RRB Nr. 475/2011
Liegenschaften, Zentrum Zürich Nord, Übertragung ins Finanzvermögen, Vertrag, Genehmigung
April 13, 2011German8 min
Source zh.ch
Liegenschaften, Zentrum Zürich Nord, Übertragung ins Finanzvermögen, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2011
475. Zentrum Zürich Nord (Übertragung von Liegenschaften ins Finanzvermögen, Abbruch und Altlastensanierung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1648/1998 genehmigte der Regierungsrat die im Zu- sammenhang mit den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zentrum Zürich Nord öffentlich beurkundeten Vereinbarungen (Rahmenver- trag vom 8. Januar 1998 und bilaterale Verträge mit der Stadt Zürich vom 8. Januar 1998 und der ABB Immobilien AG vom 6. Mai 1998). In den Verträgen verpflichtet sich der Kanton insbesondere zur unentgelt- lichen Abtretung von rund 4000 m2 an die Stadt Zürich zur Schaffung des Max-Frisch-Platzes. Die Stadt verzichtete dafür auf das ihr gemäss § 11 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 zustehende Rückgaberecht bezüglich der Berufsschulbauten. Gemäss Vertrag mit der Stadt Zürich vom 8. Januar 1998 erfolgt die Eigentumsübertragung erst, wenn der Kanton über Ersatzräume für das Berufsschulhaus Affolternstrasse 30 verfügt. Dabei hat sich der Kanton verpflichtet, aktiv und zeitlich absehbar die Ersatzbeschaffung an die Hand zu nehmen. Mit dem Schulhaus Sihlquai 101 in Zürich be- steht seit 2005 Ersatzraum für das Berufsschulhaus Affolternstrasse 30. Die Gebäude Affolternstrasse 30 und 32 dienten, zusammen mit dem Schulhausprovisorium Affolternstrasse 28 (Betriebsbewilligung für Schulcontainer bis 31. Dezember 2010), bis Ende Schuljahr 2009/2010 als Rochadefläche während der Gesamtsanierung der Kantonsschule Hohe Promenade, Zürich (RRB Nr. 1389/2007). Ab August 2010 wurde der Schulbetrieb in diesen Gebäuden eingestellt. Die bestehenden Gebäude und andere bauliche Anlagen auf der Abtretungsfläche sind vor der Eigentumsübertragung durch den Kan- ton abzubrechen. Zudem ist der Kanton verpflichtet, die Altlasten- sanierung zu seinen Lasten nach einem auf die zukünftige Nutzung ausgerichteten, vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigten Konzept vorzunehmen. Bevor die Umsetzung des zukünftigen Max-Frisch-Platzes in Angriff genommen wird, erweitern die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Rahmen des Projektes Durchmesserlinie den Bahnhof Zürich- Oerlikon um zwei Geleise und bauen die Personenunterführung Mitte als neue Quartierverbindung aus.
Der Baubeginn der dazu notwendigen Verlegung von Werkleitungen steht unmittelbar bevor und bedingt den vorzeitigen Abbruch der Liegenschaften auf der Abtretungsfläche (Affolternstrasse 30 und 30c sowie Landisstrasse 1 und 3, Zürich).
B. Übertragung von Liegenschaften Die nachstehend aufgeführten Liegenschaften werden daher für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt und sind deshalb gestützt auf § 44 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) zum Buchwert in das Finanzvermögen zu übertragen. Kat.-Nr. Beschrieb m2 Gebäude- Adresse Buchwert versicherungs-Nr. in Franken Schulpavillon 27201578 Affolternstrasse 34 967 865 Unterstand 27201583 Affolternstrasse 30c 187 Berufsschulgebäude 27202315 Affolternstrasse 30 1 582 056 Wohnhaus 27200254 Landisstrasse 1 50 364 Wohnhaus 27200256 Landisstrasse 3 50 364 Wohnhaus 27200258 Landisstrasse 5 50 364 Total 6731 Gebäude 2 701 200 Land 8 621 000 Total 11 322 200 Der Übertragungswert am 1. Januar 2011 beträgt für die Grundstücke Fr. 8 621 000 und für die Gebäude Fr. 2 701 200. Insgesamt ergibt sich ein Übertragungswert von Fr. 11 322 200. Gemäss § 58 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) ist der Regie- rungsrat für die Übertragung zuständig. Art. 56 Abs. 1 lit. d der Kantons- verfassung ist nicht anwendbar, weil mit der Übertragung der Liegen- schaften vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen kein Leistungsabbau im Berufsschulbereich stattfindet. Folglich ist die Zuständigkeit des Kantonsrates zu verneinen. Die Übertragung der Grundstücke im Wert von Fr. 8 621 000 erfolgt in der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbil- dung, Buchungskreis Nr. 7386, über das Konto 6000 0 00000, Übertra- gung VV in FV Grundstücke. Die Passivierung erfolgt in der Bilanz des Buchungskreises Nr. 7386 über das Konto 1 400 0 00000, Grund- stücke VV. Die Übertragung der Gebäude im Wert von Fr. 2 701 200 erfolgt in der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, Buchungskreis Nr. 7386, über das Konto 6040 0 00000, Übertragung
VV in FV Hochbauten. Die Passivierung erfolgt in der Bilanz des Buchungskreises Nr. 7386 über das Konto 1404 0 00000, Hochbauten, Gebäude VV. Die Übertragungswerte werden in der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaftenerfolg, im Konto 1080 0 00000 Grundstücke (nicht be- baute Grundstücke) und im Konto 1084 0 00000 Gebäude FV (Gebäude und überbaute Grundstücke) verbucht. Nach der Übertragung sind die Liegenschaften zum Verkehrswert zu bewerten. Buchgewinne oder Verluste fallen der Leistungsgruppe Nr. 8710 zu. Die Übertragung der Liegenschaften ins Finanzvermögen erfolgt rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2011.
C. Vertrag betreffend Altlastensanierung und Rückbau von Gebäuden des Kantons Der Zeitplan der Stadt Zürich zur Umsetzung des Max-Frisch-Plat- zes sieht vor, dass im September 2011 der Baukredit genehmigt werden soll und die Oberflächenarbeiten ab Herbst 2014 in Abstimmung mit den Hauptarbeiten für den Bahnhofausbau erfolgen sollen. Vorgängig erfolgen bereits Werkleitungsarbeiten. Es handelt sich dabei um Werk- leitungen, die aus der heutigen Affolternstrasse in den zukünftigen Platzbereich verlegt werden. Der Zeitpunkt für diese Arbeiten wird durch den Baubeginn der Gleiserweiterung im Bahnhof Zürich-Oerli- kon (Gleise 7 + 8) durch die SBB im Rahmen des Projektes Durchmes- serlinie und den Ausbau der Personenunterführung Mitte bestimmt. Es ist vorgesehen, dass mit dem Rückbau der Gebäude auf der Abtre- tungsfläche (Affolternstrasse 30 und 30c, Landisstrasse 1 und 3, Zürich) ab Mitte Mai 2011 begonnen werden kann. Gleichzeitig benötigen die SBB die Abtretungsfläche als Installationsplatz für die Bauarbeiten der Gleiserweiterung. Der Vertrag zwischen den SBB, der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich vom 21. März 2011 regelt die Inanspruchnahme für den Installa- tionsplatz, den vorzeitigen Abbruch der Gebäude auf der Abtretungs- fläche für die Werkleitungsarbeiten und den Zeitpunkt für die Eigen- tumsübertragung an die Stadt Zürich. Demzufolge sind die SBB berechtigt, die Abretungsfläche für Werk- leitungsarbeiten und als Baustelleninstallationsplatz für den Bau der Gleise 7 + 8 unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug ver- pflichten sich die SBB, die Gebäude Landisstrasse 1 und 3 vollständig und die Gebäude Affolternstrasse 30 und 30c bis Unterkante Keller- decke auf ihre Kosten abzubrechen und zu entsorgen und den Kanton hinsichtlich der Nutzung der Abtretungsflächen als Installationsplatz schadlos zu halten. Die Eigentumsübertragung der Abtretungsfläche
erfolgt spätestens bis 10. Oktober 2014, sofern der für die Umsetzung des Max-Frisch-Platzes erforderliche Kredit genehmigt ist. Die Stadt Zürich hat ihre Absicht, den Max-Frisch-Platz zu verwirklichen, mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Kanton bekräftigt. Sobald die durchzuführende Altlastensanierung gemäss dem vom AWEL zu genehmigenden Konzept für Aushub und Entsorgung erfolgt ist, kann die Eigentumsübertragung auf Wunsch des Kantons auch früher erfolgen. Der Kanton ermächtigt und beauftragt die Stadt, die Landabtretungen im Grundbuch vollziehen zu lassen.
D. Finanzierung Für den Rückbau der Gebäude Affolternstrasse 30, 30c und Landis- strasse 1 und 3, Zürich, sowie die erforderliche Altlastenbereinigung sind gemäss Kostenschätzung (Kostengenauigkeit +/– 20%) des Hoch- bauamtes vom 1. Februar 2011 Kosten von insgesamt Fr. 2 255 000 aus- gewiesen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: BKP Arbeitsgattung Betrag in Franken 02 Nebenkosten zu Grundstücken (vorgezogene Arbeiten) 116 000 11 Räumungen, Terrainvorbereitungen 1 840 000 21 Rohbau 1 60 000 51 Bewilligungen, Gebühren 10 000 53 Versicherungen 10 000 56 Übrige Baunebenkosten 20 000 61 Reserve, Unvorhergesehenes 199 000 Gesamtkosten 2 255 000 11 Kostenübernahme SBB – 800 000 Total Anteil Kanton 1 455 000 Die SBB übernehmen die Abbruchkosten für die Gebäude Landis- strasse 1 und 3 (vollständig) und die Gebäude Affolternstrasse 30 und 30c (bis Unterkante Kellerdecke). Dabei handelt es sich gemäss er- wähnter Kostenschätzung vom 1. Februar 2011 um einen Betrag von Fr. 800 000 an den Kosten für Räumungen und Terrainvorbereitungen (Position 11). Die Kosten zulasten des Kantons für die Abbrüche und die Altlastenbereinigung belaufen sich hernach auf Fr. 1 455 000. Für den Rückbau der Gebäude Affolternstrasse 30, 30c und Landisstrasse 1 und 3, Zürich, sowie die erforderliche Altlastenbereinigung ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 455 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaftenerfolg, Konto 3430 0 00000, Unter- halt Liegenschaften allgemeines Finanzvermögen, zu bewilligen. Der Betrag ist weder im Budget 2011 noch im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011–2014 eingestellt. Er kann jedoch durch Verschiebungen innerhalb der Leistungsgruppe sichergestellt werden.
E. Durchführung Die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten zwischen den SBB und dem Hochbauamt für die Planung und Umsetzung des Rückbaus der Gebäude Landisstrasse 1 und 3, und Affolternstrasse 30 und 30c, sowie die Arealherrichtung für die Umsetzung des Max-Frisch-Platzes werden in einer gesonderten Vereinbarung vor Baubeginn geregelt. Grundlage dazu bildet der erwähnte Vertrag zwischen den SBB, der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich vom 21. März 2011.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die in den Erwägungen aufgeführten Liegenschaften Zentrum Zürich Nord werden rückwirkend auf den 1. Januar 2011 zum Übertra- gungswert von Fr. 11 322 200 vom Verwaltungsvermögen der Bildungs- direktion, Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, in das Finanzver- mögen übertragen.
II. Der Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich vom 21. März 2011 wird ge- nehmigt.
III. Für den Rückbau der Gebäude Affolternstrasse 30 und 30c sowie Landisstrasse 1 und 3, Zürich, sowie die erforderliche Altlastenbereini- gung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 455 000 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaftenerfolg, bewilligt.
IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, auf Grundlage des Vertrages zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich vom 21. März 2011 eine Vereinbarung zur Re- gelung der Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten mit den Schwei- zerischen Bundesbahnen SBB abzuschliessen.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi