hin, dass die Eintragung erst mit der elektronischen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritten gegenüber wirksam wird.

2.3. Formelle Ungereimtheiten Der Vorentwurf weist einige kleinere Ungereimtheiten auf, die auf den materiellen Gehalt der Norm keinen Einfluss haben, deren Lesbarkeit aber erschweren. Diese sind hier der Einfachheit halber zusammengefasst: – Verschiedene Artikel nehmen Bezug auf Art. 45 Abs. 3 HRegV. Mit dieser Vorlage sollen jedoch Art. 45 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 HRegV aufgehoben werden. Die entsprechenden Verweisungen sind deshalb anzupassen (Anpassungen notwendig in Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 4, Art. 57 Abs. 4, Art. 68 Abs. 2, Art. 73 Abs. 2, Art. 76 Abs. 2, Art. 79 Abs. 5, Art. 87 Abs. 2 E-HRegV). – Art. 87 Abs. 2 E-HRegV bezieht sich ausdrücklich auf den aufgehobe- nen Art. 45 Abs. 2 Bst. b HRegV. Die Passage «und b und 3» ist zu strei- chen. – In Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 und 52 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 E-HRegV steht das Wort «ihm» jeweils doppelt im Text. Entsprechend Art. 652g Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 653 g Abs. 1 Ziff. 4 OR sollte die Formulierung lauten: «… ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben». – In Art. 47 Abs. 2 Bst. b E-HRegV steht «der Beschluss» statt «den Be- schluss». – In Art. 56 Abs. 2 Bst. b E-HRegV hat es ein Komma zu viel. – In Art. 59a Abs. 2 Bst. d E-HRegV steht «dem dem» statt «dem». – Art. 59c Abs. 3 E-HRegV betreffend öffentliche Urkunde über die Sta- tutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrates bezieht sich auf Art. 55 Abs. 2 HRegV (öffentliche Urkunde über den Generalver- sammlungsbeschluss) statt Art. 55 Abs. 3 HRegV (öffentliche Urkunde über den Verwaltungsratsbeschluss). Die Verweisung ist anzupassen. – Art. 59c Abs. 5 E-HRegV betreffend Inhalt des Eintrags über die He- rabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbandes bezieht sich auf Art. 55 Abs. 4 HRegV (zur Prüfungsbestätigung) statt Art. 55 Abs. 5 HRegV (Inhalt des Eintrages). Die Verweisung ist deshalb an- zupassen. – Art. 118a E-HRegV: Es findet sich eine hochgestellte Ziff. 1, aber der Artikel hat nur einen Absatz. Sofern der Artikel in der weiteren Be- arbeitung nicht noch einen weiteren Absatz erhält, sollte die überschüs- sige Absatzziffer entfernt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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