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RRB Nr. 553/2022

Anfrage Jeanette Büsser, Zürich, betreffend Teilungsämter oder Do-it yourself? Wer kümmert sich um die Erben?, Beantwortung

April 6, 2022German4 min

Source zh.ch

Anfrage Jeanette Büsser, Zürich, betreffend Teilungsämter oder Do-it yourself? Wer kümmert sich um die Erben?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 44/2022

Sitzung vom 6. April 2022

553. Anfrage (Teilungsämter oder Do-it yourself? Wer kümmert sich um die Erben?) Kantonsrätin Jeannette Büsser, Zürich, reichte am 7. Februar 2022 fol- gende Anfrage ein: Ein Todesfall ist für Angehörige mit diversen administrativen Aufga- ben verbunden. Die Regelung eines Nachlasses kann eine diffizile An- gelegenheit sein; weil es um juristisch komplexe Fragestellungen geht, weil diverse Interessen mitspielen und weil die persönliche Beziehung zur ver- storbenen Person sowie die Beziehungen zwischen den Hinterbliebe- nen mitwirken können. Ob man Unterstützung erhält, hängt davon ab, in welchem Kanton die verstorbene Person lebte. In einigen Kantonen (z. B. Luzern, Basel-Stadt) gibt es ein Teilungsamt. Dieses begleitet die Erben vom Todesfall bis zur Erbteilung (z. T. kostenpflichtig). In anderen Kantonen, z. B. Zürich, überlassen die Behörden alles den Erben. Eine allgemeine Ansprechstelle für die Abwicklung des Nachlasses gibt es nicht. Für die Betroffenen kann dies eine Überforderung sein, insbesondere, wenn Angehörige im Ausland leben oder nicht mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sind. Für involvierte Stellen (diverse Verwal- tungseinheiten) bedeutet dies, im freiwilligen Rahmen Klärungs- und Beratungsleistungen zu erbringen. Kann ein Nachlass nicht geregelt wer- den, verursacht dies Kosten und birgt für Betroffene z. T. unerwartete Konsequenzen. Erbberechtigten, welche Zusatzleistungen bezogen haben, können diese gekürzt oder eingestellt werden und sie sind gezwungen, wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen. Gläubiger und Vermieter müs- sen über Gebühr warten und allenfalls die Kostendeckung ihrer Leis- tungen abschreiben. Es stellt sich die Frage, ob es nicht auch für den Kanton Zürich gute Gründe gibt, für die Regelung von Nachlässen ein unabhängiges und frei- williges Angebot zu schaffen.

Darum bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wurde im Kanton Zürich die Schaffung eines Teilungsamtes geprüft? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat die diesbezüglichen Angebote der Kantone, welche entsprechende Angebote ihrer Bevölkerung zur Ver- fügung stellen?

3. Welche gesetzlichen Grundlagen würden zur Schaffung eines Teilungs- amtes benötigt werden?

4. Wie beurteilt der Regierungsrat eine dezentrale Organisation auf Be- zirksebene?

5. Können die Kosten aufgrund der Erfahrungen anderer Kantone für den Kanton Zürich geschätzt werden? Mit welchen Kosten müsste ge- rechnet werden¥

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jeannette Büsser, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Gemäss § 59 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) ver- langen Kantonsratsmitglieder mit der Anfrage «vom Regierungsrat, von einem obersten Gericht oder vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten». Fragen mit dem Auftrag, An- gebote anderer Kantone zu beurteilen, sprengen den Rahmen dieses parlamentarischen Instrumentes. Das trifft auch auf die Forderung zu, zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dem Kantonsrat Gesetzesbestimmungen zur Lösung eines bestimmten Problems zu unterbreiten und allfällige Vor- und Nachteile möglicher Lösungen und deren Kosten zu beurteilen. Zu Frage 1: Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, LS 230) wurde 1911 erlassen. In den letzten Jahren wurde die Schaffung von Teilungsämtern nicht geprüft. Ob zuvor seit dem Erlass des EGB ZGB die Einführung eines Teilungsamtes geprüft worden ist, lässt sich mit verhältnismässigem Aufwand nicht eruieren. Zu Frage 2: Es wird auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen. Zu Frage 3: Es wäre eine Änderung des EG ZGB und allenfalls weiterer Gesetze vorzunehmen. Genauere Abklärungen und insbesondere die Prüfung, welche Gesetzesbestimmungen dem Kantonsrat zu unterbreiten wären, sind im Rahmen einer Anfrage nicht möglich (vgl. § 59 Abs. 1 KRG).

Zu Frage 4: Eine Organisation auf Bezirksstufe ist grundsätzlich denkbar. Die eingehendere Beantwortung der Frage würde allerdings die Prüfung (möglicher) Gesetzesbestimmungen betreffend die Einführung von «Tei- lungsämtern» voraussetzen und ist deshalb im Rahmen einer Anfrage nicht möglich. Zu Frage 5: Entsprechende Daten anderer Kantone liegen nicht vor, weshalb eine Schätzung bereits aus diesem Grunde nicht möglich ist. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf § 59 Abs. 1 KRG verwiesen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli