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Strassen, Zürich, Limmattalstrasse, Abschnitt Wartauweg bis Winzerstrasse, RVS 30035, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2018

504. Strassen (Zürich, Limmattalstrasse, RVS 30035)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung sowie das akustische Projekt zur Lärmsa- nierung der Limmattalstrasse, Abschnitt Wartauweg bis Winzerstrasse, Zürich (Projekt Nr. 06 009), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleich- zeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- pauschale. Die Limmattalstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30035). Zudem verläuft über sie eine Ausnahmetransportroute Typ II und eine geplante regionale Radroute. Die Sanierung der Limmattalstrasse im Abschnitt Zwielplatz bis Fran- kental wird in drei Etappen ausgeführt. Vorliegend handelt es sich um die zweite Etappe im Abschnitt Wartauweg bis Winzerstrasse. Der erste Ab- schnitt, Zwielplatz bis Wartauweg, wurde mit RRB Nr. 361/2013 geneh- migt. Die dritte Bauetappe, die den Abschnitt Winzerstrasse bis Franken- tal betrifft, soll zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Projekt sieht vor, im Anschluss an die notwendige Tramgleis- erneuerung die Limmattalstrasse im Abschnitt Wartauweg bis Winzer- strasse zu sanieren und neu zu gestalten. Im Rahmen der Sanierungs- arbeiten soll die geplante regionale Radroute beidseitig soweit aufgrund der Platzverhältnisse möglich mit 1,25 m bis 1,50 m breiten Radstreifen umgesetzt werden. Die Haltestellen «Wartau» und «Winzerstrasse» wer- den behindertengerecht ausgebaut. Die seitlichen Einmündungen der kommunalen Strassen in die Limmattalstrasse werden als Trottoirüber- fahrten ausgestaltet. Die baulichen Massnahmen stellen aufgrund der umfangreichen Er- neuerung eine wesentliche Änderung im Sinne der Lärmschutz-Verord- nung (LSV, SR 814.41) und des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) dar. Deshalb ist gleichzeitig mit dem Strassenprojekt eine Lärmsanierung durchzuführen. Für den vorliegenden Abschnitt wurden gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sowohl Massnahmen an der Quelle als auch solche auf dem Ausbreitweg geprüft. Die Untersuchungen ergeben, dass weder eine He- rabsetzung der Höchstgeschwindigkeit noch Lärmschutzwände vorge- sehen werden können. Für insgesamt 77 Liegenschaften im Projektab-

schnitt verbleiben Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte. Für diese Überschreitungen hat der Stadtrat Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV bewilligt. Es ist der Einbau von rund 960 Schallschutzfens- tern geplant. Der Baubeginn ist unmittelbar nach Vorliegen der Projektgenehmi- gung vorgesehen. Das AFV hat sich mit Schreiben vom 2. Mai 2011, 19. Mai 2011, 1. De- zember 2011 und 30. März 2016 im Rahmen von Begehrensäusserungen nach § 45 Abs. 1 StrG geäussert. Die in den vier Stellungnahmen geäus- serten Bemerkungen wurden im Projekt berücksichtigt. Die Fachstelle Lärmschutz hat den hier zur Genehmigung beantragten Schallschutz- massnahmen mit Schreiben vom 9. Januar 2018 zugestimmt. Damit für die Umsetzung der regionalen Radroute der notwendige Platz gewonnen werden kann, wird die in Fahrtrichtung Frankental be- reits bestehende Mischverkehrsfläche auf der Limmattalstrasse im Ab- schnitt Haltestelle Wartau bis Limmattalstrasse Nr. 308 um rund 250 m verlängert. Im Nachgang zum Schreiben des AFV vom 19. Mai 2011 hat die Stadt Zürich die verkehrlichen Auswirkungen dieser Verlängerung mittels Gutachten untersucht. Im Rahmen der vorliegenden Genehmi- gung wurde zudem das verkehrliche Gutachten hinsichtlich Art. 104 Abs. 2bis der Verfassung des Kantons Zürich (LS 101) nochmals über- prüft. Es zeigte sich, dass die Leistungsfähigkeit durch die geplante Massnahme nicht verändert wird. Die Tramhaltestelle Wartau ist be- reits heute eine Kaphaltestelle. Der vor der Lichtsignalanlage Winzer- strasse verbleibende Stauraum reicht aus, um Behinderungen des moto- risierten Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs (öV) zu ver- meiden. Dies ist auch durch eine entsprechende Lichtsignalsteuerung sichergestellt. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens der Bevölkerung ge- mäss § 13 StrG wurde das Projekt vom 11. Oktober bis 11. November 2013 gemäss §§ 16 ff. StrG öffentlich aufgelegt. Während der Auf‌lagefrist gin- gen fünf Einsprachen gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 504 vom 10. Juni 2015 wurde das Projekt aufgrund der Einsprachen an das Tiefbauamt der Stadt Zürich zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die zweite öffentliche Auf‌lage nach §§ 16 ff. StrG erfolgte vom 29. April bis 30. Mai 2016. Während der Auf‌lagefrist gingen 13 Einsprachen ein. Nach Einigungsverhandlungen konnten die gerügten Punkte zwischen den Par- teien bereinigt werden. Die Einsprachen wurden in der Folge zurückge- zogen. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 650 vom 23. August 2017 wurden das akustische Projekt und auch das Strassenbauprojekt festgesetzt. Der Be- schluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Sanierung der Limmattalstrasse, im Ab- schnitt Wartauweg bis Winzerstrasse, betragen voraussichtlich rund Fr. 15 195 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendun- gen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 5 316 000, davon betragen die Aufwendungen für den Lärmschutz Fr. 1 660 000 und diejenigen für den öV Fr. 174 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung und Lärmsanierung der Limmattal- strasse, im Abschnitt Wartauweg bis Winzerstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zü- rich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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