RRB Nr. 539/2022
Programm «Unterstützungsmassnahmen von Personen mit Schutzstatus S», Schreiben an das EJPD
March 30, 2022German7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022
539. Bundesprogramm «Unterstützungsmassnahmen von Personen
Erwägungen
mit Schutzstatus S», Konsultation Mit Schreiben vom 25. März 2022 lud das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) u. a. die Kantone zur Konsultation zum Programm «Unter- stützung von Personen mit Schutzstatus S» ein. Im Zentrum eines zweimaligen Austausches zwischen dem SEM und den Generalsekretariaten der Konferenz der Kantonsregierungen, der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren stand die Frage, mit welchen möglichen Massnahmen die Personen mit Schutzstatus S nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter- stützt werden können, damit sie möglichst rasch ein selbstständiges und finanziell unabhängiges Leben führen können. Für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung wird von Gesetzes wegen keine Integrationspauschale ausgerichtet (Art. 58 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]). Gestützt auf vo- rangegangene Gespräche des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements mit den Kantonen und den Sozialpartnern schlägt das SEM nun ein auf ein Jahr befristetes Bundesprogramm «Unterstützungs- massnahmen von Personen mit Schutzstatus S» vor, das dem Bundesrat voraussichtlich Mitte April 2022 vorgelegt werden soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, Wabern, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Format an alexandra.perreard@sem.admin.ch). Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 25. März 2022, mit dem Sie uns zum geplanten Programm «Unterstützungsmassnahmen von Perso- nen mit Schutzstatus S» zur Stellungnahme eingeladen haben. Wir dan- ken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Einleitende Bemerkungen Die Befristung auf ein Jahr geht davon aus, dass die Mehrheit der ge- flüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer nach dem Ende des Krieges in ihre Heimat zurückkehren wird. Im Unterschied zu anerkannten Flücht- lingen (Status B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Status F) sowie Asyl- suchenden (Status N) sind für Menschen mit Status S rechtlich keine In- tegrationsleistungen vorgesehen. Diese bzw. die Auszahlung einer In- tegrationspauschale werden erst nach fünf Jahren Aufenthalt möglich. Im Lichte einer späteren Rückkehr ist es wichtig, die vorhandenen Fähigkeiten der geflüchteten Menschen aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu fördern. Dies gilt besonders für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach der Rückkehr in die Heimat erstmals Fuss im Arbeitsleben fassen müssen. Es ist davon auszugehen, dass auch viele gut qualifizierte Geflüchtete in die Schweiz kommen, die spezifische Unterstützung brauchen (Diplomanerkennung, Validierung ihrer Bil- dungs- und Arbeitserfahrung), um einer qualifizierten Arbeit gemäss ihrer beruflichen Erfahrung nachgehen zu können. Andernfalls wird es im Tief- lohnbereich zu einer Verdrängung von Personen kommen, die sonst keine Alternativen auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Erfahrungen mit Kriegsflüchtlingen aus anderen Gebieten zeigen auch, dass sich deren Rückkehr oft jahrelang verzögert und ein Teil nie mehr in das Heimatland zurückkehrt. Für diese Menschen ist ein früher Beginn mit Integrationsleistungen notwendig. Unabhängig von der Rückkehrperspektive brauchen die Geflüchte- ten bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz zudem Unterstützung bei der Orientierung im Alltag, der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, der Sprachförderung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Bereits in der Konsultation zur Anwendung des Schutzstatus S hat sich deshalb der Kanton Zürich zusammen mit der grossen Mehrheit der Kantone sowie den Fachdirektorenkonferenzen für die Integrationsför- derung dieser Personengruppe ausgesprochen und den Bund aufgefor- dert, zu prüfen, ob und wie eine Finanzierung dieser Integrationsleis- tungen (Integrationspauschale) erfolgen kann. Das nun vom Staatssekre- tariat für Migration vorgeschlagene Programm berücksichtigt diese An- liegen und erlaubt mit der Ausgestaltung als Programm von nationaler Bedeutung (Art. 58 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) ein pragmatisches Vorgehen zur raschen und gezielten Unter- stützung der Personen mit Status S im Rahmen der kantonalen Integ- rationsprogramme.
Wir begrüssen das vorgeschlagene Programm, wonach den interes- sierten Kantonen vom Bund pro registrierte Person mit Schutzstatus S vorerst für ein Jahr ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 3000 ausgerichtet werden soll. Wir danken den beteiligten Stellen für die rasche Erarbei- tung dieses Programms. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass der Be- trag zu tief sein dürfte (vgl. nachfolgend, Bemerkungen zu Ziff. 5–7). Zu Ziff. 2: Bestehende Angebotsstrukturen und Massnahmen Wir begrüssen, dass die kantonale Umsetzung des Programms im Rahmen der Vorgaben der kantonalen Integrationsprogramme KIP2bis erfolgen und auch beim Controlling und Reporting auf die bestehen- den Abläufe zurückgegriffen werden soll. Diese Einbettung erlaubt die Förderung in den bestehenden und bewährten Strukturen, Angeboten und Zuständigkeiten. Allfällige Ungleichbehandlungen zwischen Per- sonen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich mit Status B, F und N und den Personen mit Schutzstatus S beim Angebotszugang können so von den Kantonen besser gesteuert werden. Ein paralleles System mit Un- terstützungs- und Integrationsmassnahmen für Personen mit Schutz- status S wäre nicht zweckmässig. Die Ausführung in Ziff. 2, wonach für Personen ausserhalb des Asyl- bereichs keine Vorgaben zu einer Fallführung bestehen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Aufgrund der grossen Anzahl an Schutzsuchen- den werden die fallführenden Stellen vorerst nicht die Mittel haben, eine durchgehende Fallführung gemäss Integrationsagenda Schweiz zu gewährleisten. Das muss aber bei einem längeren Aufenthalt der Perso- nen mit Status S mittelfristig das Ziel sein. Zu Ziff. 4: Schwerpunktsetzung: Sprache, Zugang Arbeitsmarkt, Kinder und Familien Die Schwerpunktsetzung auf Spracherwerb, Zugang zum Arbeits- markt unter Nutzung der Regelstrukturen sowie die Fokussierung auf die Zielgruppen Kinder und Familien ist derzeit zweckmässig und sinn- voll, auch weil der Bund in den Kantonen weitere Unterstützungsmass- nahmen im Rahmen des Programms zulässt. Wir gehen im Übrigen vor dem Hintergrund der Ausführungen gemäss Ziff. 2 und 4 davon aus, dass der Erweiterungsbedarf bei Informations- und Beratungsangebo- ten und in anderen Förderbereichen aus bestehenden Beiträgen an die kantonalen Integrationsprogramme (Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG) finan- ziert werden kann, namentlich auch aus der Integrationspauschale.
Zu Ziff. 5–7: Beiträge des Bundes und Auszahlungsmodalitäten, Umsetzung, Auszahlung einer Integrationspauschale bei Erteilung Aufenthaltsbewilligung Wir gehen davon aus, dass der Bund mit diesem Vorschlag eine jähr- lich wiederkehrende Zahlung meint (jährliche Erneuerung des Schutz- status S, bis nach fünf Jahren Schutzstatus mit Aufenthaltsbewilligung erlangt wird) und parallel zur Erneuerung der Gewährung des Schutz- status S jährlich auch die – allenfalls bis dann erhöhte – Unterstützungs- pauschale erneuert werden soll. Obwohl sich die vorgeschlagenen Massnahmen an einer Rückkehr der Mehrheit der Personen mit Status S orientieren, wird erfahrungs- gemäss ein Teil der Geflüchteten bleiben. Neben den einschlägigen Er- fahrungen haben auch die Erhebungen und Modellrechnungen zur Er- arbeitung der Integrationsagenda gezeigt, dass die Investition in den ersten drei Jahren für einen erfolgreichen Integrationsprozess zentral ist. Der Betrag von Fr. 3000 deckt die dafür erforderlichen Kosten nicht. Ein Sprachkurs für schulgewohnte Teilnehmende kostet pro Se- mester Fr. 5000. Falls Kinderbetreuung notwendig ist, kommen zu den Kurskosten zusätzliche Kosten von rund Fr. 3000 dazu. Wir schlagen daher mit Blick auf das KIP3 vor, den aktuellen Unter- haltsbeitrag für Personen mit Schutzstatus S ab Januar 2024 in das KIP3 überzuführen und ihn gestützt auf die tatsächlichen finanziellen Aufwen- dungen zu erhöhen. Mit der Überführung in das KIP3 erfolgt zudem die Implementierung in eine transparente Förder- und Programmlogik, die u. a. den administrativen Aufwand (Kapazitätssteuerung Angebote, Fi- nanzplanung, Ressourcen usw.) für die kantonalen und kommunalen Voll- zugsstellen spürbar senkt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatskanzlei sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli