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Waldweggenossenschaft Fällanden, Auflösung, Genehmigung, Unterhaltsgenossenschaft Fällanden, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025

477. Waldweggenossenschaft Fällanden (Auflösung, Genehmigung),

Erwägungen

Unterhaltsgenossenschaft Fällanden (Statuten, Genehmigung) In der Gemeinde Fällanden sind für land- und forstwirtschaftlich ge- nutzte Wege einerseits die Waldweggenossenschaft Fällanden und an- derseits die Flurgenossenschaft Fällanden zuständig. Zwecks Verein- fachung in administrativen, organisatorischen und finanziellen Belangen und zur Sicherstellung des künftigen Unterhaltes der Genossenschafts- wege soll die Waldweggenossenschaft Fällanden aufgelöst und ihre Ge- nossenschaftswege von der Flurgenossenschaft Fällanden übernommen werden. Aufgrund des Einbezugs von Waldwegen soll die Flurgenossen- schaft Fällanden zudem neu in «Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» umbenannt werden. Die Auflösung von Genossenschaften ist gemäss § 53 Abs. 3 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) genehmigungs- pflichtig und kann erst erfolgen, wenn die Genossenschaft ihre gesetz- lichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unterhalt der erstellten Anlagen sichergestellt ist (§ 53 Abs. 2 LG). Die Waldweggenos- senschaft Fällanden hat an ihrer ausserordentlichen Generalversamm- lung vom 6. November 2023 die Auflösung und die Übergabe der Ge- nossenschaftswege sowie die Abtretung des Genossenschaftsvermögens an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden beschlossen. Zeitgleich stimmte die Flurgenossenschaft Fällanden an ihrer ausserordentlichen Generalversammlung der Übernahme sämtlicher Anlagen, der Aktiven und Passiven sowie den aktuellen Akten der Waldweggenossenschaft Fällanden zu Eigentum und Unterhalt und der Namensänderung zu «Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» zu. Damit ist der Unterhalt der Genossenschaftswege der Waldweggenossenschaft Fällanden sicher- gestellt und die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auflösung der Waldweggenossenschaft Fällanden sind erfüllt. Der Auflösungsbeschluss der Waldweggenossenschaft Fällanden vom 6. November 2023 sowie der Übergang von Eigentum und Unterhalt der betreffenden Anlagen an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden ist zu genehmigen. Die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden stimmte an ihrer General- versammlung vom 17. April 2024 zudem den neuen Statuten zu, welche die bestehenden Statuten der Flurgenossenschaft Fällanden von 1998 er- setzen. Im Wesentlichen umfasst diese die Anpassungen an begriffliche, rechtliche, steuerliche sowie administrative Neuregelungen und eine

Angleichung an die aktuellen Musterstatuten des Kantons. Die neuen Statuten entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind daher zu genehmigen (§§ 104 Abs. 2 und 51 Abs. 5 LG). Der entsprechend neu zu erstellende Unterhaltsplan der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden wird zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Auflösung der Waldweggenossenschaft Fällanden gemäss Be- schluss der Generalversammlung der Waldweggenossenschaft Fällanden vom 6. November 2023 wird genehmigt.

II. Dem Übergang des Eigentums an den Genossenschaftswegen so- wie der entsprechenden Unterhaltspflicht an die Unterhaltsgenossen- schaft Fällanden wird zugestimmt. Die Unterhaltsgenossenschaft Fäl- landen ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernomme- nen Genossenschaftswege verantwortlich.

III. Das Grundbuchamt Dübendorf wird eingeladen, bei sämtlichen Weggrundstücken auf den Namen der Waldweggenossenschaft Fällan- den die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden als neue Eigentümerin ein- zutragen.

IV. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden vom 17. Ap- ril 2024 werden genehmigt.

V. Die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden hat bis Ende 2025 einen neuen Unterhaltsplan zu erstellen. Dieser ist der Baudirektion zur Ge- nehmigung vorzulegen.

VI. Das Grundbuchamt Dübendorf wird eingeladen, auf den betref- fenden Parzellen die Anmerkung «Mitgliedschaft in der Flurgenossen- schaft Fällanden» zu löschen und durch die Anmerkung «Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» zu ersetzen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden, Rudolf Maurer, Zürichstrasse 28, 8117 Fällanden, die Gemeinde Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, das Grundbuchamt Düben- dorf, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amts- strasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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