Lexipedia

Anfrage Stefan Feldmann, Uster, betreffend Steuerliche Belastung im Kanton Zürich, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 49/2021

Sitzung vom 5. Mai 2021

451. Anfrage (Steuerliche Belastung im Kanton Zürich) Kantonsrat Stefan Feldmann, Uster, hat am 22. Februar 2021 folgende An- frage eingereicht: Verfolgt man die Diskussion um die steuerliche Belastung im Kanton Zürich, so scheinen die Wahrnehmungen der verschiedensten Parteien und Interessenvertreter stets stark zu divergieren. Während die eine Seite die ständig steigende Steuerlast der Bürgerinnen und Bürger beklagt, wird von anderer Seite darauf verwiesen, dass in den vergangenen Jahren vor allem Steuern gesenkt und abgeschafft worden seien. Der einfachen Bürgerin, dem einfachen Bürger ist es kaum möglich, die Frage, wie sich die steuerliche Belastung im Kanton Zürich in den letzten Jahren und Jahrzehnten entwickelt hat, zu beantworten. Eine Darlegung der Fakten leistet somit einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion. Der Anfragende hat bereits in der Vergangenheit mit gleichlautenden Anfragen um ein entsprechende, detaillierte Übersichten der Entwick- lung der steuerlichen Belastung im Kanton Zürich gebeten, letztmals im Jahre 2017. Da seither eine Gesamterneuerungswahl des Kantonsrates stattgefunden hat und vielen neuen Ratsmitgliedern die seinerzeitigen Resultate nicht bekannt sein dürften, und weil sich aufgrund der Auswir- kungen der Corona-Mehrbelastungen sowie der Steuerausfälle durch die Steuerreform 17 im Zürcher Haushalt die finanzpolitischen Verteilkämpfe intensivieren dürften, scheint es angezeigt, im Hinblick auf die bevorste- henden Debatten, die bisherige, inzwischen vier Jahre alte Aufstellung zu aktualisieren. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Steuern, Gebühren und Abgaben wurden durch den Kanton Zü- rich in den Jahren 1998 bis 2021 gesenkt oder gänzlich abgeschafft? Wie hoch ist die dadurch eingetretene Entlastung der natürlichen bzw. der juristischen Personen im Kanton Zürich?

2. Welche Steuern, Gebühren und Abgaben wurden durch den Kanton Zürich in den Jahren 1998 bis 2021 neu eingeführt oder erhöht? Wie hoch ist die dadurch eingetretene Mehrbelastung der natürlichen bzw. der juristischen Personen im Kanton Zürich?

Es wird um eine detaillierte Aufstellung analog zu den bisherigen Ant- worten gebeten, in Bezug auf die SV17 zudem auch um eine Unterschei- dung nach den einzelnen Elementen aus dem umfangreichen Gesamt- paket. Zusätzlich wird um je ein Total gebeten, wie viel der Minder- bzw. Mehreinnahmen zugunsten bzw. zulasten von natürlichen bzw. juristi- schen Personen gegangen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Stefan Feldmann, Uster, wird wie folgt beantwortet:

In der Anfrage wird nach Steuern, Gebühren und Abgaben des Kan- tons gefragt, die in den Jahren 1998 bis 2021 gesenkt oder abgeschafft bzw. eingeführt oder erhöht wurden. Der Titel der Anfrage verweist jedoch auf die steuerliche Belastung im Kanton Zürich; ebenso ist in der Be- gründung gefragt, wie sich die steuerliche Belastung im Kanton Zürich in den letzten Jahren entwickelt hat. Wie bei der Beantwortung der gleichlautenden Anfragen für die Jahre 1998 bis 2005 (KR-Nr. 181/2005), 1998 bis 2009 (KR-Nr. 316/2009), 1998 bis 2013 (KR-Nr. 7/2014) und 1998 bis 2017 (KR-Nr. 177/2017) beschränken sich die nachstehenden Aus- führungen daher auf die kantonalen Steuern, die im Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1) und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 1986 (LS 632.1) vorgesehen sind. Somit wird insbe- sondere die mit dem Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (MAG; LS 700.9) eingeführte Mehrwertabgabe und die mit dem MAG vorgenommene Änderung des Steuergesetzes (Abzug der Mehrwert- abgabe bei der Grundstückgewinnsteuer) in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt. Aufgeführt werden neben Tarif- und Steuerfussänderungen auch in den Jahren 1998 bis 2021 in Kraft getretene Ausgleiche der kalten Pro- gression und Änderungen bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage und den Abzügen, sofern die finanziellen Auswirkungen dieser Gesetzes- änderungen nicht insignifikant sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entwick- lung der Steuerbelastung der natürlichen und juristischen Personen auch im Vergleich zu den anderen Kantonen betrachtet werden sollte. Gemäss dem Gesamtindex der Einkommensbelastung von natürlichen Personen belegte der Kanton Zürich im Jahr 2006 den 7. Platz. Im Jahr 2019 belegte der Kanton Zürich den 9. Platz. Dank der vorgenommenen Steuersen- kungen ist es dem Kanton Zürich somit gelungen, seine Position im inter-

kantonalen Vergleich bei den natürlichen Personen in etwa zu halten. Bei den juristischen Personen ergibt sich ein anderes Bild. Gemäss den Zah- len der ESTV lag die Stadt Zürich im Vergleich der 26 Kantonshauptorte bei der Unternehmenssteuerbelastung im Jahr 2019 auf dem 24. Rang. Im Jahr 2006 war der Kanton Zürich noch auf Rang 13 positioniert. Im län- gerfristigen Vergleich seit 2006 hat der Kanton Zürich somit trotz der vor- genommenen Steuersenkungen 11 Plätze verloren. Zu Frage 1: Für Steuersenkungen bei den Staats- und Gemeindessteuern sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer in den Jahren 1998 bis 2021 kann auf die nachstehende Aufstellung verwiesen werden, die ihrerseits von den Aufstellungen in den erwähnten Antworten zu den Anfragen KR- Nrn. 181/2005, 316/2009, 7/2014 und 177/2017 ausgeht. Eine Aufteilung des Gesamttotals auf natürliche und juristische Personen ist nicht mög- lich, da verschiedene Vorlagen sowohl für natürliche als auch juristische Personen Auswirkungen hatten, die Auswirkungen aber nur gesamthaft geschätzt worden sind.

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mindereinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz, × 8.6.1997 1.1.1999 Anpassung des kantonalen Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Steuerrechts an das Steuer- Staatssteuer wurden geschätzt: OS 54, 193 harmonisierungsgesetz des – für die natürlichen Personen: Bundes (Totalrevision des 2 Mio. Franken Steuergesetzes) – für die juristischen Personen: 36 Mio. Franken Erbschafts- und Schen- × 23.8.1999 1.1.2000 Befreiung der Nachkommen Mindereinnahmen für den kungssteuergesetz, von der Erbschafts- und Kanton wurden geschätzt: LS 632.1; Schenkungssteuer; Ausgleich 235 Mio. Franken OS 56, 48 der Teuerung Beschluss des Kantons- × 8. 2.2000 1.1.2000 Herabsetzung des Steuerfus- Mindereinnahmen bei der rates über die Festset- ses für die Staatssteuer von Staatssteuer wurden geschätzt: – 4 – zung des Steuerfusses 108% auf 105% 120 Mio. Franken für die Jahre 2000 bis 2002; OS 56, 75 Beschluss des Kantons- × 17.12.2002 1.1.2003 Herabsetzung des Steuer­ Mindereinnahmen bei der rates über die Festset- fusses für die Staatssteuer Staatssteuer wurden geschätzt: zung des Steuerfusses von 105% auf 100% 200 Mio. Franken für die Jahre 2003 und 2005; OS 57, 396 Steuergesetz, × 30.11.2003 1.1.2005 Abschaffung der Handände- Mindereinnahmen für die politi- LS 631.1; rungssteuer schen Gemeinden wurden OS 59, 51 geschätzt: 110–120 Mio. Franken

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mindereinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz, × 10.2.2003 1.1.2005 Steuergesetzrevision betref- Mindereinnahmen bei der LS 631.1; fend die juristischen Personen: Staatssteuer wurden geschätzt: OS 58, 100 Wechsel zu einem proportio- 130 Mio. Franken nalen Steuersatz bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und Halbie- rung des Kapitalsteuersatzes Steuergesetz, × 25.8.2003 1.1.2006 Steuergesetzrevision betref- Mindereinnahmen bei der LS 631.1; fend die natürlichen Personen; Staatssteuer wurden geschätzt: OS 58, 367 Ausgleich der Teuerung bei 110 Mio. Franken den Steuertarifen und betrags- mässig festgelegten Abzügen; – 5 – Erhöhung von Abzügen Steuergesetz, × 25.4.2005 1.1.2006 Steuergesetzrevision: Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Erhöhung des Kinderabzugs Staatssteuer wurden geschätzt: OS 60, 332 11 Mio. Franken Steuergesetz, × 9.7.2007 1.1.2008 Steuergesetzrevision: Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Einführung des Teilsatzverfah- Staatssteuer wurden geschätzt: OS 63, 7 rens zur Milderung der wirt- 35 Mio. Franken schaftlichen Doppelbelastung (natürliche Personen)

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mindereinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz, × 5.5.2014 1.1.2011 Im Wesentlichen geht es um Mindereinnahmen bei der LS 631.1; OS 69, 406 (direkte folgende Änderungen: Staatssteuer aus dem Kapital- vgl. Bundesgesetz über Anwendung – Neue Steueraufschubstat- einlageprinzip wurden, aus­ die Verbesserung der des Bundes- bestände für Personen- gehend von den Schätzungen steuerlichen Rahmenbe- rechts) unternehmen des Bundesrates, geschätzt: dingungen für unterneh- 1. Januar – Kapitaleinlageprinzip 16–24 Mio. Franken merische Tätigkeiten und 2015 – Erweiterung der steuerneut- Investitionen (Unterneh- (Änderung ralen Ersatzbeschaffung menssteuerreformgesetz Steuer­ – Separate Besteuerung von II; AS 2008, 2893) und gesetz) Liquidationsgewinnen bei Verordnung über den Personenunternehmen Vollzug des Unterneh- – Ausdehnung des Beteili- menssteuerreformgeset- gungsabzugs zes II des Bundes vom – 6 – 3.11.2010 / 26.9.2012 LS 631.19 Verordnung über den × 22.6.2011 1.1.2012 Ausgleich der kalten Mindereinnahmen bei der Ausgleich der kalten Pro- Pro­gression Staatssteuer wurden geschätzt: gression bei der Einkom- 186 Mio. Franken mens- und Vermögens- steuer ab 1.1.2012; OS 66, 508 Steuergesetz, × 17.9.2012 1.1.2013 Steuergesetzrevision: Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Erhöhung des Kinderabzugs Staatssteuer wurden geschätzt: OS 68, 4 35 Mio. Franken Steuergesetz, × 17.9.2012 1.1.2013 Steuergesetzrevision: Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Erhöhung des Kinderdritt­ Staatssteuer wurden geschätzt: OS 68, 42 betreuungskostenabzugs 2 Mio. Franken

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mindereinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz, × 9.12.2013 1.1.2015 Steuergesetzrevision: Mindereinnahmen bei der LS 631.1; Steuerbefreiung von Lotterie­ Staatssteuer wurden geschätzt: OS 69, 296 gewinnen bis 1000 Franken höchstens 0,5 Mio. Franken Steuergesetz, × 8.12.2014 1.1.2016 Steuergesetzrevision: Abzug Mindereinnahmen bei der LS 631.1; von berufsorientierten Aus- Staatssteuer wurden geschätzt: OS 70, 249 und Weiterbildungskosten 5 Mio. Franken Steuergesetz, × 23.10.2017 1.1.2019 Verrechnung von Geschäfts- Mindereinnahmen bei der LS 631.1; verlusten mit Grundstück­ Grundstückgewinnsteuer: OS 73, 583 gewinnen 5 Mio. Franken Steuergesetz, × 1.4.2019 1.1.2020 / Nachvollzug Steuervorlage 17 Mindereinnahmen aus steuer­ LS 631.1; 1.1.2021 im kantonalen Recht: Abschaf- lichen Massnahmen bei der OS 74, 535 fung der Besteuerung als Staatssteuer (netto) bei voller Holding-, Domizil- oder ge- Wirksamkeit aller Massnahmen – 7 – mischte Gesellschaft; Einfüh- wurden dynamisch unter Be- rung von neuen Abzügen für rücksichtigung von Unterneh- Eigenfinanzierung und For- mensreaktionen geschätzt: schung und Entwicklung; 240 Mio. Franken. Eine Auf­ ermässigte Besteuerung des teilung der Mindereinnahmen Reingewinns aus Patenten und auf die einzelnen Änderungen vergleichbaren Rechten; Er- ist nicht möglich, da die Schät- mässigungen bei der Kapital- zung das Zusammenspiel der steuer; Senkung des einfachen verschiedenen Massnahmen Gewinnsteuersatzes von 8% abbildet. auf 7%; Änderung der Teilbe- steuerung der Dividenden; Nachvollzug von weiteren obligatorischen Massnahmen des Bundesrechts.

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mindereinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz, × 17.8.2020 1.1.2021 Anpassungen an das Bundes- Mindereinnahmen bei der LS 631.1; recht, insbesondere betreffend Staatssteuer wurden geschätzt: OS 75, 593 Gewinne aus Geldspielen und 15–25 Mio. Franken. Massnahmen im Gebäudebe- reich Mindereinnahmen für den Kanton geschätzt: insgesamt 1,379–1,397 Mrd. Franken

Zu Frage 2: In den Jahren 1998 bis 2021 ergaben sich bei der Staatssteuer aus der folgenden Gesetzesrevision signifikante Mehrbelastungen. Bei der Erb- schafts- und Schenkungssteuer sind keine Steuererhöhungen erfolgt:

Name des Erlasses Angabe, ob Neuerlass Datum des Neu- Datum des Wichtigster Inhalt in Stichworten Mehreinnahmen für den Kanton oder Änderung erlasses oder Inkrafttretens pro Jahr, geschätzt im Zeitpunkt Neuerlass Änderung der Änderung der Änderung

Steuergesetz × 24.4.2017 1.1.2018 Begrenzung des Arbeitsweg- Mehreinnahmen bei der Staats- (Änderung vom 24. April kostenabzugs auf Fr. 5000 steuer wurden geschätzt: 2017; Begrenzung des 26,3 Mio. Franken Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016)

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Anfrage Stefan Feldmann, Uster, betreffend Steuerliche Belastung im Kanton Zürich, Beantwortung | Lexipedia | Lexipedia