RRB Nr. 458/2013
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Embrach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
April 30, 2013German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2013
458. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Embrach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Embrach haben am 3. März 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Änderung besteht in der Reduktion der Mitglieder- zahl der Schulpflege; statt bisher aus sieben besteht die Schulpflege neu aus sechs Mitgliedern. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Em- brach am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Embrach, Hungerbühlstrasse 22, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhof- strasse 3, ZKB Gebäude, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi