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Decision

RRB Nr. 510/2018

NFA, Programmvereinbarung Naturschutz, Programmperiode 2018 - 2019, Gutheissung, gebundene Ausgabe

June 6, 2018German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2018

510. NFA; Abschluss von Programmvereinbarung mit dem Bund; dritte Programmperiode 2018–2019 (Nachverhandlung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1048/2015 hat der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kan- ton Zürich im Bereich Naturschutz (und weiterer, hier nicht interessie- render Bereiche) für die dritte Programmvereinbarungsperiode 2016–2019 Programmvereinbarungen bis zu einem Nettokreditbedarf von 10 Mio. Franken über vier Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschlies- sen. Gleichzeitig genehmigte er die Eckwerte der Programmvereinbarun- gen für den Naturschutz. Der Nettokreditbedarf (Bruttokredit abzüg- lich Beiträge des Bundes) für den Naturschutz betrug 9,1 Mio. Franken, der Bundesbeitrag 13,4 Mio. Franken.

2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarung Zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarungen ist im Rah- men seiner Verordnungskompetenz der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Programm- vereinbarungen für den Kanton auszuhandeln und abzuschliessen. Bezüg- lich Mandatierung und Abschlusskompetenz kann auf die Ausführungen in RRB Nr. 1454/2007 verwiesen werden. Der dort festgelegten Vorge- hensweise ist auch für die zweite und dritte Programmvereinbarungs- periode gefolgt worden (RRB Nrn. 1178/2011 und 1048/2015). In diesen Beschlüssen wird ausgeführt, dass bei Programmvereinbarungen, die einen Nettokreditbedarf von weniger als 10 Mio. Franken auslösen, auf einen Rahmenkredit verzichtet werden könne. Ist der Nettokreditbedarf grösser als 10 Mio. Franken, ist für die Verhandlungen der Programm- vereinbarungen ein Mandat des Regierungsrates mit entsprechenden Eck- werten und einem Rahmenkredit notwendig. Erfolgt der Abschluss der Programmvereinbarung innerhalb dieses Mandats, ist die Baudirektion zu ermächtigen, die Programmvereinbarung abzuschliessen; andernfalls liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat. Diese Praxis kam auch beim Abschluss der dritten Programmperiode 2016–2019 zur Anwendung (RRB Nr. 1048/2015).

3. Stand der Verhandlungen und Nettokreditbedarf Der Bund hat im Bereich Naturschutz für die dritte Programmperiode lediglich 13,4 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Deshalb konnten bei der Programmeingabe nur 40% der tatsächlich aufgewendeten Kosten und Flächen beantragt werden. Den Rest hatte vollumfänglich der Kanton zu finanzieren (RRB Nr. 1048/2015, S. 4). Im Mai 2016 hat der Bundesrat im Rahmen der Strategie Biodiversität Schweiz beschlossen, für 2017 bis 2020 zusätzliche Mittel für die Umsetzung von Sofortmassnahmen zu- gunsten der Biodiversität bereitzustellen. Die zusätzlichen Mittel werden im Rahmen der Programmvereinbarung im Bereich «Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich» zwischen Bund und Kanton verhandelt. Im Rahmen der Nachverhandlungen für die Jahre 2018 und 2019 hat das Bundesamt für Umwelt dem Kanton Zü- rich zusätzliche Bundesmittel von rund 5,9 Mio. Franken in Aussicht ge- stellt. Der für die Programmvereinbarungsperiode 2016–2019 zur Verfü- gung stehende Bundesbeitrag erhöht sich damit von 13,4 Mio. Franken auf rund 19,3 Mio. Franken. Der Nettokreditbedarf erhöht sich von ins- gesamt 9,1 Mio. Franken um 4,6 Mio. Franken auf insgesamt rund 13,7 Mio. Franken: Programmvereinbarung Bruttokredit Bundesbeitrag Nettokredit in Mio. Franken in Mio. Franken in Mio. Franken Bisher: Landschaft (Art. 13 Bundesgesetz 0,40 0,20 0,20 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 0,30 0,15 0,15 (Art. 14a NHG) Arten, Biotope, Moorlandschaften, 21,80 13,05 8,75 Vernetzung und ökologischer Ausgleich (Art. 18 NHG) Total gemäss RRB Nr. 1048/2015 22,50 13,40 9,10 Neu: Arten, Biotope, Moorlandschaften, 10,50 5,90 4,60 Vernetzung und ökologischer Ausgleich (Art. 18 NHG) (neu) Total neu 33,00 19,30 13,70

Die zusätzlichen Bundesmittel erlauben, Projekte im Sinne des Natur- schutz-Gesamtkonzepts für den Kanton Zürich umzusetzen, die sonst nicht verwirklicht werden könnten. Es werden Subventionen gemäss § 217 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) gewährt sowie Projekt- aufträge an Dritte vergeben. Die verschiedenen Programmziele im Pro- gramm «Arten, Biotope, Moorlandschaften, Vernetzung und ökologischer Ausgleich» werden vom Bund mit unterschiedlich hohen Kostenanteilen (40% bis 65%) unterstützt. In den Nachverhandlungen ergab sich gegen- über der ursprünglichen Programmvereinbarung eine geringfügige Ver- schiebung zu Programmzielen mit einem etwas kleineren Bundesanteil, wodurch sich der Anteil das Kantons an den Gesamtkosten leicht erhöht (von 40,4% auf 41,4%).

4. Eckwerte und Rahmenkreditbedarf Mit der Erhöhung des Nettokreditbedarfs auf 13,7 Mio. Franken wird der mit RRB Nr. 1048/2015 genehmigte Eckwert von 9,1 Mio. Franken überschritten. Ausserdem wird der Schwellenwert von 10 Mio. Franken, ab dem vom Regierungsrat ein Rahmenkredit notwendig ist (RRB Nr. 1454/ 2007), überstiegen. Der Eckwert ist daher entsprechend zu erhöhen, und es ist ein entsprechender Rahmenkredit zu bewilligen. Die Ergänzung zur Programmvereinbarung verursacht keine Kapital- folgekosten. Der Betrag ist im Budget 2018 und im Planjahr 2019 des KEF 2018–2021 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Naturschutz werden gut- geheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 13 700 000 als gebun- dene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 13 000 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Fr. 500 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und Fr. 200 000 zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Programmvereinbarung Na- turschutz mit den zuständigen Bundesstellen innerhalb der Eckwerte und des Rahmenkredits abzuschliessen und über die Aufteilung des Rahmen- kredits zu entscheiden.

III. Mitteilung an die Kommissionen für Energie, Verkehr und Umwelt sowie für Planung und Bau des Kantonsrates, an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli