RRB Nr. 532/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland, Statuten, Änderung, Genehmigung
April 14, 2010German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010
532. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden des Bezirks Andelfingen bilden zusam- men seit 1978 einen regionalen Planungszweckverband (RRB Nrn. 373/ 1978, 127/2009). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweck- verbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden überein- gekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Teilrevision zu unterzie- hen. Zwischen dem 30. September 2009 und dem 2. Januar 2010 haben die Stimmberechtigten von 23 Verbandsgemeinden den Änderungen zugestimmt. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Unter- stammheim lehnten die Vorlage ab. Der Bezirksrat Andelfingen hat be- stätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergrif- fen wurden. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.
3. Gemäss Ziffer 7.2 der Statuten bedürfen Änderungen der Statuten der Zustimmung von zwei drittel der Verbandsgemeinden sowie der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Demgegenüber bedürfen Änderungen oder Erweiterungen des Verbandszweckes, sowie nach revidierter Zif- fer 7.2. der Statuten Änderungen des Kostenverteilers, der Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden. Die Änderungen betreffen weder den Verbandszweck noch den Kos- tenverteiler (vgl. Ziffer 1.2.1 und 3.2 der Statuten sowie Anmerkung [1] am Ende der Statuten).
Bereits bisher waren die Stimmberechtigten im Verbandsgebiet ein Verbandsorgan (Ziffer 2.1.1 der Statuten) und die Statuten sahen be- reits bisher Initiativ- und Referendumsrechte vor. Wesentlichste Ände- rung ist die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums. Die Einführung desselben greift in die bisherigen Finanzbefugnisse der Delegiertenversammlung ein, indem es die Quoren für das Finanz- referendum erhöht und dieses für obligatorisch erklärt (vgl. aufgeho- bene Ziffer 2.2.3.1 lit. d der Statuten). Die Stellung der Verbandsge- meinden wird dadurch nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGE 113 Ia 200, 113 Ia 341), weil diesen bisher gar keine Finanzbefugnisse zukamen. Im Weiteren waren alle Zweckverbände verpflichtet, bis am 1. Januar 2010 ein obligatorisches Finanzreferendum einzuführen (Art. 144 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 1 KV). Folglich ist diese Änderung in den Statuten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sämtliche Verbandsgemeinden dieser zustimmen (vgl. RRB Nr. 177/2010; Urteil des Verwaltungs- gerichts VB.2009.00351 vom 4. November 2009; www.vgvzh.ch). Demnach ging die Politische Gemeinde Unterstammheim bei ihrem ablehnenden Beschluss in der Gemeindeversammlung vom 2. Januar 2010 zu Recht davon aus, dass die Annahme der Statuten lediglich der Zustimmung von zwei drittel der Verbandsgemeinden bedurfte.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungs- gruppe Weinland werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Zürcher Planungs- gruppe Weinland, Gemeindeverwaltung, 8458 Dorf, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken, Berg a. I., Winkel 13, 8415 Berg a. I., Buch a. I., Kirch- strasse 1, 8414 Buch a. I., Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, Dorf, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, Flaach, Wesenplatz 1, 8416 Flaach, Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flur- lingen, Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, Humlikon, Andel- fingerstrasse 5, 8457 Humlikon, Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Laufen- Uhwiesen, Marthalen, Underdorf 2, 8460 Marthalen, Oberstammheim, Hauptstrasse 46, 8477 Oberstammheim, Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Diessenhofer-
strasse 11, 8466 Trüllikon, Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, Unterstammheim, Gemeindehausplatz, 8476 Unterstammheim, Volken, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken, Waltalingen, Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi