RRB Nr. 54/2016
Verordnung über die Reduktion der CO2Emissionen, Änderung, Schreiben an das UVEK
January 27, 2016German4 min
Source zh.ch
Verordnung über die Reduktion der CO2Emissionen, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2016
54. Änderung der Verordnung über die Reduktion
Erwägungen
der CO2-Emissionen (Anhörung) Mit Schreiben vom 18. November 2015 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung; SR 641.711) zur Anhörung. Heute sieht die CO2-Verordnung eine Teilzweckbindung der CO2-Ab- gabe vor. Im Rahmen des Gebäudeprogramms leitet der Bund einen Teil der CO2-Abgabe als Finanzhilfe an die Kantone weiter für Massnahmen zur Verminderung des CO2-Ausstosses bei Gebäuden. Das Gebäudepro- gramm ist in zwei Teile gegliedert. Teil A fördert Massnahmen zur ver- besserten Wärmedämmung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten, und Teil B fördert Massnahmen für die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme. Der Bund stellt für Teil B den Kantonen Globalbeiträge zur Verfügung. Für den kantonalen Beitrag steht dem Kanton der Rah- menkredit 2014–2017 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiege- setzes zur Verfügung (Vorlage 5015). Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) schloss im Auftrag der Kantone mit dem Bund für den Vollzug von Teil A eine schweizweit gültige Programmvereinbarung ab (vgl. RRB Nr. 1140/2009). Mit einer Änderung der CO2-Verordnung sollen die Rahmenbedingun- gen des Gebäudeprogramms neu festgelegt werden. Der Bund will damit einer Forderung der eidgenössischen Finanzkontrolle nachkommen. Künf- tig sollen die Teile A und B zusammengelegt und der Bund verpflichtet werden, mit jedem einzelnen Kanton eine gesonderte Programmverein- barung für Fördergelder abzuschliessen. Damit würde der heute einheit- liche Vollzug des Gebäudeprogramms durch die EnDK auf die einzelnen Kantone zurückfallen. Die Vollzugskosten der Kantone möchte der Bund mit einem Pauschalbetrag von 5% der vom Bund an die Kantone ausge- richteten Fördergelder entschädigen. Dazu soll neben der CO2-Verord- nung auch die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730. 01) geändert werden. Den Kantonen sollte es mit diesen Änderungen mög- lich sein, ihren Vollzugsaufwand ohne Budgeterhöhung zu decken und die Weiterführung eines Förderprogramms zu gewährleisten. Die Bau- direktion beabsichtigt, die Gesuchsprüfungen wie bisher an Dritte zu ver- geben. Der Bund soll verpflichtet werden, künftig regelmässig über die Gesamtwirkung der Förderung Bericht zu erstatten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Dienst FU, 3003 Bern; auch per E-Mail an EnV.AEE@bfe.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 18. November 2015, zum Entwurf der Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung; SR 641.711) Stellung zu neh- men, und äussern uns wie folgt: Künftig wird der Vollzug eines gesonderten Gebäudeprogramms für die einzelnen Kantone gegenüber dem heutigen einheitlichen Vollzug durch die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) teurer werden. Indem die Teile A und B des Gebäudeprogramms zusammengelegt werden, erachten wir die Ermässigung des bisherigen ausschliesslich für den Teil A gewährten Vollzugskostensatzes von 6,5% auf 5% über alle Massnahmen (Teil A und B) als vertretbar. Eine noch tiefere Pauschalentschädigung lehnen wir jedoch ab. Der Änderung von Art. 109 Abs. 1 der CO2-Verordnung stimmen wir zu. Mit Bezug auf Art. 110 Abs. 1 der CO2-Verordnung würden wir es be- grüssen, wenn die Kantone nur die Daten für die Berichterstattung des Bundes, zu den in den Bst. a–d genannten Eckwerten, liefern, diese aber nicht selber auswerten müssten. Wir beantragen daher, Art. 110 Abs. 1 der CO2-Verordnung wie folgt zu fassen: «… Er liefert die Datengrundlagen, damit der Bund über folgende Entwicklungen berichten kann: …»
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi