RRB Nr. 5/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Kilchberg, Änderung, Genehmigung
January 14, 2026German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
5. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Kilchberg, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Kilchberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Kilchberg be- schlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 16. Okto- ber 2025 bzw. am 1. Januar 2026 gestaffelt in Kraft. Die Änderungen umfassen unter anderem die Zusammensetzung der Schulpflege (Re- duktion der Anzahl Mitglieder von neun auf sechs) sowie weitere klei- nere Änderungen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung (GO) sieht in Art. 58 vor, dass die Teilrevi- sion am 16. Oktober 2025 (Übergangsregelung gemäss Art. 59 GO) bzw. am 1. Januar 2026 (übrigen Revisionsbestimmungen) in Kraft tritt. Auf- grund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde ist es nicht mehr möglich, die Änderungen der Gemeindeordnung vor die- sen Daten zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemein- deordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungen der Gemeindeordnung auf den 16. Oktober 2025 bzw. den 1. Januar 2026 sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Kilch- berg am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli