RRB Nr. 507/2012
Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012, Anordnung
May 23, 2012German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012
507. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 23. September 2012
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Abstimmung über die Vorlagen
1.
Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 23. April 2012; Abschaffung des konstruktiven Refe- rendums) (ABl 2012, 848)
2.
Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Objektkredites für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach (ABl 2012, 38) wird auf Sonntag, den 23. September 2012, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 23. April 2012; Abschaffung des konstruktiven Refe- rendums) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Objektkredites für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu den Vorlagen im Amtsblatt (Textteil) zu veröffentlichen. IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kanto- nalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil. VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi