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Richtlinien für die Nutzung von Grossanlässen als Plattform für den Kanton Zürich, Erlass

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Mai 2012

489. Richtlinien für die Nutzung von Grossanlässen als Plattform für den Kanton Zürich

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 (RRB Nr. 847/2008) wurde die Volks- wirtschaftsdirektion mit Blick auf das Legislaturziel «Führung der Marke Zürich beanspruchen» beauftragt, eine Strategie für die Behandlung von Beitragsgesuchen für Grossanlässe sportlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Art zu erarbeiten, die über ihre Ausstrahlung im In- und Ausland die Wahrnehmung des Standortes Zürich wesentlich mit- prägen. Die Strategie sollte sicherstellen, dass die Kriterien des allge- meinen Standortmarketings auch dann systematisch berücksichtigt werden, wenn die Beiträge nicht über die Volkswirtschaftsdirektion bzw. nicht in erster Linie aus Gründen der Standortförderung ausge- richtet werden. Die Beteiligung an Grossanlässen ist ein wichtiges Instrument für das Marketing des Standorts Zürich, aber nicht das einzige. Sie ist daher mit den übrigen Bestrebungen im Standortmarketing zu koordinieren. Im Vordergrund stehen dabei die Tätigkeiten der Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing (GZA) sowie das zusammen mit der Stadt Zürich und Zürich Tourismus gestartete Projekt zur Schaffung eines Integrierten Standort- und Destinationsmarketings (ISDM). Letzteres zielt auf eine koordinierte Vermarktung der Marke Zürich, unter an- derem durch ein gemeinsames Logo bzw. durch einen koordinierten Auftritt. In dem vom Regierungsrat am 29. Juni 2011 verabschiedeten Konzept für das ISDM wurde festgehalten, dass Grossanlässe ein wichtiges Instrument für das Marketing des Standorts Zürich sind (RRB Nr. 836/2011). Gleichzeitig wurde jedoch auch darauf hinge- wiesen, dass jeder Anlass ein eigenes Profil hat und sich daher kaum im Voraus im Rahmen des ISDM-Konzepts allgemeine Kriterien für des- sen Vermarktung festlegen lassen. Ein Vorschlag für die Behandlung von Beitragsgesuchen für Grossanlässe sollte dem Regierungsrat des- halb gesondert zum Beschluss vorgelegt werden. Nach der Auftragserteilung durch den Regierungsrat erarbeitete eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus allen Direktionen und der Staats- kanzlei unter Leitung der Volkswirtschaftsdirektion einen ersten Ent- wurf von Richtlinien für die Handhabung von Beiträgen an Grossanlässe.

Dieser wurde anschliessend mehrmals bereinigt. Die wichtigsten Er- kenntnisse im Hinblick auf die Ausgestaltung der Richtlinien waren dabei die folgenden: – Nach § 35 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) setzt jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage, einen Budget- kredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. Die Rechtsgrundlage kann in einem Rechtssatz, einem Gerichtsentscheid, einem referen- dumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimm- berechtigten bestehen (§ 35 Abs. 1 und 2 CRG). Soweit die Beiträge nicht gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung der Direktionen und der Staatskanzlei gesprochen werden können, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetz- lichen Grundlage für spezifische Beiträge an Grossanlässe. Auch die vorliegenden Richtlinien können keine solche Grundlage schaffen. Die Finanzierung erfolgt (wie bis anhin) entweder über bestehende Fördergefässe oder über die Mittel der allgemeinen Staatskasse. Wie in RRB Nr. 836/2011 ausgeführt, werden kleinere Anlässe im Rahmen des ordentlichen ISDM-Budgets betreut. – Aus der vorgenannten Feststellung ergibt sich zwingend, dass die vor- liegenden Richtlinien nicht abschliessend sein können. Soweit eine besondere gesetzliche Grundlage gegeben ist, bestehen in aller Regel neben den Kriterien des Standortmarketings auch besondere formel- le und materielle Anforderungen, welche diesen Richtlinien vorge- hen (z. B. Sport- oder Lotteriefonds). Bei Vorhandensein solcher Spe- zialbestimmungen haben die Richtlinien nur subsidiäre Geltung. – Schliesslich kann die Unterstützung eines Grossanlasses aus Sicht des Standortmarketings auch dann geboten sein, wenn kein Beitrags- gesuch vorliegt. Die Richtlinien sollen somit auch für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen die Initiative zur Beteiligung vom Kanton ausgeht. Die bisher eingegangenen Gesuche für Beiträge an Grossanlässe lassen sich somit in folgende Kategorien einteilen: a) Die Mittel können über ein bestehendes kantonales Fördergefäss bereitgestellt werden. Aus dem Sportfonds können beispielsweise Beiträge geleistet wer- den an Sportanlässe, die der Förderung des Jugend- und Breitensports dienen. Nicht bzw. nur bedingt berücksichtigt werden können hingegen Anlässe, an denen ausschliesslich Profisportlerinnen und -sportler teil- nehmen, bzw. Anlässe, die nicht von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden. Eine Unterstützung von Preisverleihungen und wiederkehrenden Anlässen aus dem Sportfonds wird künftig unter be- stimmten Bedingungen jährlich möglich sein. Im Zusammenhang mit

einem ausgewiesenen Jubiläum könnten Letztere allenfalls auch durch den Lotteriefonds im Sinne einer Ausnahme unterstützt werden. Der Lotteriefonds kann sich sodann am kulturellen Rahmenprogramm bei Grossanlässen beteiligen, sofern sich die Standortgemeinde(n) eben- falls beteiligt/beteiligen. Auch Pilotanlässe, die nur dank freiwilligem Engagement der Beteiligten zustande kommen, mittelfristig jedoch kostendeckend und publikumswirksam sein dürften, können unter Umständen einen Beitrag aus dem Lotteriefonds erhalten (siehe dazu das sportpolitische Konzept des Kantons Zürich, vom Regierungsrat festgelegt am 5. April 2006, und Fondsrichtlinien des Lotteriefonds vom 7. Oktober 1992). b) Die Mittel können nicht über ein bestehendes kantonales Förder- gefäss bereitgestellt werden, jedoch aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung der Direk- tionen und der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei unterstützt Apéros bei wissenschaftlichen Kon- gressen, Konferenzen, Tagungen und Sportgrossanlässen mit inter- nationaler Teilnehmerschaft und einem Gastauftritt durch ein Zürcher Regierungsmitglied, die Direktionen jeweils Anlässe im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs (z. B. Gesundheitsdirektion unterstützt medi- zinischen Kongress). c) Der Grossanlass ist als Vermarktungsplattform für den Kanton bedeutend, sodass die Mittel im Rahmen der Standortförderung bereit- gestellt werden können (vgl. Anhang 1, lit. D. Ziff. 6 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, VOG RR; LS 172.11). Durch die Standortförderung des Kantons wurden in der Vergangen- heit in Einzelfällen bescheidene Beiträge an Sportgrossanlässe ge- leistet. Grundsätzlich handelt es sich hierbei ebenfalls um Beiträge der Kategorie b), da die Mittel im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfül- lung der Volkswirtschaftsdirektion gesprochen werden. Durch die uneinheitliche Behandlung von Gesuchen für Beiträge an Grossanlässe kann deren Werbewirksamkeit nicht konsequent genutzt werden. Kriterien des allgemeinen Standortmarketings werden nicht oder zumindest nicht systematisch berücksichtigt. Dies soll mit den vorliegenden Richtlinien verbessert werden. Mit einer einheitlichen und koordinierten Vorgehensweise können Plattformen, die sich für die Vermittlung der Kompetenzen aus dem Wirtschafts- und Lebensraum Zürich eignen, besser und systematisch genutzt werden. Daher sollen die Kriterien des allgemeinen Standortmarketings nicht nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Anlass nicht über ein bestehendes Fördergefäss unterstützt werden kann, sondern subsidiär soweit im Ein-

zelfall möglich auch bei anderen Beiträgen, z. B. aus dem Sport- oder dem Lotteriefonds. Nur so ist sichergestellt, dass die Abstimmung mit den Tätigkeiten des ISDM bestmöglich erfolgen kann. Nach einigen Jahren Erfahrung mit den Richtlinien sollen eine Standortbestimmung vorgenommen und die Richtlinien wo nötig überarbeitet werden.

2. Bestimmungen der Richtlinien Zu Ziffer 1: Gegenstand Grossanlässe, die sich als Plattform für die Vermittlung und Sichtbar- machung der Vorzüge des Kantons bzw. des Standortes Zürich eignen, sollen zukünftig koordiniert als Vermarktungsinstrumente genutzt wer- den. Das kantonale Engagement bei Grossanlässen soll eindeutig wahr- nehmbar sein. Es soll ein möglichst schlüssiges Bild von Zürich vermit- telt werden. Schliesslich wird angestrebt, den Standort Zürich gezielt über klar definierte Anlässe im Sinne einer proaktiven Strategie zu positionieren. Dies wird erreicht, indem der Kanton sich selber um geeig- nete Anlässe bemüht und entsprechende Anreize setzt oder Impulse gibt. Im Sport liegt der Blickpunkt auf Welt- und Europameisterschaften bzw. auf wiederkehrenden Sportgrossanlässen (zuschauender-, medien- und teilnehmender-intensiv) sowie auf traditionellen nationalen Festen mit sportlicher Ausrichtung (z. B. Eidgenössisches Schwingfest). Bei ande- ren Anlässen ist massgebend, dass sie eine internationale Teilnehmer- schaft und/oder eine internationale Ausstrahlung aufweisen, dass hoch- rangige Fachleute mitwirken oder dass die Anlässe an der Schnittstelle von Wirtschaft–Wissenschaft/Bildung und Forschung–Kultur sind. Damit einer finanziellen Beteiligung des Kantons eine Möglichkeit zur Standortvermarktung gegenübersteht, sind z. B. Gegenleistungen im Sinne von Ziffer 5 der Richtlinien notwendig. Daher gelten die Richtlinien subsidiär, wenn ein Beitrag über ein bestehendes Förder- gefäss geleistet wird und in erster Linie dessen Vorgaben über die Aus- richtung von Beiträgen angewendet werden. Zudem soll im Interesse einer bestmöglichen Nutzung von Grossanlässen als Vermarktungs- plattform auch in diesen Fällen die Volkswirtschaftsdirektion immer über eine Beitragsleistung informiert werden (vgl. dazu Ziffer 6), damit die Abstimmung mit dem ISDM gewährleistet bleibt. Zu Ziffer 2: Grossanlässe Grossanlässe sind zeitlich begrenzte und geplante Ereignisse, die auf- grund ihrer Ausstrahlung von besonderem Interesse sind. Aufgrund der Tatsache, dass keine allgemeingültige Definition von Grossanlässen möglich ist, die sich auf gesellschaftliche, sportliche, kulturelle oder wis- senschaftliche Anlässe anwenden lässt, wurden vorwiegend qualitative

Beurteilungskriterien festgelegt. Diese nehmen alle Bezug auf das Hauptziel, nämlich die Positionierung des Standortes Zürich. Ein Grossanlass liegt dann vor, wenn mindestens drei der sieben fest- gelegten Merkmale erfüllt sind (z. B. nationale oder internationale Ausstrahlung, überdurchschnittliche Beachtung in den Medien und in Fachkreisen, hochkarätige Teilnehmerschaft usw.). Ein Grossanlass kann einmalig oder wiederkehrend sein. Zu Ziffer 3: Voraussetzungen für eine Unterstützung Die Grösse eines Anlasses allein genügt nicht. Damit das Ziel der Stärkung der Wahrnehmung des Standorts Zürich erreicht wird, muss die Ausrichtung des Grossanlasses auf die Standortpolitik ausgerichtet sein. Gemäss Standortbericht 2008 soll der Kanton als «Wissensstandort, Werk- und Finanzplatz mit hervorragender Lebensqualität» positio- niert werden, wobei Wissensstandort stellvertretend für Bildungs-, For- schungs- und Denkplatz sowie Innovationsfähigkeit steht. Unterstützt werden in erster Linie Grossanlässe mit den Schwerpunkten Gesund- heit und körperliche Bewegung, einschliesslich Gesundheitsförderung und -tourismus, Sport, Innovation und Nachhaltigkeit, Weltoffenheit, Tradition und gelebtes Brauchtum sowie Grossanlässe mit Bezug zu einem aktuellen gesellschaftlichen Thema. Zu Ziffer 4: Art und Umfang der Unterstützung Die Unterstützung kann in Form von finanziellen Beiträgen oder durch Erbringung von unentgeltlichen oder vergünstigten Leistungen durch kantonale Stellen erfolgen (z. B. Sicherheit, Sanität, Reinigungs- dienste, Verkehrsführung [Signalisationen, Umleitungen, Verkehrs- dienste]). Wesentlich ist, dass die Leistungen stets in Ergänzung zu Leis- tungen Dritter erbracht werden, wobei Leistungen Privater oder anderer Gemeinwesen als auch Eigenleistungen infrage kommen. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Die Unterstützung kann auch in Form einer Defizitgarantie erfolgen, da bei Grossanlässen durchaus erwartet werden darf, dass sie selbst- tragend durchgeführt werden können oder sogar einen Gewinn ab- werfen. Schliesslich kann die Unterstützung auch in ideeller Form erfolgen, z. B. durch Einsitznahme in ein Patronatskomitee, durch Auftritte bei den Anlässen oder durch Hilfe bei der Sponsorensuche. Zu Ziffer 5: Auflagen und Bedingungen In dieser Bestimmung geht es um die Berichterstattungspflicht der Veranstalter und die Gegenleistungen. Sie werden als Auflagen oder Bedingungen geregelt. Art und Umfang richten sich nach dem Anlass und nach der Höhe des Beitrags. Die Veranstalter haben nach Durch-

führung des Anlasses der unterstützenden Stelle einen Rechenschafts- bericht zu erstatten und eine detaillierte Schlussabrechnung einzurei- chen. Im Bericht ist namentlich über den Ablauf und die Umsetzung der Auflagen und Bedingungen Rechenschaft abzulegen. Aus der Abrech- nung geht die Verwendung der Mittel hervor. Spezifische Auflagen der zuständigen Direktionen bzw. der Staatskanzlei bleiben vorbehalten. Mit dem in Ziffer 5 Abs. 1 lit. b erwähnten Logo ist das kantonale oder (in aller Regel) das ISDM-Logo gemeint. Zu Ziffer 6: Verfahren Beiträge für Grossanlässe werden aus dem allgemeinen Budget oder aus besonderen Fördergefässen geleistet. Soweit Letztere keine Sonder- bestimmungen enthalten, sind für das Verfahren das allgemeine Staats- beitragsrecht und das allgemeine Finanzrecht massgebend. Einzureichen sind die Beitragsgesuche bei der Direktion, die den engsten Sachbezug aufweist. Besteht kein solcher Bezug, ist das Gesuch bei der Staatskanz- lei einzureichen. Um die Übersicht über eingehende und gutgeheissene Gesuche sicher- zustellen, haben die Direktionen und die Staatskanzlei die Volkswirt- schaftsdirektion (das Standortmarketing fällt in ihren Aufgabenbereich) zu informieren. Die Volkswirtschaftsdirektion stellt die Koordination mit den ISDM-Partnern sicher. Im Rahmen von ISDM wird von Zürich Tourismus, der Stadt Zürich und dem Kanton ein integrierter und koor- dinierter Marktauftritt angestrebt, mit dem Ziel, die internationale Positionierung und Vermarktung zu stärken und die Potenziale von Stadt und Kanton als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur- und Sport- standort in den internationalen Standortwettbewerb einzubringen. Wird ein Grossanlass durch den Kanton unterstützt, wird daher über die Volkswirtschaftsdirektion die Steuerungsgruppe ISDM informiert. Die beiden ISDM-Partner Zürich Tourismus und Stadt Zürich können dann entscheiden, ob auch sie zusammen mit dem Kanton einen – je separaten – Betrag an den Grossanlass leisten möchten. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall: Wenn es die Organe des ISDM sind, die (als Erste) um Unterstützung eines Grossanlasses ersucht werden, informiert die Volkwirtschaftsdirektion die zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei über die Anfrage. Letztere entscheiden dann, ob und mit welchem Betrag sie einen Grossanlass unterstützen möchten. Zu Ziffer 7: Gesuchsunterlagen Das Gesuch ist zu begründen und mit einem Konzept sowie einem Budget zu untermauern. Ergänzend sind weitere Unterlagen und Belege einzureichen. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.

Zu Ziffer 8: Berichterstattung Die Berichterstattung über unterstützte Anlässe im Sinne dieser Richtlinien erfolgt durch die Volkswirtschaftsdirektion im Geschäfts- bericht des Regierungsrates.

3. Finanzierung Die Unterstützung von Grossanlässen erfolgt über besondere För- dergefässe oder aus Mitteln der allgemeinen Staatskasse. Die Bewilli- gung der Ausgaben erfolgt im Rahmen der ordentlichen Finanzkompe- tenzen. Somit haben die zuständige Direktion und die Staatskanzlei, wenn sie einen Grossanlass unterstützen wollen, rechtzeitig einen Budget- kredit dafür im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan einzu- stellen. Wie in RRB Nr. 836/2011 ausgeführt, werden kleinere Anlässe im Rahmen des ordentlichen ISDM-Budgets betreut. In den Jahren 2008, 2009 und 2011 hat der Kanton für Begleitmassnah- men für die Fussball-Europameisterschaft 2008 rund 4,4 Mio. Franken, für die Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 der Männer knapp Fr. 300 000 sowie für die Eishockey-Weltmeisterschaft 2011 der Frauen rund Fr. 80 000 eingesetzt. Genaue Angaben zu den in den nächsten Jahren kommenden Anfragen sind nicht möglich. Einzig beim Sport sind einige Termine und Bewerbungsfristen bekannt (z. B. Leichtathletik-Europa- meisterschaft 2014, Kunstturn-Europameisterschaften 2016). Schätzungs- weise ist pro Legislaturperiode von 10 bis 14 Grossanlässen (darunter drei bis sieben aus dem Bereich Sport) auszugehen, die eine geeignete Vermarktungsplattform für den Kanton Zürich bieten. Für die Leicht- athletik-Europameisterschaft 2014 hat der Kantonsrat im Juli 2009 eine Defizitgarantie von höchstens 5 Mio. Franken und ein zinsloses Dar- lehen von 3,3 Mio. Franken beschlossen (Vorlage 4614).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es werden Richtlinien für die Nutzung von Grossanlässen als Plattform für den Kanton Zürich erlassen.

II. Die Richtlinien gelten ab 1. Juni 2012.

III. Die Richtlinien werden auf der Homepage der Staatskanzlei veröffentlicht.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, je unter Beilage der Richtlinien.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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