RRB Nr. 528/2024
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Mai 2024
May 22, 2024German20 min
Source zh.ch
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Mai 2024
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2024
528. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss Mai 2024)
A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
1. USZ und CSS Stationäre 10 840 11 100 ab 1. Januar 2024 Akutsomatik, SwissDRG- Basisfallwert
2. Universitäts- Stationäre 10 500 10 900 ab 1. Januar 2023 Kinderspital Zürich Akutsomatik, bis 31. Dezember 2023 (Eleonoren SwissDRG- 11 000 ab 1. Januar 2024 stiftung) und Basisfallwert tarifsuisse
3. Universitäts- Stationäre 10 400 10 900 ab 1. Januar 2023 Kinderspital Zürich Akutsomatik, bis 31. Dezember 2023 (Eleonoren SwissDRG- 11 000 ab 1. Januar 2024 stiftung) und HSK Basisfallwert
4. Universitäts- Stationäre 10 800 11 000 ab 1. Januar 2024 Kinderspital Zürich Akutsomatik, (Eleonoren SwissDRG- stiftung) und CSS Basisfallwert
5. Klinik Uroviva AG Stationäre 9 500 9 680 ab 1. Januar 2024 und tarifsuisse Akutsomatik, SwissDRG- Basisfallwert
6. Stiftung Kliniken Stationäre Tages 8 830 ab 1. Januar 2024 Valens und HSK Frührehabilitation, pauschale bis 31. Dezember 2024 SwissDRG-Basisfall- 9 000 ab 1. Januar 2025 wert, Zürcher Reha- Zentren, Klinik Wald
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
7. ipw, PUK, Stationäre Psychiatrie, Clienia Schlössli TARPSY-Basispreis AG, Sanatorium ipw 751 759 ab 1. Januar 2024 Kilchberg AG bis 31. Dezember 2024 und HSK 762 ab 1. Januar 2025 PUK 751 759 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 762 ab 1. Januar 2025 Clienia Schlössli AG 732 739 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 743 ab 1. Januar 2025 Sanatorium 729 736 ab 1. Januar 2024 Kilchberg bis 31. Dezember 2024 740 ab 1. Januar 2025
8. Stiftung Stationäre Rehabilita- 717 717 ab 1. Januar 2024 Kliniken Valens tion, ST-Reha-Basis- bis 31. Dezember 2024 und HSK preis Zürcher Reha 710 ab 1. Januar 2025 Zentren, Klinik Wald
9. Stiftung Stationäre – 1 030 ab 1. Juli 2023 Kliniken Valens Frührehabilitation, bis 31. Dezember 2023 und HSK Tagespauschale Zürcher RehaZentren, Klinik Wald
10. USZ und Ambulante molekular- Verrechnung 4 300 ab 1. Januar 2023 tarifsuisse pathologische Unter- nach suchungen, NGS TARMED grosses Genpanel, Fallpauschale
11. USZ und CSS Paramedizin, ab 1. Januar 2024 Taxpunktwerte Physiotherapie 1.06 1.08 Ergotherapie 1.10 1.10 Logopädie 1.11 1.11 Ernährungsberatung 1.00 1.00 Hebammen 1.25 1.25 Diabetesberatung 1.00 1.00 Zahnärztliche 3.10 3.10 Behandlung Nicht ärztliche Verrechnung Verrechnung Beratungs- und nach nach Pflegeleistung TARMED TARMED (Stomaberatung und -behandlung)
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
12. VZK und CSS Ambulante physio- 1.03 1.05 ab 1. Januar 2024 therapeutische bis 31. Dezember 2024 Behandlungen, 1.08 ab 1. Januar 2025 Taxpunktwert
13. Klinik Uroviva AG Ambulante ärztliche 0.89 0.89 ab 1. Januar 2017 und tarifsuisse Behandlungen, bis 31. Dezember 2022 TARMED-Taxpunkt- wert
14. VAMED und Ambulante neurolo- ab 1. Oktober 2023 tarifsuisse gische Rehabilitation, Fallpauschalen, VAMED Rehazentrum Zürich Seefeld Physiotherapie – 2 850 Ergotherapie – 1 400 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland NGS Next Generation Sequencing PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ST Reha schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation ST-Reha-Basispreis ST-Reha-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer TARMED schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag USZ Universitätsspital Zürich VAMED VAMED Management und Service Schweiz AG VZK Verband Zürcher Krankenhäuser
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Ta- rifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifver- träge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpart- ner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemes- sen erachten würde.
B. Anhörung der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit Tarifverträge eingereicht wurden, bei denen gegenüber den bisherigen Verträgen (der gleichen Versicherer- gruppierung) keine Tariferhöhungen vereinbart wurden, wurde die Preis- überwachung nicht angehört (Tarifverträge Nrn. 8 und 13). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preisüberwachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft die Tarifverträge Nrn. 2, 3, 4, und 5. Bei den Tarifverträgen Nrn. 6, 9, 10, 11, 12 und 14 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme ver- zichtet. Betreffend den Tarifvertrag Nr. 1 empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 4. März 2024, für die Behandlung stationärer Patientin- nen und Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basis- fallwert von Fr. 9280 ab 2024 zu genehmigen. Für das Jahr 2023 sei höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9353 und für das Jahr 2022 höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9235 zu genehmigen. Diese Empfehlung gelte gemäss Preisüber- wachung auch für die vorgenannten Jahre betreffende Tarifverträge zu SwissDRG-Basisfallwerten aller stationären Spitäler im Kanton. Somit gilt diese Empfehlung auch für die Tarifverträge Nrn. 2, 3, 4 und 5, für welche die Preisüberwachung nicht separat angehört wurde. Die Preisüberwachung hat den Benchmark für das Jahr 2024 anhand von Kosten- und Leistungsdaten beruhend auf ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V13.0) des Jahres 2022 be- rechnet. Als Effizienzmassstab hat die Preisüberwachung das 20. Perzen- til angewendet. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günsti- gen Preis habe. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstatio- näre Spitalbehandlungen sehr hoch. Im Vergleich zu Deutschland hinke die Behandlungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folglich sei ein Benchmarking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu denjenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen.
Betreffend den Tarifvertrag Nr. 7 empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 20. März 2024, für die Behandlung der Patientinnen und Patienten in der stationären Psychiatrie höchstens einen TARPSY-Basis- preis von Fr. 628 ab 2024 zu genehmigen. Die Preisüberwachung hat den Benchmark für das Jahr 2024 anhand von Kosten- und Leistungsdaten basierend auf ITAR-K (integriertes Ta- rifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V13.0) des Jahres 2022 be- rechnet. Als Effizienzmassstab hat die Preisüberwachung das 20. Perzen- til angewendet. In der Einführungsphase von TARPSY hat die Preis- überwachung zum Benchmarkwert eine Toleranzmarge von 10% (2018 bis 2022) bzw. 5% (2023) hinzugerechnet. Die Preisüberwachung hatte die Toleranzmarge zugunsten der Spitäler eingefügt, um die Herausfor- derungen mit der Einführung von TARPSY und der damals noch nicht optimalen Datenqualität und Tarifstruktur zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit habe sich die Qualität der Daten der Spitäler verbessert, sodass auf die Toleranzmarge verzichtet werden könne.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter fol- genden Gesichtspunkten geprüft worden:
1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an weite- ren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Vergleichs- grösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.
2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).
3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstatio- nären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3 und 4) ist Folgendes festzuhal- ten: Der vom USZ mit der CSS sowie die vom Universitäts-Kinderspital Zürich (Eleonorenstiftung) und den Versicherergruppierungen verein- barten Tarife liegen klar über den Tarifen für nichtuniversitäre Spitäler im Kanton Zürich. Die Preisüberwachung empfiehlt jedoch, für alle sta- tionären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif in der Grössenordnung von höchstens Fr. 9280 (2024) bzw. höchstens Fr. 9353 (2023) zu genehmi- gen, weil die Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur abgeschlos- sen sei und die Tarifstruktur seit Version 5.0 bezüglich ihrer Abbildungs- güte ausgereift sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Empfehlung der Preisüberwachung mitsamt der verlangten Annäherung an das Preis- niveau deutscher Spitäler zu streng formuliert ist. Zudem deckt der von der Preisüberwachung empfohlene Basisfallwert für das Jahr 2024 nicht einmal 2% der im Kanton Zürich erbrachten stationären akutsomati- schen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicherstellung der Versor- gung generell und durch universitäre Strukturen im Besonderen zu we- nig Beachtung geschenkt. Durch die allgemein formulierte Empfehlung der Preisüberwachung wird zudem der Rechtsprechung zu spitalindivi- duellen Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen. So lässt sie beispielsweise spitalindividuelle Besonderheiten wie den (im Vergleich zu einem Grundversorgerspital) höheren Anteil von hochdefizitären Fäl- len unberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6392/ 2014 vom 27. April 2015). Entgegen der Empfehlung der Preisüberwa- chung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen. Mit Antrag vom 15. Dezember 2022 ersuchte das Universitäts-Kinderspital Zürich die Gesundheitsdirektion um Erhöhung des provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2023 auf mindes- tens Fr. 10 764 gegenüber der tarifsuisse und HSK. Mit der Genehmigung des vereinbarten Tarifs von Fr. 10 900 ab 1. Januar 2023 erübrigt sich eine Anpassung des provisorischen Tarifs. Betreffend den Tarifvertrag Nr. 5 ist Folgendes festzuhalten: Der ver- traglich vereinbarte Tarif des akutstationären Bereichs zwischen der Klinik Uroviva AG und der tarifsuisse liegt für das Jahr 2024 unter dem Niveau der mit RRB Nr. 856/2023 genehmigten Tarife zwischen dem Ver- band Zürcher Krankenhäuser (einschliesslich Klinik Uroviva AG) und der HSK sowie der CSS. Zudem liegt der vertraglich vereinbarte Tarif innerhalb des Benchmarkings der Gesundheitsdirektion basierend auf den schweizweiten Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2022. Es lie-
gen keine Hinweise vor, dass der verhandelte Tarif gemäss Tarifvertrag Nr. 5 nicht wirtschaftlich wäre. Zudem steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vertragsparteien bei der Preisfin- dung ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2014/36). Auch diesbezüg- lich gibt es im Tarifvertrag Nr. 5 keine Hinweise auf Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums. Betreffend den Tarifvertrag Nr. 6 ist Folgendes festzuhalten: Wegen des Entscheids des Verwaltungsrates der SwissDRG AG, wonach die Leistungen der stationären Frührehabilitation ab 1. Januar 2024 nach SwissDRG abzurechnen seien, liegt im Kanton Zürich erstmals ein Ta- rifvertrag einer Rehabilitationsklinik betreffend Basisfallwert nach SwissDRG vor. Die gesamtschweizerischen Benchmarkings umfassen zurzeit noch keine Rehabilitationskliniken bzw. noch keine von Reha- bilitationskliniken erbrachten Frührehabilitationsleistungen. Somit kann wegen der bestehenden Benchmarkings nicht eruiert werden, ob der her- geleitete gesamtschweizerische Benchmarking-Referenzwert nach Swiss DRG auch sachgerecht für die Abgeltung von Leistungen von Rehabi- litationskliniken wäre. Ein Vergleich der vereinbarten Tarife mit ver- schiedenen SwissDRG-Basisfallwerten von anderen Rehabilitations- kliniken liefert keine Hinweise, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Ebenso wie bei dem Tarifvertrag Nr. 5 liegen auch für den Tarifvertrag Nr. 6 keine Hinweise betreffend Über- bzw. Unter- schreiten des Ermessensspielraums durch die Vertragsparteien vor. Betreffend den Tarifvertrag Nr. 7 ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der sta- tionären Psychiatrie (TARPSY) noch nicht als geeignet. Ein Benchmar- king auf den Tageskosten führt zu Resultaten, bei denen einzelne psy- chiatrische Kliniken zwar tiefere Tageskosten haben als der Benchmark, bei Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer aber höhere Fallkosten aus- weisen. Umgekehrt gibt es Spitäler, die höhere Tageskosten ausweisen als der Benchmark, aber tiefere Fallkosten. Ein Tageskosten-Benchmark erlaubt somit keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistun- gen effizient erbringt. Grund dafür können verschiedene Behandlungs- konzepte sein, die nicht von der Tarifstruktur abgebildet werden, oder aber eine ineffiziente Verlängerung der Aufenthaltsdauer. Die Vergleich- barkeit der normierten Tageskosten ist dadurch eingeschränkt. Aus diesem Grund kann nicht ohne Weiteres auf die Empfehlung der Preis- überwachung abgestellt werden. Die in Tarifvertrag Nr. 7 zwischen der HSK einerseits und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG anderseits vereinbarten Tarife steigen im Vergleich zu den bisherigen Tarifen leicht. Insbeson-
dere da unter TARPSY ein Benchmarking noch grossen Unsicherheiten ausgesetzt ist, rechtfertigt es sich vorliegend, der Tarifautonomie und dem Ermessensspielraum der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und den Vertrag zu genehmigen. Der zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der HSK vereinbarte ST-Reha-Basispreis ab 2024 (Tarifvertrag Nr. 8) entspricht dem bishe- rigen Tarif. Ab 2025 haben die Parteien zudem einen tieferen Tarif ver- einbart. Die GDK erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Be- reich der stationären Rehabilitation (ST Reha) noch nicht als geeignet, um allein anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha-Tarifen zu prüfen. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Es liegt somit kein Hinweis vor, dass der von den Tarifpartnern vereinbarte Tarif ausserhalb des zuläs- sigen Ermessensspielraums liegen würde, der den Parteien gemäss der Rechtsprechung zusteht. Da mit der Einführung der neuen Tarifstruk- tur ST-Reha sowohl Kosten- als auch Leistungsdaten unsicher sind und sich die Tarifstruktur ST Reha erst noch festigen muss, rechtfertigt es sich vorliegend, den Vertrag zu genehmigen. Die Stiftung Kliniken Valens hat sich mit der HSK für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Tarifvertrag Nr. 9) ver- traglich auf eine Tagespauschale zur Vergütung der stationären Früh- rehabilitation am Standort Zürcher Reha-Zentrum Wald geeinigt. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in diesem Bereich erfolgt anhand eines Ver- gleichs mit vereinbarten Tarifen anderer Leistungserbringer der statio- nären Frührehabilitation und anderer Versicherergruppierungen, wobei der vorliegende Tarif tiefer liegt, weshalb keine Anzeichen auf eine über- höhte Tagespauschale vorliegen. Die Tarifverträge Nrn. 10, 11, 12, 13 und 14 betreffen den ambulanten Bereich. Für die Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschwei- zerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen ver- fügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durch- geführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grös- serer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hin- weise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulan- ten Bereichs (Tarifverträge Nrn. 10, 11, 12, 13 und 14) ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden.
In den Tarifverträgen Nrn. 10 und 14 vereinbaren die Parteien Pau- schalen für ambulant erbrachte Leistungen. Seit 1. Januar 2023 müssen gemäss Art. 43 Abs. 5 KVG auf ambulante Behandlungen bezogene Pa- tientenpauschaltarife neu auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten ein- heitlichen Tarifstruktur beruhen. Nach Art. 43 Abs. 5quater KVG können die Tarifpartner jedoch für bestimmte ambulante Behandlungen regio- nal geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer ge- samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies ins- besondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gemäss den Erläuterun- gen des Bundesamtes für Gesundheit vom November 2022 zu der Än- derung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) werden regional spezifische Versorgungsstrukturen (d. h. bei sektorübergreifenden oder interprofessionellen Versorgungsstruktu- ren, wie beispielsweise die kardiale Rehabilitation) als Beispiel erwähnt, bei denen die Tarifpartner Ausnahmen in Bezug auf das Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Pauschalstruktur vereinbaren können. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Abs. 5 gehen jedoch vor. Die ambulante neurologische Rehabilitation ist als eine inter- professionelle Versorgungsstruktur zu verstehen, weshalb der Tarifver- trag Nr. 14 ohne Einschränkung zu genehmigen ist. Betreffend den Tarif- vertrag Nr. 10 ist Folgendes anzumerken: Beim Testverfahren Foundation One handelt es sich um einen neuen Gentest im Bereich der personali- sierten Krebsmedizin, dem mittels pauschaler Vergütung angemessener Rechnung getragen werden kann. Deshalb ist auch der Tarifvertrag Nr. 10 ohne Einschränkung zu genehmigen. Weder die Verträge für den stationären noch für den ambulanten Be- reich enthalten unzulässige Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit- gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote oder Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verlet- zen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpart- ner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 1, 4, 11 und 12 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs proviso- risch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 könnten die erbrachten stationären Leistungen nach Ver- tragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordne- ten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die proviso- rische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin verein- barten, am Vertragsende geltenden Tarife festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den proviso- rischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechts- kraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifver- trags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertrags- verhandlungen). Da die Fälle der Frührehabilitation ab 1. Januar 2024 ausschliesslich dem Anwendungsbereich der SwissDRG zugeordnet werden, ist nach Auslaufen des Tarifvertrags Nr. 9 keine Regelung vorgesehen. Betreffend die Tarifsituation zwischen der Klinik Uroviva AG und der tarifsuisse (Tarifvertrag Nr. 13) wurde bereits mit RRB Nr. 857/2023 ab 1. Januar 2023 ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 provisorisch festgesetzt. Betreffend Tarifverträge Nrn. 10 und 14 kommt nach Auslaufen des Vertrags die Verrechnung von Einzelleistungstarifen zur Anwendung, weshalb ebenfalls keine Regelung erforderlich ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte akut- somatische, psychiatrische und rehabilitative Leistungen sind vom Bud- get 2024 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 abgedeckt (Leistungsgruppen Nrn. 6300, Somatische Akutversor- gung und Rehabilitation, und 6400, Psychiatrische Versorgung). Die Tarife für ambulant erbrachte Leistungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinan- zen aus.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.
2. Vertrag zwischen der Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonoren stiftung und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2023.
3. Vertrag zwischen der Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonoren stiftung und der Einkaufsgemeinschaft HSK betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2023.
4. Vertrag zwischen der Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonoren stiftung und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergü- tung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.
5. Vertrag zwischen der Klinik Uroviva AG und der tarifsuisse ag be- treffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.
6. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG in den Zürcher RehaZen- tren, Standort Klinik Wald, ab 1. Januar 2024.
7. Vertrag zwischen der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Clie- nia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG anderseits betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Ja- nuar 2024.
8. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären reha- bilitativen Leistungen nach ST Reha in den Zürcher RehaZentren, Standort Klinik Wald, ab 1. Januar 2024.
9. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der stationären Früh- rehabilitation in den Zürcher RehaZentren, Standort Klinik Wald, ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.
10. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung der ambulant durchgeführten molekular- pathologischen Untersuchungen Testverfahren Foundation One ab 1. Januar 2023.
11. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von Leistungen für ambulante Spitalbehandlungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logo- pädie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Hebammenleistun- gen, zahnärztliche Leistungen und weitere nichtärztliche Spitalleis- tungen) ab 1. Januar 2024.
12. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulant er- brachten physiotherapeutischen Leistungen ab 1. Januar 2024.
13. Vertrag zwischen der Klinik Uroviva AG und der tarifsuisse ag be- treffend Vergütung von ambulanten Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2022.
14. Vertrag zwischen der VAMED Management und Service Schweiz AG und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von ambulant er- brachter neurologischer Rehabilitation im VAMED Rehazentrum Zürich Seefeld ab 1. Oktober 2023. II. Die in Dispositiv I Ziff. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 genehmigten Tarifver- träge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme pro- visorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Klinik Uroviva AG, Zürichstrasse 5, 8180 Bülach – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70–84, 8802 Kilchberg – Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitäts-Kinderspital Zürich (Eleonorenstiftung), Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 107, 8004 Zürich – VAMED Management und Service Schweiz AG, Hauptstrasse 2, 8588 Zihlschlacht – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli