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Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020

537. Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Erwägungen

(Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern) Mit Schreiben vom 29. April 2020 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) eröffnet. Das FamZG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Bei der vorliegen- den Gesetzesänderung geht es darum, in Umsetzung der Motion 17.3860, alle Kantone zu verpflichten, bei den Familienzulagen für Arbeitneh- mende und Selbstständigerwerbende einen vollen Lastenausgleich zwi- schen den Familienausgleichskassen einzuführen. Dieser Ausgleich soll mittels einheitlichen Beitragssatzes oder mittels Ausgleichszahlungen er- folgen. Kantone, die nicht bereits über einen solchen vollen Lastenaus- gleich verfügen, haben die Vorgabe innerhalb von zwei Jahren nach In- krafttreten der Gesetzesänderung umzusetzen. Der Bund rechnet mit einem zusätzlichen jährlichen Ausgleichsvolumen von jährlich 85 Mio. Franken (Berechnung siehe Erläuternder Bericht, S. 17). Gemäss heutiger Regelung liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, darüber zu bestimmen, ob sie einen Lastenausgleich einführen und wie sie diesen gegebenenfalls ausgestalten. Heute verfügen 19 Kantone über ein auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Verhältnisse abgestimmtes Lasten- ausgleichssystem (voller Lastenausgleich für Arbeitnehmende und Selbst- ständigerwerbende; voller Lastenausgleich nur für Arbeitnehmende; teil- weiser Lastenausgleich). Am 1. Januar 2021 wird die Regelung des Kan- tons Zürich für einen teilweisen Lastenausgleich hinzutreten. Gerade das Beispiel des Kantons Zürich zeigt, wie es die heutige Zuständigkeitsrege- lung den Kantonen erlaubt, bedarfsgerechte und politisch akzeptierte Lö- sungen für den Lastenausgleich zwischen den Kassen mit ihren unter- schiedlichen Risikostrukturen zu finden. Bei der Beratung des Einführungsgesetzes zum FamZG (EG FamZG, LS 836.1; Vorlage 4521) hatte der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 15. De- zember 2008 eine vom Regierungsrat beantragte Lastenausgleichsrege- lung abgelehnt. Dabei ging es um einen vollen Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen. Gestützt auf die Motion KR-Nr. 414/2016 be- treffend Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen, die vor allem aus Sicht der Gastrobranche einen Lastenausgleich forderte, hat der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2020 die erwähnte Regelung

für einen teilweisen Lastenausgleich beschlossen (Vorlage 5511). Im Ver- gleich zum vollen Lastenausgleich wird bei dieser Regelung nicht jegli- che Abweichung zwischen den Kassen ausgeglichen. Stattdessen erfolgt der Ausgleich nur beim Über- oder Unterschreiten des sogenannten Risiko­ satzes. Dies stärkt namentlich die Planungssicherheit. Zudem trägt die Lösung der Solidarität zwischen den schlechter und besser gestellten Kassen in angemessenem Umfang Rechnung, ohne diese Solidarität zu stark zu belasten. Beim Verzicht auf den Einbezug der Selbstständig- erwerbenden in den Ausgleich wurde unter anderem der Umstand be- rücksichtigt, dass deren Anteil lediglich rund 3% der gesamten Familien- zulagensumme beträgt. Die vom Kanton Zürich gewählte Lösung für einen Lastenausgleich fand sowohl bei den Familienausgleichkassen als auch bei den Arbeitge- benden Zustimmung und Rückhalt. Die Wirtschaft äusserte sich positiv. Der allgemeine Rückhalt für die Regelung zeigte sich auch darin, dass die entsprechende Änderung des EG FamZG vom Kantonsrat mit 163 : 0 Stimmen (ohne Enthaltungen) beschlossen wurde. Die mit der Vernehmlassungsvorlage verbundene Einheitslösung würde bedarfsgerechte und politisch abgestützte kantonale Lösungen ver- hindern und namentlich in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen des gerade in der Familienpolitik stark verankerten Föderalismus stehen. Es besteht auch kein Bedarf an einer solchen Einheitslösung. Diese nega- tive Beurteilung deckt sich mit der ablehnenden Stellungnahme des Bun- derates vom 15. November 2017 zur zugrunde liegenden Motion. Die unter- breitete Regelung für den Lastenausgleich ist somit klar abzulehnen. In Verbindung mit der Änderung des FamZG soll zudem der Fonds gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) aufgelöst werden. Mit den Zinserträgen dieses Fonds wurden in der Vergangenheit die Beiträge, welche die Kantone zur Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft leisten müssen, gesenkt. Der Fondsbestand beträgt konstant 32,4 Mio. Franken. Nachdem die Verzin- sung zunächst gesetzlich bei 4% lag, gilt seit 2018 eine marktorientierte Verzinsung, in deren Folge für die Jahre 2018 und 2019 keine Zinsen mehr ausbezahlt wurden. Mit der Auf‌lösung des Fonds soll dessen Vermögen im Verhältnis zu den ausgerichteten Zulagen an die Kantone ausbezahlt wer- den. Auf den Kanton Zürich würden Fr. 2 423 027 (Erläuternder Bericht, S. 18) entfallen. 2017, dem letzten Jahr mit Zinsauszahlung, betrug der Zinsertrag des Kantons Zürich Fr. 155 773. Die Auf‌lösung des Fonds war von der Eidgenössischen Finanzkontrolle im Frühjahr 2018 empfohlen worden. Gegen die vorgesehene Auf‌lösung des Fonds bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Sie ist zur Kenntnis zu nehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an fami- lienfragen@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. April 2020 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Bei der Änderung des FamZG geht es darum, alle Kantone zu ver- pflichten, bei den Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbststän- digerwerbende einen vollen Lastenausgleich zwischen den Familienaus- gleichskassen einzuführen. Gemäss geltender Bundesregelung liegt es hingegen in der Zuständigkeit der Kantone, darüber zu bestimmen, ob sie einen Lastenausgleich einführen und wie sie diesen gegebenenfalls aus- gestalten. Gestützt auf die heutige Zuständigkeitsregelung werden nach Inkrafttreten der Regelung für den Kanton Zürich am 1. Januar 2021 20 Kantone über ein auf ihre jeweiligen Bedürfnisse und Verhältnisse ab- gestimmtes Lastenausgleichssystem verfügen (voller Lastenausgleich für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende; voller Lastenausgleich nur für Arbeitnehmende; teilweiser Lastenausgleich). Wir lehnen die vorgelegte Neuregelung klar ab. Sie würde bedarfsge- rechte und politisch abgestützte kantonale Lösungen verhindern und na- mentlich in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen des gerade in der Familienpolitik stark verankerten Föderalismus stehen. Es besteht auch kein Bedarf an einer solchen Einheitslösung. Diese negative Beurteilung deckt sich mit der ablehnenden Stellungnahme des Bunderates vom 15. No- vember 2017 zur zugrunde liegenden Motion. Gerade das Beispiel des Kantons Zürich zeigt, wie es die heutige Zu- ständigkeitsregelung den Kantonen erlaubt, bedarfsgerechte und politisch akzeptierte Lösungen für den Lastenausgleich zwischen den Kassen mit ihren unterschiedlichen Risikostrukturen zu finden. Bei der Beratung des kantonalen Einführungsgesetzes zum FamZG (EG FamZG, LS 836.1) hatte der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2008 eine vom Regierungsrat beantragte Lastenausgleichsregelung abgelehnt. Dabei ging es um einen vollen Lastenausgleich unter den Familienausgleichs- kassen. Gestützt auf die Motion KR-Nr. 414/2016 betreffend Lastenaus- gleich unter den Familienausgleichskassen, die vor allem aus Sicht der Gastrobranche einen Lastenausgleich forderte, hat der Kantonsrat nun an seiner Sitzung vom 13. Januar 2020 die Regelung für einen teilweisen Las- tenausgleich beschlossen (Vorlage 5511). Diese Lösung fand sowohl bei

den Familienausgleichkassen als auch bei den Arbeitgebenden Zustim- mung und Rückhalt. Sie trägt der Solidarität zwischen den schlechter und besser gestellten Kassen in angemessenem Umfang Rechnung, ohne diese Solidarität zu stark zu belasten. Die Wirtschaft äusserte sich positiv. Der allgemeine Rückhalt für die Regelung zeigte sich auch darin, dass die ent- sprechende Änderung des EG FamZG vom Kantonsrat mit 163 : 0 Stim- men (ohne Enthaltungen) beschlossen wurde. In Verbindung mit der Änderung des FamZG soll zudem der Fonds gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft auf- gelöst werden. Dessen Vermögen von 32,4 Mio. Franken soll an die Kan- tone ausbezahlt werden, wobei auf den Kanton Zürich Fr. 2 423 027 ent- fallen würden (Erläuternder Bericht, S. 18). Wir nehmen die vorgesehene Auf‌lösung des Fonds zur Kenntnis.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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