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Naturschutz-Gesamtkonzept, Umsetzungsplan bis 2025 und Gegenvorschlag zur Natur-Initiative, Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Mai 2021

566. Naturschutz-Gesamtkonzept Umsetzungsplan bis 2025 und Gegenvorschlag zur Natur-Initiative (Stellenplan)

Erwägungen

A. Ausgangslage Ungefähr seit Beginn des letzten Jahrhunderts erlitt die Biodiversität weltweit, in der Schweiz und auch im Kanton Zürich sehr starke Ver- luste. Der Umweltbericht 2018 des Kantons Zürich (RRB Nr. 1088/2018) hält fest, dass der Zustand der Biodiversität im Kanton Zürich insgesamt besorgniserregend ist, und weist einen grossen Handlungsbedarf aus. Für den Natur- und Landschaftsschutz im Kanton Zürich gibt das Na- turschutz-Gesamtkonzept (NSGK), vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 3801/1995 festgesetzt, die Ziele, Leitlinien und die nötigen Massnah- men vor. Für die vollständige Umsetzung wurden die jährlichen Kosten für den Kanton auf rund 50 Mio. Franken Sachaufwand und der Stellen- bedarf auf rund 40 Stellen (mit zusätzlichem Personalbudget) geschätzt. Das NSGK wird seither kontinuierlich umgesetzt, allerdings mit deutlich geringeren finanziellen und personellen Mitteln. Es ist nach wie vor nicht gelungen, den Artenrückgang zu stoppen und eine Trendumkehr zu er- reichen. Um diesem unbefriedigenden Zustand entgegenzuwirken, haben der Regierungsrat basierend auf dem Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» (RRB Nr. 240/2017) und der Kan- tonsrat mit dem Gegenvorschlag zur Natur-Initiative (Vorlage 5582b) zusätzliche finanzielle Mittel zur Umsetzung des NSGK bereitgestellt. Der in den jeweiligen Vorlagen ausgewiesene Stellenbedarf soll nachhal- tig abgedeckt werden können.

B. Umsetzungsplan zum Naturschutz-Gesamtkonzept bis 2025 Mit Beschluss Nr. 240/2017 hat der Regierungsrat vom Bericht «Natur- schutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» Kenntnis genommen. Der Bericht enthält einerseits eine Bilanz über die Zielerrei- chung des NSGK nach 20 Jahren. Er bestätigt, dass der Einsatz des Kan- tons Zürich für den Natur- und Landschaftsschutz weiterhin Wirkung zeigt und die im NSGK gesteckten Ziele zur Hälfte erreicht sind, während sie bei der Festsetzung 1995 bei rund einem Drittel lagen. Anderseits ent- hält der Bericht den neuen Umsetzungsplan bis 2025, der auf fünf Schwer- punktthemen fokussiert, um mit den vorhandenen Mitteln eine möglichst

grosse Wirkung für Natur und Mensch zu erzielen. Um die Ziele des NSGK bis 2025 voraussichtlich zu rund 60% zu erreichen, hat der Um- setzungsplan folgenden zusätzlichen Finanzmittel- bzw. Stellenbedarf aus- gewiesen: (in Mio. Franken) 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Finanzbedarf 4,8 6,3 8,0 9,4 10,4 11,2 12,1 12,9 Finanzierung – Bundesbeiträge BAFU 3,0 3,5 4,0 4,7 5,1 5,5 6,0 6,4 (Sofortmassnahmen N+L, Wald) – Natur- und Heimatschutzfonds 1,0 1,9 3,0 3,5 3,8 4,1 4,6 4,9 – Amt für Landschaft und Natur 0,8 0,9 1,0 1,2 1,5 1,5 1,5 1,5 Zusätzliche Stellen (absolut) 2,0 2,7 3,0 3,2 3,5 3,5 3,5 3,5 Die zusätzlichen Finanzmittel wurden in der Folge ab 2018 in den je- weiligen Jahresbudgets eingestellt und vom Kantonsrat bewilligt. 2019 er- höhte der Kantonsrat die Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds (NHF) für eine raschere Umsetzung des NSGK zudem um zusätzliche 2 Mio. Franken (auf 26 Mio. Franken, vgl. Abschnitt C). Die zur zielgerichteten Umsetzung der zusätzlichen finanziellen Mit- tel nötige angemessene Erhöhung des Personalbestands erfolgte bisher nur in Form von befristeten Stellen. Zurzeit bestehen im Amt für Land- schaft und Natur (ALN) 3,5 befristete Stellen in der Richtposition Wis- senschaftliche/r Mitarbeiter/in LK 18 VVO. Diese befristeten Stellen sol- len auf den 1. Juli 2021 in den ordentlichen Stellenplan übergeführt und analog zu den übrigen Stellen mit gleicher Funktion auf LK 19 VVO an- gehoben werden. Die entsprechenden Finanzmittel sind im Budget des ALN eingestellt.

C. Gegenvorschlag zur Natur-Initiative: Personalbedarf für Projektleitungen Der Kantonsrat hat am 14. Dezember 2020 den Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Rettet die Zürcher Natur (Natur-Initiative)» beschlos- sen (Vorlage 5582b). Der Gegenvorschlag bezweckt die verstärkte Förde- rung der Biodiversität mit zusätzlichen Einlagen in den NHF unter Be- achtung des finanzpolitischen Umfelds. Die Volksinitiative wurde unter der Bedingung, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zu- stande kommt, zurückgezogen. Die Referendumsfrist für die Einrei- chung eines Volks- oder Gemeindereferendums lief am 23. März 2021 un- benutzt ab. Die Vorlage soll auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden. Die mit der Vorlage beschlossene Änderung des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete, neu Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG; LS 702.21), sieht vor, dass die jährliche Einlage in den NHF von heute

18–30 Mio. Franken auf 40–60 Mio. Franken erhöht wird; falls der Fonds- bestand unter 30 Mio. Franken fällt, beträgt die jährliche Einlage 50– 80 Mio. Franken. Der Anstieg der Einlage ist wie folgt festgelegt: 2021 30 Mio. Franken (+2 Mio. gegenüber Vorjahr), 2022 34 Mio. Franken (+4 Mio. gegenüber Vorjahr), 2023 40 Mio. Franken (+6 Mio. gegenüber Vorjahr). Neu können aus dem NHF auch Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern unterstützt werden, wobei dafür jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt werden. Die weiteren Gesetzesanpassun- gen betreffen Punkte, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Be- lang sind. Der Regierungsrat hat bereits in seinem eigenen Gegenvorschlag zur Natur-Initiative (RRB Nr. 1070/2019) ausgewiesen, dass die Steigerung der finanziellen Mittel für die Umsetzung des NSGK und die Renaturie- rung im Bereich von öffentlichen Gewässern auch eine angemessene Erhöhung des Personalbestands bedingt. Da Fonds lediglich Finanzie- rungsinstrumente sind, werden die personellen Mittel nicht über den Buchungskreis des NHF geführt. Die Erhöhung der dafür nötigen per- sonellen Mittel muss systemkonform somit mittels Ergänzung des Stel- lenplans und Erhöhung des Budgets der entsprechenden Ämter der Bau- direktion erfolgen. Erfahrungsgemäss ist für die Umsetzung von Fördermassnahmen für die Biodiversität im Umfang von rund 1,6 Mio. Franken aus dem NHF sowie der entsprechenden Bundesgelder aus der NFA-Programmverein- barung eine Vollzeitstelle nötig. Dieses Verhältnis trifft auch auf Revi- talisierungsprojekte zu. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- leistungen (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement sowie Fach- expertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Admi- nistration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation) in den jeweiligen Fach- abteilungen. In die Berechnung nicht eingeflossen sind die Aufwände auf Amts- bzw. Direktionsebene. Die Möglichkeiten zur Auslagerung von Aufgaben an Private sind ausgeschöpft. Bei einer Erhöhung der Gesamt- mittel im NHF wird von einem gewissen Effizienzgewinn ausgegangen. RRB Nr. 1070/2019 beziffert dementsprechend den künftigen Stellen- bedarf mit rund einer Vollzeitstelle pro 2 Mio. Franken zusätzlicher Ein- lage in den NHF. Als Bezugsgrösse wird die Einlage von 26 Mio. Fran- ken im Jahr 2019 angegeben (vgl. Abschnitt B). Diese Eckpunkte bilden die Grundlage für die vorliegende Stellenplananpassung. Es wird sich zeigen, ob sich die Aufwände auf Amts- und Direktionsebene ohne zu- sätzliche personelle Mittel bewältigen lassen und ob die angestrebte Effi- zienzsteigerung in einem zunehmend komplexeren Umfeld erzielt werden kann. Die zusätzlichen Stellen sollen parallel zum Anstieg der finanziel- len Mittel zeitlich gestaffelt mit einem Vorlauf geschaffen werden. Der Vorlauf ergibt sich aus der nötigen Einarbeitungszeit und der Tatsache, dass Projekte zuerst entwickelt werden müssen, bevor die Umsetzung

erfolgen kann. Die Stellen werden hauptsächlich im ALN zur rascheren Umsetzung des NSGK benötigt. Daneben sind Stellen im Amt für Ab- fall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und in kleinerem Umfang wiede- rum im ALN für die Renaturierung im Bereich von öffentlichen Ge- wässern notwendig. Zudem ist im Immobilienamt (IMA) ein zusätzlicher Stellenanteil zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften im NHF zu ergänzen. Die mit dem vorliegenden Beschluss zu schaffenden Stellen be- ziehen sich auf den Zeitraum bis 2024 und beruhen mit Bezug auf die Ein- lage in den NHF für 2024 und 2025 auf Annahmen (2024: 50 Mio. Fran- ken; 2025: 50 Mio. Franken). Sollten die Einlagen höher ausfallen, würde sich ein zusätzlicher Stellenbedarf ergeben. Der Gegenvorschlag zur Natur-Initiative wird in der Erfolgsrechnung des NHF bereits im Jahr 2021 mit einem Anstieg von 2 Mio. Franken wirksam. Massnahmen zur beschleunigten Umsetzung des NSGK sind dringlich. Aus praktischen Gründen ist es zudem unabdingbar, dass der Anstieg der Anzahl Stellen in einer gewissen zeitlichen Staffelung erfolgt. Personalbedarf Zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur Natur-Initiative ergibt sich demzufolge für Anfang 2022 ein Stellenbedarf von insgesamt 4,4 Stellen, für Mitte 2022 von 7 Vollzeitstellen, für Mitte 2023 von 12 Stellen und für Mitte 2024 von 13,9 Stellen, wobei wie ausgeführt ein Teil bereits 2021 geschaffen werden soll: ab 1. Januar 2022 ab 1. Juli 2022 ab 1. Juli 2023 ab 1. Juli 2024 ALN 3,6 2,6 3,8 1,9 AWEL 0,8 0,7 IMA 0,5 Bei den zu schaffenden Stellen handelt es sich um eine Aufstockung bestehender Stellen bei der Baudirektion. Für die erforderlichen unbefristeten Stellen ist mit zusätzlichen jähr- lichen Gesamtkosten von rund Fr. 970 000 im Jahr 2022 bis Fr. 2 360 000 im Jahr 2025 (Grundlohn einschliesslich 13. Monatslohn, Sozialversiche- rungsbeiträgen und Infrastrukturkosten) zu rechnen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten teilen sich wie folgt auf die Ämter auf: (in Mio. Franken) ab 1. Januar 2022 ab 1. Januar 2023 ab 1. Januar 2024 ab 1. Januar 2025 ALN 0,83 1,38 1,86 2,02 AWEL 0,14 0,20 0,26 0,26 IMA 0,04 0,09 0,09 Zusätzlicher 0,97 1,62 2,20 2,36 Personalaufwand Die Mittel für die Jahre 2022 bis 2025 müssen im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt werden.

D. Gegenvorschlag zur Natur-Initiative: Personalbedarf für Naturschutz-Unterhaltsdienst Für spezifische Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten be- steht der Naturschutz-Unterhaltsdienst mit einem Werkhof in Pfäffikon. Er kommt nur dort zum Einsatz, wo für die Arbeiten keine Landwir- tinnen und Landwirte gefunden werden können oder Spezialmaschinen und/oder besonderes Fachwissen nötig sind. Im Beschluss des Regie- rungsrates zu seinem Gegenvorschlag zur Natur-Initiative (RRB Nr. 1070/ 2019) ist festgehalten, dass eine allfällige Stellenplananpassung für den Naturschutz-Unterhaltsdienst separat geprüft werde. Der Naturschutz-Unterhaltsdienst weist seit dem Sanierungspro- gramm 04 einen personellen Unterbestand auf, der bisher nicht wieder ausgeglichen werden konnte. Zudem nahmen und nehmen die Möglich- keiten, bei anderen kantonalen Unterhaltsdiensten (insbesondere Ge- wässerunterhalt) über den baudirektionsinternen Arbeitspool Natur- schutzleistungen zu beziehen, aufgrund von Stelleneinsparungen stetig ab. Im Gegensatz dazu erweist sich die Pflege, die nötig ist, um die öko- logische Qualität der Naturschutzgebiete stabil zu halten, als zunehmend aufwendiger. Die Möglichkeit, zusätzliche Spezialarbeiten durch Land- wirtinnen und Landwirte ausführen zu lassen, ist erfahrungsgemäss sehr begrenzt, weil einerseits aufgrund des Strukturwandels die entsprechen- den personellen Kapazitäten fehlen und weil anderseits die vorhandene Mechanisierung häufig ungeeignet ist. Mit der Umsetzung des Gegen- vorschlags zur Natur-Initiative werden künftig mehr aufgewertete hoch- wertige naturnahe Flächen bestehen, die Bedarf an spezifischen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen haben. Um die bestehenden personellen Engpässe zu beseitigen und den künf- tigen Anforderungen in der Folge der Umsetzung des Gegenvorschlags der Natur-Initiative gerecht zu werden, sind ab dem 1. Juni 2021 im ALN für den Naturschutz-Unterhaltsdienst folgende Stellen zu schaffen: ab 1. Juni 2021 ab 1. Juli 2022 ab 1. Juli 2023 ALN 2,0 1,0 1,0 Die Mittel für die Finanzierung dieser Stellen werden dem NHF ent- nommen, da diese Aufwände unmittelbar der Pflege der Schutzobjekte dienen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Landschaft und Natur werden mit Wir- kung ab 1. Juli 2021 folgende bisher befristete Stellen in LK 18 VVO in unbefristete Stellen in LK 19 VVO umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO

II. Im Stellenplan des Amtes für Landschaft und Natur werden fol- gende unbefristeten Stellen neu geschaffen: mit Wirkung ab 1. Juni 2021 Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Spezialhandwerker/in 13 1,0 Spezialhandwerker/in 12

mit Wirkung ab 1. Januar 2022 Stellen Richtposition Klasse VVO

mit Wirkung ab 1. Juli 2022 Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Spezialhandwerker/in 12

mit Wirkung ab 1. Juli 2023 Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Handwerker/in 11

mit Wirkung ab 1. Juli 2024 Stellen Richtposition Klasse VVO

III. Im Stellenplan des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft werden folgende unbefristeten Stellen neu geschaffen: mit Wirkung ab 1. Januar 2022 Stellen Richtposition Klasse VVO 0,8 Ingenieur/in 19

mit Wirkung ab 1. Juli 2023 Stellen Richtposition Klasse VVO 0,7 Ingenieur/in 19

IV. Im Stellenplan des Immobilienamtes werden folgende unbefris- teten Stellen neu geschaffen: mit Wirkung ab 1. Juli 2023 Stellen Richtposition Klasse VVO 0,5 Adjunkt/in 20

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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