RRB Nr. 556/2017
Gemeindewesen, Stadt Wetzikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
June 21, 2017German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Juni 2017
556. Gemeindeordnung (Stadt Wetzikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten der Se- kundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben an der Urne ihre Auflösung beschlossen (Art. 84 Abs. 2 KV). Die Politische Gemeinde Seegräben hat die Aufgaben der Sekundarschule mit Anschlussvertrag an die Politische Gemeinde Wetzikon übertragen. Die Aufgaben der Sekundarschulge- meinde werden neu durch die Politische Gemeinde Wetzikon wahrgenom- men. Die Auflösung der Sekundarschulgemeinde, der Anschlussvertrag und die Teilrevision der Gemeindeordnung treten gleichzeitig auf den 1. August 2018 in Kraft. Die Änderungen der Gemeindeordnung Wetzikon umfassen die Aufgaben und Organisation der Schulpflege. Ihr bestehen- der Aufgabenbereich für die Kindergarten- und Primarstufe wird erwei- tert auf alle Stufen der öffentlichen Volksschule. Sie setzt sich neu aus 13 Mitgliedern einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsi- denten zusammen. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon am 12. Februar 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Der Auflösung der Sekundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben erfolgt auf den 1. August 2018.
III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, das Verzeichnis der Gemeinden des Kantons Zürich im Anhang zur Gemeindeverordnung auf den 1. Au- gust 2018 anzupassen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, den Gemeinderat Seegräben, Rutschbergstrasse 10, 8607 See- gräben, die Sekundarschulpflege Wetzikon-Seegräben, Turnhallenstrasse 8, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Staatskanzlei, die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi