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Decision

RRB Nr. 471/2021

Kantonales Integrationsprogramm KIP 2bis, Stellenplan

May 5, 2021German13 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021

471. Kantonales Integrationsprogramm 2 bis , Stellenplan

1. Ausgangslage Seit 2014 wird die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in der Integrationsförderung mit Programmvereinbarungen nach Art. 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) geregelt. Sie bil- den die Grundlage für die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP), in denen die übergeordneten strategischen Ziele konkretisiert werden. Die KIP sind jeweils auf die Dauer von vier Jahren angelegt und fol- gen dem Primat der Integrationsförderung in den Regelstrukturen. In- tegration soll in erster Linie in den bestehenden kantonalen Strukturen stattfinden, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Arbeits- markt und soziale Sicherheit. Die KIP setzen dort an, wo die Regelstruk- turen Migrantinnen und Migranten zu wenig gut erreichen bzw. wo er- gänzende Massnahmen nötig sind, um die Integration von Migrantinnen und Migranten gezielt zu fördern. Diese zu den Regelstrukturen komple- mentären Massnahmen werden unter dem Begriff «spezifische Integra- tionsförderung» zusammengefasst. Sie richten sich schwerpunktmässig an sozioökonomisch und sozial benachteiligte Ausländerinnen und Aus- länder, unabhängig vom Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz bzw. der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung. Auf der Grundlage von zwei Programmvereinbarungen mit dem Bund hat der Kanton Zürich bisher zwei vierjährige KIP durchgeführt (vgl. RRB Nrn. 1105/2011 und 682/2013, KIP 1 2014–2017, sowie RRB Nrn. 1055/2016 und 549/2017, KIP 2 2018–2021). Mit dem KIP 3 sollte 2022–2025 dem KIP 2 ursprünglich nahtlos ein weiteres Vier-Jahres-Programm folgen. Unterdessen haben Bund und Kantone jedoch die Integrationsagenda Schweiz (IAS) verabschiedet, die seit 2019 in den Kantonen umgesetzt wird, und mit dem Programm für eine Integrationsvorlehre für Geflüch- tete sowie für spät zugereiste Jugendliche und junge Erwachsene und dem Projekt «Finanzielle Zuschüsse zur Arbeitsmarktintegration von Flücht- lingen und vorläufig Aufgenommenen» zwei weitere nationale Pilotpro- gramme lanciert, die noch bis ins Ausbildungsjahr 2023/2024 bzw. bis Ende 2023 laufen.

Vor diesem Hintergrund und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 der Verord- nung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) haben sich der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) darauf geeinigt, bei den KIP eine Zwi- schenphase einzulegen und 2022–2023 ein verkürztes KIP 2bis durchzu- führen. Diese Übergangsphase soll es Bund und Kantonen ermöglichen, die ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der IAS auszuwerten sowie die beiden erwähnten Pilotprogramme zu evaluieren und die Ergebnisse beider Evaluationen ins KIP 3 (2024–2027) einfliessen zu lassen. Als Grundlage für das KIP 2bis dienen die laufenden KIP 2 sowie die kanto- nalen Umsetzungskonzepte für die IAS, die für die Programmeingabe lediglich zusammengeführt und aktualisiert werden müssen (vgl. Rund- schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 30. Oktober 2020). Mit dem vorliegenden Beschluss beschränkt sich der Regierungsrat daher darauf, die Änderungen und Ergänzungen am KIP 2bis aufzufüh- ren, die gegenüber dem KIP 2 vorgenommen werden. Im Übrigen ist auf die Beschlüsse zum KIP 2 (insbesondere RRB Nr. 549/2017) und zur Um- setzung der Integrationsagenda im Kanton Zürich (RRB Nr. 434/2019) zu verweisen. Der Abschluss der Umsetzung der IAS wurde in RRB Nr. 434/2019 bis Ende 2021 vorgesehen und wird mit vorliegendem Be- schluss verlängert.

2. Vorgehen zur Erarbeitung des KIP 2bis Vor diesem Hintergrund wurde das KIP 2bis in einem gegenüber der Erarbeitung des KIP 2 (vgl. RRB Nr. 1055/2016) stark vereinfachten Pro- zess unter der Federführung der Fachstelle Integration (FI) erarbeitet. Als Grundlage diente eine 2020 durchgeführte (interne) Evaluation (Halbzeit-Bilanz KIP 2). Der auf dieser Grundlage von der FI erstellte Entwurf des KIP 2bis wurde mit den betroffenen Gremien besprochen und den Integrationsfachpersonen der Gemeinden vorgestellt. Die be- troffenen Ämter der zuständigen Direktionen wurden ebenfalls kon- sultiert.

3. Anpassungen am KIP 2bis gegenüber dem KIP 2 Aufgrund der Erfahrungen mit dem KIP 2 und der Einführung der Integrationsagenda im Kanton Zürich (IAZH) werden die nachfolgend aufgeführten grundsätzlichen Anpassungen am KIP 2bis vorgenommen.

Schaffung eines neuen strategischen Steuerungsgremiums Eine von der Hochschule Luzern (HSLU) im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern (JI) durchgeführte Studie (Die Steuerung der Integrationsförderung im Kanton Zürich: Studie im Auftrag der Direk- tion der Justiz und des Innern, Luzern, Mai 2020, unveröffentlicht) hat Schwächen bei der Steuerung der Integrationsförderung auf strategi- scher Ebene ausgemacht. Die Einführung der IAZH zeigt zudem neue Herausforderungen für die Schnittstellen zwischen spezifischer Integra- tionsförderung und der Integrationsförderung in den Regelstrukturen, die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungseinheiten zu prü- fen sind. Dazu kommen verschiedene Fragen zur Abgrenzung bzw. zu den Synergien zwischen dem Fördersystem für die allgemeine Migrations- bevölkerung und demjenigen für Personen aus der Fluchtmigration, die direktionsübergreifend beantwortet werden müssen. Zur Bewältigung dieser Aufgaben wird die Arbeitsgruppe Flüchtlingsintegration auf den Beginn des KIP 2bis in ein strategisches Steuerungsgremium für das ge- samte KIP umgewandelt, dessen Aufgaben und Organisation in RRB Nr. 470/2021 geregelt werden. Erweiterung des KIP-Begleitgremiums Das strategische Steuerungsgremium sorgt für geeignete Rahmen- bedingungen, damit das KIP 2bis (einschliesslich IAZH) effizient und zielgerichtet umgesetzt werden kann. Für die operative Umsetzung be- auftragt der Regierungsrat wiederum die FI. Diese wird bei ihrer Tä- tigkeit wie bis anhin von einem Begleitgremium unterstützt (vgl. RRB Nr. 682/2013), das sie in fachspezifischen Fragen berät und die Koope- ration der Akteurinnen und Akteure auf operativer Ebene erleichtert. Zurzeit sind im KIP-Begleitgremium neben den Kantonsbehörden der Gemeindepräsidienverband, die Sozialkonferenz des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur vertreten. Um die unterschied- lichen Anliegen der Gemeinden und die vielfältigen Interessen der Kan- tonsbevölkerung stärker einzubringen, wird einerseits die bisherige Gemeindevertretung gestärkt und anderseits das Gremium durch Ver- treterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen erwei- tert. Das verstärkte KIP-Begleitgremium soll auch dem neuen strategi- schen Steuerungsausschuss zur Verfügung stehen. Aufnahme neuer Gemeinden ins KIP Das Interesse der Zürcher Gemeinden an der spezifischen Integra- tionsförderung ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Um diesen positiven Trend zu unterstützen und die erfolgreiche gemeindebasierte Integrationsförderung weiter zu stärken, wird die bisher aus Budgetgrün- den sistierte Aufnahme weiterer Gemeinden aufgehoben. Am KIP 2bis in-

teressierte Gemeinden können mit der FI im Rahmen des Integrations- förderkredits wieder Leistungsvereinbarungen abschliessen. Für diese Gemeinden gelten dieselben Rahmenbedingungen wie für jene, die be- reits Verträge abschliessen konnten. Die Gemeinden konnten ihr Inte- resse an einer Teilnahme in einer von der FI im Februar/März 2021 durch- geführten Onlinebefragung anmelden. Optimierungen in der Umsetzung der IAZH Im Zuge der Entwicklung und Einführung des Konzepts zur Integ- rationsagenda im Kanton Zürich (vgl. RRB Nr. 434/2019) konnte so- wohl die Koordination der Angebote als auch die Zusammenarbeit zwi- schen den Akteurinnen und Akteuren der spezifischen und der regulä- ren Integrationsförderung im Asyl- und Flüchtlingsbereich bereits we- sentlich intensiviert und stärker institutionalisiert werden. Im KIP 2bis werden die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteurinnen und Akteure weiter definiert und die Prozesse laufend optimiert. Als Grundlage für die Prozessoptimierung dient ein Reporting- und Moni- toring-System, das 2021 in einer Pilotphase entwickelt und bis 2023 funk- tionstüchtig sein wird (unter Vorbehalt weiterer Vorgaben des SEM), sodass das jährliche Monitoring mit Beginn der dritten KIP-Periode in den ordentlichen Betrieb übergeführt werden kann. Überprüfung der Qualitätssicherung Mit der Einführung der IAZH schreibt der Bund den Kantonen klar definierte und messbare Leistungs- und Wirkungsziele vor. Das erfor- dert eine zusätzliche Schwerpunktsetzung bei der Qualitätssicherung. Aus diesem Grund ist mit dem KIP 2bis das Qualitätsmanagementsystem einschliesslich des mit dem neuen Fördersystem für Geflüchtete einge- führten Akkreditierungsprozesses für Angebote im Asyl- und Flücht- lingsbereich der FI zu überprüfen. Ziel ist es, im Hinblick auf das KIP 3 möglichst effiziente und effektive Formen der Wirkungsmessung und des Monitorings im Bereich der IAZH zu finden und die Qualitätsprüfung des KIP insgesamt für alle Seiten nutzbringend zu gestalten. Kleinere Anpassungen bei den Förderbereichsstrategien Im Hinblick auf das KIP 2bis wurden schliesslich auch die Ziele und Massnahmen der vom Bund für das KIP festgelegten Förderbereiche (ein- schliesslich der für die IAZH definierten Fördermodule) einer Prüfung unterzogen und, wo nötig und sinnvoll, angepasst. Die für das KIP 2 formulierte übergeordnete strategische Ausrichtung (vgl. KIP 2, S. 33) so- wie die im Umsetzungskonzept zur IAZH festgehaltenen Grundsätze (vgl. Umsetzungskonzept IAZH, S. 14) werden auch für das KIP 2bis mass- gebend sein.

4. Finanzierung Mittelherkunft Zur Finanzierung des KIP 2bis stellt der Bund dem Kanton Zürich ba- sierend auf demselben Verteilschlüssel wie für das KIP 2 Mittel aus dem Integrationsförderkredit (IFK) von rund Fr. 5 715 000 pro Jahr zur Ver- fügung (vgl. Grundlagenpapier von SEM und KdK vom 30. Oktober 2020, Anhang betreffend Finanzierung, S. 2). Bedingung ist die paritätische Mitfinanzierung durch den Kanton (einschliesslich Gemeinden). Zusätzlich zu den IFK-Mitteln erhält der Kanton vom Bund Mittel aus der Integrationspauschale (IP) zur Finanzierung der im Rahmen der IAZH getroffenen Massnahmen für Personen aus dem Asylbereich (Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Asyl- suchende [VA/FL]). Die Höhe der Mittel ist abhängig von der Zahl der Entscheide zur vorläufigen Aufnahme und Asylgewährung, die jährli- chen Schwankungen unterliegen. Um diese Schwankungen auszugleichen und den Gemeinden und Leistungsanbietern grösstmögliche Planungs- sicherheit zu geben, wurden die Mittel im KIP 2 über mehrere Jahre ver- teilt eingesetzt. Auf der Grundlage dieses Modells und der verfügbaren Prognosen zur Fluchtmigration rechnet der Kanton Zürich für das KIP 2bis mit einem durchschnittlichen jährlichen Bundesbeitrag aus der IP von rund Fr. 23 915 000 (siehe dazu auch die Erörterungen zu Tabelle 3). Die Herkunft der Mittel für das KIP 2bis ist in Tabelle 1 zusammenfas- send dargestellt. Tabelle 1: Mittelherkunft KIP 2bis (2022–2023) in Franken pro Jahr Integrationsförderkredit des Bundes 5 715 000 Integrationspauschale für VA/FL des Bundes (geschätzter Durchschnitt) 23 915 000 Kantonsbeitrag am KIP 2bis 1 250 000 Total jährliche Mittel 30 880 000

Mittelverwendung Der Hauptteil der Mittel des IFK wird wie bisher für die spezifische Integrationsförderung in Städten und Gemeinden eingesetzt, wobei der Kanton von den Gemeinden einen paritätischen Beitrag in mindestens derselben Höhe erwartet. Der Restbetrag wird für die Finanzierung von gemeindeübergreifenden Angeboten, Pilotprojekten sowie für die Fi- nanzierung der Tätigkeit der FI verwendet (Personal- und Sachkosten sowie Durchführung von Studien und Evaluationen), wozu der Kanton eigene Mittel beisteuert.

Die Mittelverwendung im IFK-Bereich ist aus Tabelle 2 ersichtlich. Tabelle 2: Mittelverwendung im IFK-Bereich Mittelherkunft (gerundete Beiträge in Franken) Integrations­ Mindestbeitrag Beitrag Total förderkredit (IFK) der Städte des Kantons FF des Bundes und Gemeinden Städte und Gemeinden 4 580 000 4 580 000 9 160 000 Leistungserbringer 600 000 600 000 1 200 000 Fachstelle Integration 535 000 650 000 1 185 000 Total 5 715 000 4 580 000 1 250 000 11 545 000 Die Mittel der IP kommen ebenfalls grossmehrheitlich den Städten und Gemeinden bzw. den fallführenden Stellen der Sozialbehörden (FFST) zugute, die damit Leistungen akkreditierter Anbieter für die von ihnen betreuten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (im Bereich der Sprachförderung auch für Asylsuchende) einkaufen können. Daneben finanziert der Kanton Leistungen in den Bereichen Erstinformation und Integrationscoaching, soziale Integration (Freiwilligenarbeit), frühkind- liche Bildung und Angebote für psychisch belastete Menschen. Nähere Angaben zur Mittelverwendung im IP-Bereich sind der Ta- belle 3 zu entnehmen. Die Angaben sind als Planungsgrössen zu ver- stehen; der jährlich zur Verfügung stehende Betrag kann im IP-Bereich in Abhängigkeit von den Pauschalen auslösenden Asylentscheiden bzw. den sich ändernden Rahmenbedingungen der Fluchtmigration von der Tabelle abweichen. Zurzeit ist – vor allem wegen der Coronapandemie – mit einem Rückgang der Asylgesuchszahlen zu rechnen, weshalb der ge- plante Betrag 2023 niedriger ist als 2022. Falls sich die Asylgesuchszahlen anders entwickeln sollten, wird die geplante Mittelverwendung angepasst. Im Durchschnitt für die Jahre 2022/2023 ist gegenwärtig mit Fr. 23 915 000 zu rechnen (vgl. Tabelle 1). Tabelle 3: Mittelverwendung im IP-Bereich 2022 2023 Kantonale Asyl- und Flüchtlingsstrukturen (1. Phase) 3 465 000 3 465 000 Integrationsorientierte Erstinformation und Integrations­ 1 245 000 1 245 000 coaching Nutzung akkreditierter Angebote im Rahmen des Kostendachs 2 220 000 2 220 000 der FFST (1. Phase*) Nutzung akkreditierter Angebote im Rahmen 19 000 000 17 000 000 des Kostendachs der FFST (2. Phase) Nutzung akkreditierter Angebote in den Bereichen Sprache, 19 000 000 17 000 000 Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit (Abklärung, Bildung**, Arbeitsintegration)

2022 2023 Weitere Angebote 2 100 000 2 100 000 Angebote zur Förderung der sozialen Integration 1 000 000 1 000 000 Förderung Zugang zu frühkindlicher Sprachbildung 500 000 500 000 Angebote für VA/FL mit psychischen Belastungen 600 000 600 000 Aufgaben in Zusammenhang mit Umsetzung IAZH 350 000 350 000 Total 24 915 000 22 915 000 * Die FFST der 1. Phase nutzen für ihre Klientinnen und Klienten dieselben akkreditierten Angebote wie die FFST der

2. Phase. ** einschliesslich zentrales Bildungsangebot für Jugendliche und junge Erwachsene (START! Berufsbildung).

5. Finanzielle Auswirkungen Für die Umsetzung der im KIP 2bis (einschliesslich IAZH) geplanten Massnahmen setzt der Kanton die in der Tabelle 1 aufgeführten finan- ziellen Mittel ein. Für die Begleitung der Umsetzung stehen der FI per 31. März 2021 12,6 Stellen zur Verfügung, 0,8 davon befristet. Die im Förderbereich Frühe Kindheit angesiedelte Teilzeitstelle (0,7) trägt im KIP 2 der Regelung Rechnung, dass Kinder im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.2) ausdrücklich als Zielgruppe der Integrationsförde- rung genannt werden (Art. 53a Abs. 2). Auch eines der fünf Wirkungs- ziele der IAS betrifft ausdrücklich Kinder im Vorschulalter («80% der Kinder aus dem Asylbereich, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die Schweiz kommen, können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen»). Zahlreiche Studien belegen denn auch die Bedeutung der Frühkindlichen Bildung, Betreu- ung und Erziehung für die gesunde Entwicklung von Kindern und für die Herstellung von Chancengerechtigkeit in der Gesellschaft. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass das Thema Frühe Kindheit in der Integrationsförderung im Allgemeinen und in der spezifischen Integrationsförderung im Besonderen auch in den kommenden Jahren eine wichtige Rolle spielen wird. Die im Oktober 2017 geschaffene, bisher mit Bundesgeldern finan- zierte befristete Stelle Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im entsprechen- den Förderbereich ist deshalb mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 neu als unbefristete, vom Kanton finanzierte Stelle im Stellenplan zu führen. Aufgrund der gewachsenen Anforderungen wurde die Stelle 2019 neu eingereiht (Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in LK 19). Das Personalamt hat diese Höhereinreihung geprüft und als gerechtfertigt erachtet. Die jährlichen Beiträge des Bundes und die geplanten Aufwände im Rahmen des KIP 2bis sind im KEF 2022–2025 in der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, einzustellen. Das Controlling erfolgt im Rahmen der Umsetzung des KIP 2 durch die FI.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Für 2022–2023 wird das Kantonale Integrationsprogramm 2bis (KIP 2bis) festgelegt.

II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, mit dem Staatssekretariat für Migration auf der Grundlage des KIP 2bis eine Pro- grammvereinbarung zwischen Bund und Kanton abzuschliessen. Verlangt der Bund grössere Änderungen am Integrationsprogramm, stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Regierungsrat nach Abschluss der Verhandlungen einen entsprechenden Antrag.

III. Im Stellenplan der Fachstelle Integration wird auf den 1. Januar 2022 folgende befristete Stelle in den ordentlichen Stellenplan überge- führt: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,8 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 19

IV. Mitteilung an das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei (je unter Beilage des Kantonalen Integrationspro- gramms 2bis).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli